Das Nullemissionsgebäude löst das Niedrigstenergiegebäude als europäischen Neubaustandard ab. Ab 2028 gilt es für behördliche Neubauten, ab 2030 für alle. Der Name führt allerdings in die Irre: Gemeint sind nicht null Emissionen über den gesamten Lebenszyklus, sondern keine Treibhausgase aus fossilen Brennstoffen am Standort – plus fünf weitere Anforderungen, die kaum jemand kennt. Seit dem 29. Juli 2026 ist die deutsche Umsetzung in Kraft, und dabei hat das Gebäudeenergiegesetz sogar seinen Namen verloren. Wir sortieren, was gilt, ab wann es gilt und was das für Ihr Bauvorhaben bedeutet.
- Ein Nullemissionsgebäude verursacht am Standort keine Treibhausgase aus fossilen Brennstoffen und ist mindestens 10 % effizienter als der bisherige Neubaustandard.
- Für behördliche Neubauten gilt der Standard ab dem 1. Januar 2028, für alle anderen Neubauten ab dem 1. Januar 2030.
- Der gesamte Gebäudebestand in der EU soll bis 2050 emissionsfrei sein.
- Deutschland hat die EU-Vorgabe mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz umgesetzt – das GEG heißt seit dem 29. Juli 2026 GModG.
- Ab 2028 müssen Neubauten über 1.000 Quadratmeter ihr Lebenszyklus-Treibhauspotenzial berechnen und ausweisen, ab 2030 alle.
- Wer heute plant, sollte den Standard freiwillig vorziehen – nachrüsten ist deutlich teurer als gleich richtig bauen.
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Was ist ein Nullemissionsgebäude?
Der Begriff Nullemissionsgebäude stammt aus der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie, offiziell Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, kurz EPBD. Sie ist seit Mai 2024 in Kraft und führt das Nullemissionsgebäude – englisch Zero-Emission Building, abgekürzt ZEB – als neuen Zielstandard ein.
Entscheidend ist dabei die Formulierung „am Standort”. Ein Nullemissionsgebäude darf im Betrieb keine Treibhausgase aus fossilen Brennstoffen vor Ort erzeugen. Eine Gasheizung im Keller ist damit ausgeschlossen, eine Wärmepumpe mit Netzstrom dagegen nicht – auch wenn dieser Strom rechnerisch noch einen Emissionsanteil trägt.
Warum der Name irreführt
„Null Emissionen” klingt zunächst nach klimaneutral über den gesamten Lebenszyklus. Das ist aber nicht gemeint. Herstellung, Transport und Entsorgung der Baustoffe bleiben zunächst außen vor. Sie zählen separat, nämlich über das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial. Ehrlicher wäre „Gebäude ohne fossile Emissionen im Betrieb” – nur passt das schlecht in einen Gesetzestext.
Wo die Systemgrenze verläuft
Weil nur der Standort zählt, entscheidet die Wahl des Energieträgers und nicht die Bilanz des Stromnetzes. Wärmepumpe, Fernwärme und Photovoltaik gelten deshalb als Weg zum Nullemissionsgebäude, obwohl auch sie mittelbar Emissionen verursachen. Die EU geht dabei davon aus, dass Strom und Fernwärme bis 2050 ohnehin sauber werden – das Gebäude soll darauf vorbereitet sein.
Für Sie als Bauherr hat das einen angenehmen Nebeneffekt: Sie müssen keine Bilanz über zugekauften Strom führen. Solange im Haus kein fossiler Brennstoff verbrannt wird, ist diese Anforderung erfüllt. Allerdings kommen die übrigen fünf Punkte hinzu, und genau die werden häufig übersehen.
Die sechs Anforderungen im Detail
Die meisten Beschreibungen eines Nullemissionsgebäudes bleiben bei „keine fossilen Emissionen” stehen. Tatsächlich verlangt die EPBD sechs Dinge gleichzeitig, und mehrere davon betreffen die Gebäudetechnik, nicht die Hülle.
| Anforderung | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Sehr hohe Gesamtenergieeffizienz | Mindestens 10 % besser als das bisherige Niedrigstenergiegebäude-Niveau |
| Keine fossilen Emissionen am Standort | Keine Öl-, Gas- oder Kohleverbrennung im Gebäude |
| Energiedeckung aus erneuerbaren Quellen | Vor Ort, in der Nähe, aus einer Energiegemeinschaft oder aus effizienter Fernwärme |
| Für Solarenergie optimierte Bauweise | Dachflächen, Ausrichtung und Statik müssen Photovoltaik ermöglichen |
| Netzdienlichkeit | Das Gebäude passt Verbrauch, Erzeugung und Speicherung an externe Signale an |
| Mess- und Regeltechnik | Kontrolle der Raumluft und laufende Prüfung, wie gut die Technik arbeitet |
Die unterschätzte Anforderung: Netzdienlichkeit
Ein Nullemissionsgebäude soll außerdem reagieren können. Wenn viel Wind- und Solarstrom im Netz ist, darf die Wärmepumpe vorheizen und der Speicher laden; bei Knappheit fährt der Verbrauch zurück. Das setzt eine Regeltechnik voraus, die externe Signale verarbeitet – also mehr als eine klassische Heizungssteuerung. Wer heute plant, sollte diese Schnittstelle von Anfang an vorsehen.
Nullemissionsgebäude, Niedrigstenergiegebäude, Effizienzhaus
Drei Begriffe, die ständig durcheinandergeraten – obwohl sie nicht dasselbe meinen. Sie stammen aus unterschiedlichen Systemen: Das Niedrigstenergiegebäude und das Nullemissionsgebäude kommen aus dem EU-Recht, das Effizienzhaus aus der deutschen Förderlandschaft.
| Merkmal | Niedrigstenergiegebäude | Nullemissionsgebäude | Effizienzhaus 40 |
|---|---|---|---|
| Herkunft | EU-Recht, bisheriger Standard | EU-Recht, neuer Standard | Deutsche Förderung |
| Fossile Heizung erlaubt | ~ Eingeschränkt | ✗ Nein | ~ Rechnerisch schwierig |
| Verbindlich ab | Läuft aus | ✓ 2028 / 2030 | ✗ Freiwillig |
| Netzdienlichkeit gefordert | ✗ Nein | ✓ Ja | ✗ Nein |
| Lebenszyklus betrachtet | ✗ Nein | ✓ Ab 2028/2030 | ~ Nur mit QNG |
Praktisch heißt das: Ein Effizienzhaus 40 erfüllt die energetischen Anforderungen meist locker, ist aber nicht automatisch ein Nullemissionsgebäude – entscheidend sind zusätzlich der Energieträger, die Solar-Vorbereitung und die Netzdienlichkeit. Wie der Primärenergiebedarf als gemeinsame Kennzahl funktioniert, haben wir im Beitrag zum Primärenergiebedarf erklärt.
- Sehr gute Gebäudehülle
- Geringer Energiebedarf
- Dachfläche nutzbar
- Statik und Leitungswege
- Reagiert auf externe Signale
- Lastverschiebung möglich
Warum der Standard gerade jetzt kommt
Gebäude gehören zu den größten Verursachern von Treibhausgasen in Europa. Weil Häuser aber sehr lange stehen, wirkt jede Entscheidung Jahrzehnte nach: Was heute mit einem Gaskessel gebaut wird, muss vor 2050 erneut angefasst werden. Deshalb setzt die EU beim Neubau an, obwohl der Bestand das größere Problem ist.
Der Zeitdruck ergibt sich aus 2050
Bis 2050 soll der gesamte Gebäudebestand emissionsfrei sein. Ein Haus, das 2029 nach altem Standard entsteht, wäre dann gerade einmal 21 Jahre alt – also mitten in seiner Nutzungsdauer. Genau deshalb zieht die EPBD den Nullemissionsstandard beim Neubau vor: Jedes Gebäude, das ab 2030 entsteht, soll das Ziel von Anfang an erfüllen und nicht später nachgerüstet werden müssen.
Für Bestandsgebäude gilt das sinngemäß, nur mit weicheren Instrumenten. Sanierungspflichten für einzelne Eigentümer sieht die Richtlinie nicht vor; stattdessen arbeitet sie mit Zielwerten für den gesamten nationalen Bestand. Wie Deutschland diese Werte erreichen will, entscheidet sich vor allem über die Förderung.
Ab wann der Standard gilt
Für das Nullemissionsgebäude arbeitet die EPBD mit zwei Stufen im Neubau und einem Fernziel für den Bestand. Die Daten stehen fest, die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Mitgliedstaaten.
| Termin | Was gilt | Für wen |
|---|---|---|
| 01.01.2028 | Nullemissionsstandard verpflichtend | Neubauten der öffentlichen Hand |
| ab 2028 | Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ausweisen | Neubauten über 1.000 m² |
| 31.12.2029 | Solaranlagen-Pflicht | Neue Wohngebäude |
| 01.01.2030 | Nullemissionsstandard verpflichtend | Alle Neubauten |
| ab 2030 | Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ausweisen | Alle Neubauten |
| 2050 | Emissionsfreier Gebäudebestand | Alle Gebäude in der EU |
Was in der Zwischenzeit gilt
Bis zu den genannten Stichtagen bleibt zunächst der bisherige Neubaustandard maßgeblich. Für Bauherren, die 2026 bis 2029 planen, entsteht damit ein Zeitfenster: Sie dürfen noch nach altem Recht bauen, bauen dann aber ein Gebäude, das absehbar nicht mehr dem Zielstandard entspricht. Bei einem Verkauf in zehn Jahren ist das ein Argument, das der Käufer kennen wird.
Deutschland: aus dem GEG wird das GModG
Die EPBD musste eigentlich bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht überführt sein. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass ein Gesetz in Kraft war – der Rückstand wurde erst zwei Monate später aufgeholt.
Die Chronologie
Am 24. Februar 2026 legte die Regierungskoalition ein Eckpunktepapier vor, am 13. Mai beschloss das Kabinett den Entwurf. Nach erster Lesung im Bundestag am 11. Juni, der Beratung im Bundesrat am 12. Juni und einer öffentlichen Anhörung am 22. Juni stimmte der Ausschuss am 8. Juli zu. Bundestag und Bundesrat beschlossen das Gesetz am 10. Juli 2026, verkündet wurde es am 28. Juli. Die ersten Regelungen sind seit dem 29. Juli 2026 in Kraft.
Der neue Name
Seither heißt das Gesetz vollständig „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden” – kurz Gebäudemodernisierungsgesetz, offiziell abgekürzt GModG. Es löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz ab. Auch das offizielle Informationsportal des Bundes ist bereits umgezogen.
Praktisch jede Fachpublikation, Förderrichtlinie und Handwerker-Information, die vor August 2026 entstanden ist, spricht noch vom GEG. Inhaltlich ist vieles davon weiter gültig, der Gesetzesname aber nicht mehr. Wenn Sie Unterlagen prüfen, achten Sie auf das Datum – und im Zweifel auf die Fundstelle im Bundesgesetzblatt.
Was das GModG für den Neubau bedeutet
Die Regelungen des GModG treten gestaffelt in Kraft. Was die Heizung betrifft, gilt seit dem 29. Juli 2026; die Umsetzung der EU-Vorgaben aus der EPBD folgt sechs Monate später, also Anfang 2027.
Was sich bei der Heizung ändert
Nach den vorliegenden Darstellungen entfällt die bisherige 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien beim Heizungstausch. An ihre Stelle tritt ab dem 1. Januar 2029 eine gestaffelte Quote für klimaneutrale Brennstoffe, die bei 10 Prozent beginnt und bis 2040 auf 100 Prozent steigt. Auch die verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer fossilen Heizung entfällt. Was das konkret für den Austausch bedeutet, ordnen wir im Beitrag zur Heizungs-Austauschpflicht ein.
Was für das Nullemissionsgebäude bleibt
An den Terminen für das Nullemissionsgebäude ändert sich dagegen nichts: behördliche Neubauten ab 2028, alle übrigen ab 2030. Für Bauherren ist das die wichtigere Nachricht – denn während die Heizungsregeln gelockert wurden, bleibt der Neubaustandard auf Zielkurs. Wer 2029 eine Baugenehmigung beantragt, sollte den Standard bereits erfüllen können.
- GModG seit 29.07. in Kraft
- EPBD-Teil folgt 2027
- Neue Wohngebäude
- Bio-Treppe startet
- Alle Neubauten
- Ökobilanz für alle
Lebenszyklus-Emissionen: die neue Pflicht ab 2028
Neben dem Betrieb rückt zusätzlich der gesamte Lebensweg eines Gebäudes in den Blick. Anhang III der EPBD regelt, wie das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial zu berechnen und auszuweisen ist – für Neubauten über 1.000 Quadratmeter ab 2028, für alle Neubauten ab 2030.
Was gerechnet wird
Erfasst werden dabei die Emissionen aus Herstellung und Transport der Baustoffe, aus dem Bau selbst, aus Betrieb und Instandhaltung sowie aus Rückbau und Entsorgung. Das Ergebnis wird in Kilogramm CO₂-Äquivalent je Quadratmeter über einen Betrachtungszeitraum von 50 Jahren angegeben. Verbindliche Grenzwerte gibt es noch nicht – zunächst geht es um Transparenz.
Methodisch ist das nichts Neues: Die Ökobilanz für Gebäude, auch Life Cycle Assessment genannt, ist im Nachhaltigkeitszertifikat längst etabliert. Wer bereits nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude plant, hat die Rechnung ohnehin auf dem Tisch.
Sobald die graue Energie mitgerechnet wird, verschieben sich Entscheidungen: Holz schlägt Stahlbeton, Zellulose schlägt Hartschaum, und eine dickere Dämmung ist nicht automatisch besser. In unseren Projekten in Stuttgart und ganz Deutschland lohnt es sich, die Bilanz früh in der Entwurfsphase zu rechnen – nachträglich lässt sich am Tragwerk kaum noch etwas ändern.
Was auf den Gebäudebestand zukommt
Für bestehende Gebäude gibt es dagegen keine individuelle Pflicht, das Niveau eines Nullemissionsgebäudes zu erreichen. Die EPBD arbeitet stattdessen mit Zielwerten für den gesamten nationalen Bestand.
Die Zielmarken für Wohngebäude
Der mittlere Primärenergieverbrauch aller Wohngebäude soll bis 2030 um mindestens 16 Prozent sinken und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent. Mindestens 55 Prozent dieser Reduktion sollen aus den 43 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Effizienz kommen. Deutschland muss also die schwächsten Gebäude priorisieren – über Förderung, nicht über Zwang für einzelne Eigentümer.
Nichtwohngebäude werden härter angefasst
Bei Nichtwohngebäuden gelten dagegen echte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz: Bis 2030 müssen 16 Prozent des Bestands mit der schlechtesten Effizienz über den Schwellenwert gebracht werden, bis 2033 sind es 26 Prozent. Für Eigentümer von Gewerbeimmobilien ist das der konkretere Handlungsdruck. Welche Rolle die kommunale Wärmeplanung dabei spielt, entscheidet oft darüber, welche Wärmeversorgung überhaupt infrage kommt.
Was ein Nullemissionsgebäude technisch braucht
Aus den sechs Anforderungen an ein Nullemissionsgebäude ergibt sich ein ziemlich klares technisches Paket. Überraschungen gibt es dabei kaum – die Kombination ist im gehobenen Neubau längst Standard. Wer sie beherrscht, baut faktisch schon heute ein Nullemissionsgebäude.
- Gebäudehülle: sehr guter Wärmeschutz, sauber geplante Anschlüsse und eine Luftdichtheit, die im Blower-Door-Test hält, was die Berechnung verspricht.
- Wärmeerzeugung: Wärmepumpe oder Anschluss an effiziente Fern- beziehungsweise Nahwärme. Fossile Kessel sind am Standort ausgeschlossen.
- Wärmeübergabe: Flächenheizung mit niedriger Vorlauftemperatur, damit die Wärmepumpe im effizienten Bereich arbeitet.
- Stromerzeugung: Photovoltaik auf dem Dach, idealerweise mit Speicher – die solaroptimierte Bauweise ist ohnehin gefordert.
- Lüftung: kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung, ergänzt um die geforderte Überwachung der Raumluftqualität.
- Regelung: eine Steuerung, die externe Signale verarbeiten kann und die Effizienz der Anlagen laufend überwacht.
Wie viel teurer ein Nullemissionsgebäude gegenüber dem heutigen Standard wird, hängt vom Ausgangsniveau ab – und die nationalen Detailregeln stehen erst 2027 fest. Wer heute bereits mit Wärmepumpe, Photovoltaik und guter Hülle plant, liegt technisch nah am Ziel; die Differenz betrifft dann vor allem Regelungstechnik und Nachweise.
- Bisheriger EU-Standard
- Fossile Heizung möglich
- Keine Fossilen am Standort
- Netzdienlich
- Ökobilanz gefordert
- Deutsche Förderstufe
- Energetisch meist ausreichend
- Aber kein Automatismus
- Altes Recht gilt noch
- Standard trotzdem anstreben
- Werterhalt beim Verkauf
- Nullemissionsstandard
- Ökobilanz nachweisen
- Regelungstechnik einplanen
Was Bauherren jetzt tun sollten
Die Stichtage wirken zunächst weit weg. Bei einem Neubau vergehen zwischen erster Skizze und Einzug aber schnell drei Jahre – wer 2027 mit der Planung beginnt, landet mitten in der neuen Rechtslage.
Drei Dinge, die heute zählen
Zuerst die Wärmeversorgung: Legen Sie sich auf eine Lösung ohne fossile Brennstoffe fest, auch wenn es rechtlich noch nicht nötig ist. Zweitens die Solar-Vorbereitung: Dachform, Ausrichtung und Statik entscheiden Sie im Entwurf, nicht später. Drittens die Nachweise: Ökobilanz und Energieausweis brauchen Daten, die Sie während der Planung ohnehin erzeugen – wenn Sie sie sammeln, statt sie zu rekonstruieren.
Für Bestandsgebäude gilt das sinngemäß über die Reihenfolge der Maßnahmen. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) legt fest, was wann wirtschaftlich ist, und sichert zusätzlich einen Förderbonus. Welche Sätze aktuell gelten, haben wir in der BEG-Reform 2026 zusammengefasst.
Was der Standard für den Wert Ihrer Immobilie bedeutet
Ein Nullemissionsgebäude ist nicht nur eine rechtliche Vorgabe, sondern zunehmend ein Preisargument. Käufer und Banken schauen inzwischen sehr genau auf den Energieausweis – und die Skala dafür hat sich gerade erst geändert.
Die neue Skala macht Unterschiede sichtbar
Mit der überarbeiteten Einstufung von A bis G lässt sich auf einen Blick erkennen, wo ein Gebäude steht. Was das konkret heißt, haben wir im Beitrag zum EU-Energieausweis mit der neuen Skala beschrieben. Für Neubauten gilt außerdem eine eigene Nachweispflicht, die wir unter Energieausweis beim Neubau erklärt haben.
Warum sich Vorziehen rechnet
Wer 2028 ein Haus nach altem Standard fertigstellt, verkauft es womöglich 2040 – und trifft dann auf Käufer, für die der Nullemissionsstandard seit zehn Jahren normal ist. Der Abstand zeigt sich dann im Preis. Weil die technischen Bausteine ohnehin die gleichen sind, ist der Aufpreis für ein Nullemissionsgebäude in der Planungsphase überschaubar; nachträglich lässt sich vor allem an der Gebäudehülle kaum noch etwas ändern.
Fazit
Das Nullemissionsgebäude ist weniger dramatisch, als der Name klingt – und anspruchsvoller, als die meisten Zusammenfassungen vermuten lassen. Keine fossilen Emissionen am Standort ist nur eine von sechs Anforderungen; Netzdienlichkeit, Solar-Vorbereitung und Messtechnik kommen dazu. Die Termine stehen: 2028 für behördliche Neubauten, 2030 für alle. Deutschland hat die EU-Vorgabe mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz umgesetzt, das seit dem 29. Juli 2026 gilt und das GEG ablöst. Wer heute plant, sollte den Standard freiwillig vorziehen – technisch ist er mit Wärmepumpe, Photovoltaik und guter Hülle ohnehin fast erreicht.
Weiterführende Artikel: EPBD: die neuen EU-Vorgaben im Überblick, EU-Energieausweis mit neuer Skala A–G und Serielles Sanieren: Ablauf, Kosten und Förderung.
Häufige Fragen zum Nullemissionsgebäude
Ein Gebäude, das nach der EU-Gebäuderichtlinie EPBD im Betrieb keine Treibhausgase aus fossilen Brennstoffen am Standort erzeugt und dabei mindestens 10 Prozent effizienter ist als das bisherige Niedrigstenergiegebäude. Hinzu kommen vier weitere Anforderungen: Energiedeckung aus erneuerbaren Quellen, eine für Solarenergie optimierte Bauweise, Netzdienlichkeit und Mess- und Regelungstechnik für Raumluftqualität und Anlageneffizienz.
Ein Nullemissionsgebäude ist für Neubauten der öffentlichen Hand ab dem 1. Januar 2028 vorgeschrieben, für alle übrigen Neubauten ab dem 1. Januar 2030. Der gesamte Gebäudebestand in der EU soll bis 2050 emissionsfrei sein. Bis zu diesen Stichtagen gilt der bisherige Neubaustandard weiter.
Das Niedrigstenergiegebäude war der bisherige EU-Standard und stellte vor allem auf einen niedrigen Energiebedarf ab; fossile Heizungen blieben eingeschränkt möglich. Das Nullemissionsgebäude verlangt zusätzlich den Verzicht auf fossile Brennstoffe am Standort, eine um 10 Prozent bessere Effizienz, Netzdienlichkeit und eine solaroptimierte Bauweise. Es ersetzt den alten Standard.
Nicht automatisch. Energetisch erfüllt ein Effizienzhaus 40 die Anforderungen in der Regel deutlich, weil sein Primärenergiebedarf sehr niedrig liegt. Die Effizienzhaus-Stufen sind aber eine deutsche Förderkategorie und kennen weder die Vorgabe zur Netzdienlichkeit noch die Pflicht zur solaroptimierten Bauweise. Beides muss zusätzlich geplant werden.
In einem Neubau, der als Nullemissionsgebäude errichtet wird, nicht – dort sind Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort ausgeschlossen. Für Bestandsgebäude gilt das nicht: Vorhandene Heizungen dürfen weiterlaufen, und für den Austausch gelten die Regeln des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit der ab 2029 startenden Quote für klimaneutrale Brennstoffe.
Nicht als individuelle Pflicht. Die EPBD setzt für den Bestand Zielwerte auf nationaler Ebene: Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch der Wohngebäude soll bis 2030 um mindestens 16 Prozent sinken, bis 2035 um 20 bis 22 Prozent. Bei Nichtwohngebäuden gelten Mindestanforderungen, die bis 2030 die schlechtesten 16 Prozent und bis 2033 die schlechtesten 26 Prozent des Bestands betreffen.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist die deutsche Umsetzung der EPBD und damit auch des Nullemissionsstandards. Bundestag und Bundesrat haben es am 10. Juli 2026 beschlossen, verkündet wurde es am 28. Juli, erste Regelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Es löst das Gebäudeenergiegesetz ab. Die Vorschriften zur EPBD-Umsetzung greifen rund sechs Monate nach Inkrafttreten.
Nach Anhang III der EPBD werden die Emissionen aus Herstellung und Transport der Baustoffe, aus dem Bau, aus Betrieb und Instandhaltung sowie aus Rückbau und Entsorgung erfasst. Das Ergebnis wird in Kilogramm CO₂-Äquivalent je Quadratmeter über 50 Jahre angegeben. Ausweisen müssen das ab 2028 Neubauten über 1.000 Quadratmeter, ab 2030 alle Neubauten. Verbindliche Grenzwerte stehen noch aus.

