BEG-Reform 2026

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Förderung 2026: Was sich durch die BEG-Reform bei Heizung und Sanierung ändert

Inhalt

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderregeln: Die BEG-Reform 2026 verändert, wie viel Geld Sie beim Heizungstausch und bei der Sanierung zum Effizienzhaus vom Staat bekommen. Die Grundförderung bleibt, doch mehrere Boni schmelzen oder fallen ganz weg – und zum ersten Mal steht fest, dass die Förderung Stufe für Stufe weiter sinkt. Wir erklären Ihnen einfach und verständlich, was sich bei KfW 458 (Heizung) und KfW 261 (Sanierung) ändert, was gleich bleibt und was Sie jetzt tun sollten.

Clever Kompakt
Die BEG-Reform 2026 auf einen Blick
  • Die neuen Konditionen gelten seit dem 21. Juli 2026. Anträge mit gültiger Bestätigung von vorher behalten die alten Bedingungen (Vertrauensschutz).
  • Beim Heizungstausch (KfW 458) bleibt die Grundförderung bei 30 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt aber von 20 % auf 16 %, Effizienzbonus und Emissionszuschlag entfallen ganz.
  • Bei der Sanierung (KfW 261) sinken die Tilgungszuschüsse pauschal um 10 Prozentpunkte. Effizienzhaus 70 und 85 bekommen gar keinen Zuschuss mehr.
  • Neu ist der Kalender: Die Förderung sinkt ab Februar 2027 alle sechs Monate weiter. Wer früh plant, sichert sich das höhere Niveau.

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30 %
Grundförderung Heizung – bleibt für alle
20 → 16 %
Klimageschwindigkeitsbonus (sinkt weiter)
28.000 €
Förderfähige Höchstkosten (vorher 30.000 €)
bis ~40 %
Tilgungszuschuss Sanierung mit Boni (vorher 45 %)

Was ist die BEG-Reform 2026 – und ab wann gilt sie?

Die BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) ist das zentrale Förderprogramm für Heizung und Sanierung. Mit der Reform hat die Bundesregierung die Konditionen zwar sozialer, zugleich aber knapper gemacht: Einerseits werden Haushalte mit kleinem Einkommen bessergestellt, andererseits fallen mehrere Zuschläge weg. Die neuen Bedingungen gelten deshalb seit dem 21. Juli 2026 – und zwar für alle neuen Anträge.

Wichtig für Ihre Planung: Wer bis zum 20. Juli 2026 eine gültige Bestätigung zum Antrag hatte, bekommt deshalb noch die alten Konditionen. Bereits erteilte Zusagen bleiben zudem gültig – das nennt sich Vertrauensschutz. Alle Hintergründe zur Übergangsphase und den Stichtagen haben wir außerdem im Beitrag zum Antragsstopp der Heizungsförderung 2026 zusammengefasst. Für alle neuen Vorhaben zählt jedoch ausschließlich das neue Regelwerk.

Diese Programme sind betroffen – und diese nicht

Geändert haben sich die Heizungsförderung (KfW 458, 459, 522) und die Sanierungskredite zum Effizienzhaus (KfW 261, 263). Nicht betroffen sind Neubau- und Familienprogramme (KfW 297/298, 300, 308, 124), die Ergänzungskredite (358/359/523), das Programm Erneuerbare Energien (270) und Altersgerecht Umbauen (159).

Heizungsförderung (KfW 458): Das ändert sich beim Heizungstausch

Der Heizungstausch – etwa der Wechsel von Öl oder Gas auf eine Wärmepumpe – läuft für Privatpersonen weiterhin über das Programm KfW 458. Genau hier gibt es allerdings die meisten Änderungen. Die gute Nachricht zuerst: Die Grundförderung bleibt nämlich stabil. Wie viel bei einer Wärmepumpe konkret zusammenkommt, zeigen wir Ihnen zudem auf unserer Seite zur Förderung für Wärmepumpen 2026.

Grundförderung: 30 % bleiben für alle

Jeder selbstnutzende Eigentümer bekommt weiterhin 30 % Zuschuss auf die förderfähigen Kosten, sofern die neue Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzt. Diese 30 % gibt es zudem für jeden – daran ändert die Reform nämlich nichts.

Klimageschwindigkeitsbonus: von 20 % auf 16 %

Der Klimageschwindigkeitsbonus belohnt den frühen Austausch einer alten fossilen Heizung. Allerdings sinkt er zum Reformstart von 20 % auf 16 %. Zudem ist jetzt festgeschrieben, dass er ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate um weitere 4 Prozentpunkte fällt – bis er etwa Mitte 2028 ausläuft. Je länger Sie also warten, desto weniger bleibt übrig. Mehr zu diesem Baustein lesen Sie deshalb auf unserer Seite zum Klimageschwindigkeitsbonus.

Effizienzbonus und Emissionszuschlag entfallen

Ersatzlos gestrichen sind außerdem zwei Bausteine: der Effizienzbonus von 5 % (bisher für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel) und der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € für Biomasseanlagen. Beide gibt es folglich seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr.

Rechenbeispiel: So schmilzt Ihr Zuschuss

Wie stark diese Kürzungen zusammenwirken, sehen Sie in unserer Übersicht. Sie zeigt beispielsweise am Beispiel einer Wärmepumpe im selbstgenutzten Einfamilienhaus, wie der mögliche Zuschuss Stufe für Stufe schrumpft:

Jeden Monat, den Sie warten, sinkt Ihre Förderung

Beispiel Heizungstausch (KfW 458): So schmelzen die Boni – und so viel Zuschuss bleibt Ihnen.

Balkenlänge = Ihr Zuschuss in Euro · Farben = die einzelnen Bausteine · unter dem Datum: die Kostengrenze

FrüherKostengrenze 30.000 €
16.500 €volle Förderung
ab 21. Juli 2026Kostengrenze 28.000 €
12.880 €− 3.620 €
ab Februar 2027Kostengrenze 27.250 €
11.445 €− 5.055 €
ab August 2027Kostengrenze 26.500 €
10.070 €− 6.430 €
ab Februar 2028Kostengrenze 25.750 €
8.755 €− 7.745 €
ab August 2028Klimabonus weg · Grenze 25.000 €
7.500 €− 9.000 €
ab August 2029Kostengrenze 23.500 €
7.050 €− 9.450 €
ab August 2030Kostengrenze 22.000 € · niedrigste Stufe
6.600 €− 9.900 €
Grundförderung 30 % – Satz bleibt Klimabonus – läuft bis August 2028 aus Effizienzbonus 5 % – fällt sofort weg

Wer früh plant, sichert sich das höhere Niveau. Bis August 2028 sinkt der Zuschuss in diesem Beispiel um rund 9.000 € – ab August 2030 bleibt er dauerhaft bei rund 6.600 €.

Ausgangspunkt des Beispiels: Wärmepumpe im selbstgenutzten Einfamilienhaus, Kostengrenze voll ausgeschöpft. Die Grundförderung von 30 % gibt es einkommensunabhängig für alle. Nicht enthalten sind der einkommensabhängige Einkommensbonus (bis +40 % bei zu versteuerndem Einkommen ≤ 30.000 €) und der Wertschöpfungsbonus – beide können Ihren Zuschuss erhöhen. Der gesamte Zuschuss ist gedeckelt: max. 70 %, bei zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 € bis 80 %. Die Kostengrenze ist die maximal förderfähige Summe; die Prozentsätze gelten nur bis dorthin. Sie sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 750 € – deshalb sinkt der Zuschuss auch nach 2028 weiter, bis auf 22.000 € ab August 2030.

Mit Einkommensbonus ist mehr drin
+40 %Einkommen
≤ 30.000 €
+30 %Einkommen
≤ 40.000 €
+10 %Einkommen
≤ 50.000 €

Zusätzlich zur Grundförderung – nur für selbstnutzende Eigentümer, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen. Mit mindestens einem minderjährigen Kind gelten je Familie um 10.000 € höhere Grenzen. Der gesamte Zuschuss ist gedeckelt: bei zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 € auf max. 80 %, sonst 70 % der Kosten.

Alle Werte im Detail
FrüherJuli 26Feb 27Aug 27Feb 28Aug 28Feb 29Aug 29Feb 30Aug 30
Grundförderung30 %30 %30 %30 %30 %30 %30 %30 %30 %30 %
Effizienzbonus5 %wegwegwegwegwegwegwegwegweg
Klimabonus20 %16 %12 %8 %4 %wegwegwegwegweg
Kostengrenze30.000 €28.000 €27.250 €26.500 €25.750 €25.000 €24.250 €23.500 €22.750 €22.000 €
Ihre Förderung16.500 €12.880 €11.445 €10.070 €8.755 €7.500 €7.275 €7.050 €6.825 €6.600 €
% von früher100 %78 %69 %61 %53 %45 %44 %43 %41 %40 %
Verlust ggü. früher−3.620 €−5.055 €−6.430 €−7.745 €−9.000 €−9.225 €−9.450 €−9.675 €−9.900 €

Rechenbeispiel, Werte gerundet. Ihr tatsächlicher Zuschuss kann abweichen. Stand: BEG-Reform ab 21.07.2026, Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind kfw.de und bafa.de.

Einkommensbonus und neuer Familienzuschlag

Für Haushalte mit kleinerem Einkommen wird die Förderung dagegen besser. Selbstnutzende Eigentümer bekommen nämlich zusätzlich zur Grundförderung einen Einkommensbonus: 40 % bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €. Neu ist zudem ein Familienzuschlag – denn mit mindestens einem minderjährigen Kind steigen diese Einkommensgrenzen jeweils um 10.000 €. Der gesamte Zuschuss bleibt allerdings gedeckelt: auf maximal 70 %, bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 € sogar auf 80 % der förderfähigen Kosten.

Förderfähige Höchstkosten sinken

Die Basis, auf die alle Prozentsätze gerechnet werden, sinkt ebenfalls. Für die erste Wohneinheit gelten statt 30.000 € nur noch 28.000 € förderfähige Höchstkosten. Ab Februar 2027 sinkt dieser Wert alle sechs Monate um weitere 750 €. Genau deshalb wird das Timing so wichtig – denn selbst bei gleichem Prozentsatz schrumpft der Betrag in Euro.

Sanierung zum Effizienzhaus (KfW 261): Weniger Tilgungszuschuss

Wer sein Bestandsgebäude zum Effizienzhaus saniert, nutzt den Förderkredit KfW 261. Auch hier wird die Förderung allerdings knapper – vor allem beim Tilgungszuschuss, also dem Teil des Kredits, den Sie nicht zurückzahlen müssen.

Kredit einheitlich bis 150.000 € pro Wohnung

Der zinsgünstige Kredit liegt jetzt einheitlich bei bis zu 150.000 € pro Wohneinheit. Die frühere niedrigere Kreditstufe entfällt dagegen – das ist somit eine der wenigen Vereinfachungen der Reform.

EE-Klasse wird Standard – der Bonus fällt weg

Bisher gab es 5 Prozentpunkte extra für die Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse). Diese Klasse ist nun Standardvoraussetzung, weshalb der separate Bonus entfällt. Zusätzlich sinken alle Tilgungszuschüsse pauschal um 10 Prozentpunkte.

Effizienzhaus 70 und 85 ohne Zuschuss

Konkret heißt das: Effizienzhaus 40 erhält noch 10 %, Effizienzhaus 55 noch 5 % Tilgungszuschuss. Für Effizienzhaus 70 und 85 gibt es dagegen keinen Tilgungszuschuss mehr – hier bleibt folglich nur der zinsgünstige Kredit. Der maximale Tilgungszuschuss inklusive aller Boni liegt somit bei bis zu rund 40 % statt bisher 45 % – je nachdem, welche Zuschläge Sie kombinieren können. Welche Stufe für Ihr Gebäude sinnvoll ist, zeigen wir Ihnen deshalb auf unserer Seite zum KfW-Effizienzhaus.

Der Tilgungszuschuss setzt sich dabei aus einem Grundsatz je Stufe und mehreren Boni zusammen, die addiert werden. Die Bausteine im Überblick:

  • Grundsatz je Stufe: Effizienzhaus 40 = 10 %, Effizienzhaus 55 = 5 %, Effizienzhaus 70 und 85 = 0 %.
  • Worst Performing Building: +10 Prozentpunkte für besonders unsanierte Gebäude.
  • Nachhaltigkeits-Klasse (QNG): +5 Prozentpunkte.
  • Serielle Sanierung: +15 Prozentpunkte für Effizienzhaus 40 und 55, +5 Prozentpunkte für Effizienzhaus 70.

So kommen bei einem Effizienzhaus 40 im besten Fall bis zu rund 40 % zusammen. Die folgende Tabelle zeigt allerdings zunächst nur den Grundsatz je Stufe – die Boni kommen dann obendrauf. Alle Detailkonditionen finden Sie außerdem in unserer Übersicht zu KfW 261/262.

Effizienzhaus-Stufe Grundsatz vorher Grundsatz jetzt (ohne Boni) Grundsatz auf 150.000 €
Effizienzhaus 40 25 % ✓ 10 % 15.000 €
Effizienzhaus 55 20 % ~ 5 % 7.500 €
Effizienzhaus 70 15 % ✗ 0 % nur Kredit
Effizienzhaus 85 10 % ✗ 0 % nur Kredit
So funktioniert der Tilgungszuschuss

KfW 261 ist ein Kredit von bis zu 150.000 € pro Wohnung. Der Tilgungszuschuss ist der Teil davon, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Ein Beispiel: Sie sanieren ein sehr altes Haus (Worst Performing Building) auf Effizienzhaus 55. Der Grundsatz von 5 % plus 10 % WPB-Bonus ergeben 15 % – bei 150.000 € Kredit sind das folglich 22.500 €, die Ihnen geschenkt werden.

BAFA-Einzelmaßnahmen und iSFP: Was bleibt, was sich ändert

Einzelne Maßnahmen wie Dämmung, neue Fenster oder Lüftung laufen dagegen weiter über die BAFA. Hier bleibt es nämlich bei 15 % Grundförderung plus 5 % Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) – also bis zu 20 %. Neu ist außerdem ein zusätzlicher Bonus für besonders sanierungsbedürftige Gebäude (Worst Performing Building) von 5 % für Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle, der ab Anfang 2027 kommen soll. Welche Einzelmaßnahmen sich lohnen und wie Sie die Anträge kombinieren, klären wir deshalb in der BAFA-Förderberatung.

So wirkt der iSFP-Bonus

Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan verdoppelt sich die förderfähige Kostengrenze – etwa von 30.000 auf 60.000 Euro pro Wohneinheit. Die zusätzlichen 5 % gelten allerdings nur für den Betrag oberhalb der Basisgrenze. Deshalb lohnt sich der iSFP vor allem bei größeren Sanierungen; bei kleinen Einzelmaßnahmen bringt der Bonus dagegen rechnerisch wenig.

Alternative: 20 % über die Steuer (§ 35c EStG)

Wer keine KfW- oder BAFA-Förderung nutzen möchte, kann energetische Sanierungen alternativ von der Steuer absetzen. Über den Steuerbonus nach § 35c EStG erhalten selbstnutzende Eigentümer nämlich 20 % der Kosten zurück, verteilt über drei Jahre. Die maximal berücksichtigte Investition liegt zudem bei 200.000 Euro pro Objekt – der Steuerbonus damit bei bis zu 40.000 Euro.

Wichtig ist allerdings die Entscheidung: Für dieselbe Maßnahme lässt sich der Steuerbonus nicht mit einer KfW- oder BAFA-Förderung kombinieren. In der Praxis lohnt sich der Zuschuss deshalb meist mehr, während der Steuerweg vor allem für höhere Einkommen ohne Bonusanspruch interessant ist. Was für Ihr Vorhaben günstiger ist, rechnen wir Ihnen daher in der Beratung vor.

Was bleibt unverändert?

Nicht alles wird allerdings gekürzt. Wer beispielsweise neu baut oder eine Immobilie für die Familie finanziert, ist von der Reform gar nicht betroffen. Außerdem laufen mehrere begleitende Programme unverändert weiter.

  • Klimafreundlicher Neubau (KfW 297/298) – Effizienzhaus 40, mit QNG-Siegel die höchste Stufe.
  • Familienprogramme: Wohneigentum für Familien (KfW 300), „Jung kauft Alt” (KfW 308) und das Wohneigentumsprogramm (KfW 124).
  • Ergänzungskredite (KfW 358/359/523) zusätzlich zum Zuschuss.
  • Erneuerbare Energien (KfW 270) für Photovoltaik und Speicher sowie Altersgerecht Umbauen (KfW 159).

Weitere Förderbausteine am Rande

Neben den großen Programmen gibt es einige Bausteine, die sich je nach Vorhaben zusätzlich lohnen. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengestellt:

  • Heizungsoptimierung: Für den hydraulischen Abgleich – also die Feineinstellung der Heizung – und ähnliche Maßnahmen gibt es über die BAFA 15 % Zuschuss, zur reinen Emissionsminderung sogar 50 %.
  • Fachplanung und Baubegleitung: Die Kosten für den Energie-Effizienz-Experten sind zudem zu 50 % förderfähig.
  • Energieberatung (EBW): Der individuelle Sanierungsfahrplan wird ebenfalls mit 50 % bezuschusst, maximal 650 € beim Ein- oder Zweifamilienhaus und 850 € beim Mehrfamilienhaus.
  • Umbau von Gewerbe zu Wohnraum: Über das neue Programm „Gewerbe zu Wohnen” (KfW 266) gibt es außerdem 30 % Zuschuss auf bis zu 100.000 € pro Wohneinheit.
  • Altersgerecht umbauen: Neben dem Kredit (KfW 159) fördert die Barrierereduzierung (455-B) den Umbau mit 10 bis 12,5 % Zuschuss.

Was Sie jetzt tun sollten

Weil die Förderung ab 2027 alle sechs Monate weiter sinkt, entscheidet der Zeitpunkt über bares Geld. In unserer Förderberatung sehen wir immer wieder, dass der teuerste Fehler ein zu spät gestellter Antrag ist – deshalb sollten Sie strukturiert vorgehen. Wenn ohnehin ein Austausch ansteht – etwa wegen der Austauschpflicht für alte Heizungen – sollten Sie das Vorhaben nicht unnötig aufschieben.

  • Ziel klären: Möchten Sie die Heizung tauschen, sanieren oder beides? Danach richtet sich das passende Programm.
  • Förderhöhe berechnen: Wir ermitteln, welche Boni Ihnen zustehen und wie viel Zuschuss bei Ihrem Einkommen realistisch ist.
  • Antrag vor Auftrag stellen: Erst der Antrag, dann der Vertrag mit dem Fachbetrieb. Sonst verfällt die Förderung.
  • Nachweise sichern: Wir begleiten Sie bis zur Auszahlung und erbringen alle erforderlichen Bestätigungen.
Früh planen lohnt sich doppelt

Da sowohl der Klimageschwindigkeitsbonus als auch die förderfähigen Höchstkosten halbjährlich sinken, kann ein Vorziehen des Vorhabens um wenige Monate mehrere tausend Euro Förderung sichern. Für die Heizungsmodernisierung planen wir das gemeinsam mit Ihnen.

Fazit

Die BEG-Reform 2026 macht die Förderung sozialer, aber knapper: Die 30 % Grundförderung beim Heizungstausch bleiben, doch die Boni schmelzen und laufen mit einem festen Zeitplan aus. Bei der Sanierung sinken zudem die Tilgungszuschüsse spürbar, für Effizienzhaus 70 und 85 fallen sie sogar ganz weg. Unterm Strich gilt daher: Je früher Sie Ihr Vorhaben angehen, desto mehr Förderung sichern Sie sich. Mit einer guten Beratung holen Sie außerdem auch nach der Reform das Maximum heraus.

Mehr zu den einzelnen Programmen lesen Sie in unseren Beiträgen zur Wärmepumpen-Förderung 2026, zum Klimageschwindigkeitsbonus und zu KfW 261/262.

Offizielle Quellen: KfW – Anpassungen in der BEG 2026, KfW-Pressemitteilung vom 08.07.2026, BMWE – FAQ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude und BAFA – Sanierung Wohngebäude. Stand: 21.07.2026, Angaben ohne Gewähr.

Häufige Fragen zur BEG-Reform 2026

Ab wann gilt die BEG-Reform 2026?

Die neuen Konditionen gelten seit dem 21. Juli 2026. Anträge mit gültiger Bestätigung bis zum 20. Juli laufen dagegen noch nach den alten Bedingungen. Bereits erteilte Zusagen bleiben zudem gültig.

Wie hoch ist die Heizungsförderung nach der Reform?

Die Grundförderung bleibt bei 30 %. Mit Klimageschwindigkeitsbonus (16 %) und Einkommensbonus sind so bis zu 70 % möglich – bei einem Einkommen bis 30.000 € sogar 80 % der förderfähigen Kosten.

Welche Boni fallen weg?

Ersatzlos gestrichen sind der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) für Biomasse. Bei der Sanierung entfällt zudem der frühere EE-Klasse-Bonus.

Bekommt Effizienzhaus 70 noch Förderung?

Für Effizienzhaus 70 und 85 gibt es keinen Tilgungszuschuss mehr. Der zinsgünstige KfW-Kredit bleibt allerdings bestehen. Einen Zuschuss gibt es folglich nur noch für Effizienzhaus 40 (10 %) und 55 (5 %).

Wie viel Tilgungszuschuss ist bei der Sanierung maximal drin?

Der Grundsatz liegt bei 10 % (EH 40) bzw. 5 % (EH 55). Mit den Boni für Worst Performing Building (+10), QNG-Klasse (+5) und serielle Sanierung (+15) sind bei einem Effizienzhaus 40 aber bis zu rund 40 % möglich.

Warum sinkt die Förderung nach 2026 weiter?

Erstmals gilt ein fester Zeitplan: Ab Februar 2027 sinken Klimageschwindigkeitsbonus und Höchstkosten alle sechs Monate. Deshalb lohnt es sich, früh zu planen.

Läuft der Heizungsantrag über KfW oder BAFA?

Der Heizungstausch läuft seit 2024 über die KfW (Programm 458), nicht mehr über die BAFA. Die BAFA fördert dagegen weiterhin Einzelmaßnahmen wie Dämmung und Fenster.

Was ist der Steuerbonus nach § 35c EStG?

Wer nicht über KfW oder BAFA fördert, kann 20 % der Sanierungskosten über drei Jahre von der Steuer absetzen – bei maximal 200.000 € Investition. Für dieselbe Maßnahme ist das allerdings nicht mit einer Förderung kombinierbar.

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