Der GEG-Nachweis ist der öffentlich-rechtliche Beleg dafür, dass ein Bauvorhaben die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält. Er wird im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt, rechnerisch erstellt und von einem Nachweisberechtigten unterschrieben. Verwechselt wird er ständig mit dem Energieausweis – dabei haben beide unterschiedliche Adressaten, unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Zeitpunkte. Dieser Beitrag klärt, wann Sie welchen Nachweis brauchen, wer ihn ausstellen darf und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
- Der GEG-Nachweis – oft auch Wärmeschutznachweis genannt – gehört zum Bauantrag. Der Energieausweis gehört zu Verkauf und Vermietung.
- Pflicht ist er bei Neubauten sowie bei wesentlichen Änderungen, Erweiterungen und Nutzungsänderungen im Bestand.
- Berechnet wird nach DIN V 18599: Jahres-Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust, sommerlicher Wärmeschutz und der Anteil erneuerbarer Energien.
- Ausstellen darf ihn, wer nach Landesbauordnung nachweisberechtigt ist – in der Regel Architekten, Bauingenieure und qualifizierte Energieberater.
- Für ein Einfamilienhaus liegen die Kosten meist zwischen 600 und 1.500 Euro, abhängig von Größe und Komplexität des Gebäudes.
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Was ist der GEG-Nachweis?
Der GEG-Nachweis ist eine rechnerische Dokumentation, die belegt, dass ein Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält. Er richtet sich an die Bauaufsichtsbehörde und wird – je nach Landesbauordnung – mit dem Bauantrag eingereicht oder für die Dauer der Bauzeit bereitgehalten und auf Verlangen vorgelegt.
In der Praxis begegnen Ihnen für dasselbe Dokument mehrere Bezeichnungen: Wärmeschutznachweis, Energiebedarfsnachweis, EnEV-Nachweis (der veraltete Begriff aus der Zeit vor 2020) oder eben GEG-Nachweis. Gemeint ist immer dieselbe Berechnung. Wichtig ist die klare Abgrenzung zum Energieausweis, denn nur einer von beiden hat mit dem Baugenehmigungsverfahren zu tun.
GEG-Nachweis, Energieausweis, Wärmeschutznachweis
Die folgende Gegenüberstellung räumt mit der häufigsten Verwechslung im Bauablauf auf. Wärmeschutznachweis und GEG-Nachweis sind dabei zwei Wörter für dieselbe Sache – der Energieausweis ist etwas völlig anderes.
| Merkmal | GEG-Nachweis / Wärmeschutznachweis | Energieausweis |
|---|---|---|
| Zweck | Nachweis der Gesetzeskonformität im Bauverfahren | Information für Käufer und Mieter |
| Adressat | Bauaufsichtsbehörde | Kauf- und Mietinteressenten |
| Zeitpunkt | vor Baubeginn, mit dem Bauantrag | bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung |
| Rechtsgrundlage | §§ 10 ff. und § 92 GEG | §§ 79 ff. GEG |
| Inhalt | vollständige Bilanz nach DIN V 18599 mit Bauteilnachweisen | Kennwerte, Effizienzklasse, Modernisierungsempfehlungen |
| Gültigkeit | projektbezogen, ohne Ablaufdatum | 10 Jahre |
| Pflicht bei Bestandsimmobilie ohne Umbau | nein | ja, bei Verkauf oder Vermietung |
Wer neu baut, braucht den GEG-Nachweis für die Genehmigung – und später, beim Verkauf oder der Vermietung, zusätzlich einen Energieausweis. Die Daten aus dem GEG-Nachweis lassen sich dafür weiterverwenden, sodass der Bedarfsausweis mit überschaubarem Zusatzaufwand erstellt werden kann.
Wann ist der GEG-Nachweis Pflicht?
Nicht jede Baumaßnahme löst die Nachweispflicht aus. Entscheidend ist, ob energetisch relevante Bauteile oder die Anlagentechnik in einem Umfang verändert werden, der die Bilanz des Gebäudes berührt.
- Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Hier ist der Nachweis ausnahmslos erforderlich und Teil der Bauvorlagen.
- Anbau und Erweiterung. Wird beheizter Raum ergänzt, muss für den neuen Gebäudeteil nachgewiesen werden, dass die Anforderungen eingehalten sind.
- Wesentliche Änderungen im Bestand. Werden Außenwände, Dach, Fenster oder oberste Geschossdecke in größerem Umfang erneuert, gelten die Bauteilanforderungen des GEG.
- Nutzungsänderung. Wird beispielsweise ein unbeheizter Dachboden zu Wohnraum ausgebaut, entsteht neue beheizte Fläche und damit Nachweispflicht.
- Förderanträge. Für einen Effizienzhaus-Standard verlangen KfW und BAFA ohnehin eine vollständige Bilanzierung durch einen Energieeffizienz-Experten.
Für reine Instandhaltung – Anstrich, Dachziegel tauschen, einzelne Fenster ersetzen – entsteht keine Nachweispflicht. Die Grenze zwischen Instandhaltung und wesentlicher Änderung verläuft allerdings nicht immer eindeutig. Im Zweifel klärt ein kurzer Anruf bei der Bauaufsicht mehr als jede Auslegung im Nachhinein.
Was im GEG-Nachweis berechnet wird
Grundlage ist die DIN V 18599, die das Gebäude als Gesamtsystem aus Hülle, Anlagentechnik und Nutzung abbildet. Berechnet wird nicht ein einzelner Wert, sondern ein Bündel von Kennzahlen, die jeweils eigene Grenzwerte einhalten müssen.
| Kennwert | Was er beschreibt | Maßstab |
|---|---|---|
| Jahres-Primärenergiebedarf QP | Energiebedarf inklusive Vorketten der eingesetzten Energieträger | Vergleich mit dem Referenzgebäude |
| Transmissionswärmeverlust H'T | Wärmeverlust über die Gebäudehülle je Quadratmeter Hüllfläche | Höchstwert nach GEG |
| Sommerlicher Wärmeschutz | Schutz vor Überhitzung im Sommer | Nachweis nach DIN 4108-2 |
| Anteil erneuerbarer Energien | Anteil regenerativer Wärme an der Wärmeerzeugung | mindestens 65 % bei neuen Heizungen |
| Wärmebrücken und Luftdichtheit | Zuschläge und Dichtheit der Gebäudehülle | DIN 4108 Beiblatt 2, Blower-Door |
Der gesetzliche Neubaustandard orientiert sich am sogenannten Referenzgebäude: ein gedachtes Gebäude gleicher Geometrie mit gesetzlich festgelegter Ausstattung. Ihr Entwurf darf dessen Primärenergiebedarf nicht überschreiten. Wo Sie dafür ansetzen – bessere Dämmung, effizientere Anlagentechnik, mehr Solarertrag – bleibt Ihnen überlassen. Genau diese Freiheit macht die frühe Berechnung so wertvoll: Sie zeigt, welcher Weg zum Ziel am wenigsten kostet.
Beim Einbau einer neuen Heizung müssen mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Im Neubau innerhalb von Neubaugebieten gilt das bereits seit Anfang 2024. Im Bestand greift die Regel, sobald die Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat: für Städte über 100.000 Einwohner lief die Frist am 30. Juni 2026 ab, für kleinere Kommunen läuft sie bis zum 30. Juni 2028.
Wer darf den GEG-Nachweis ausstellen?
Das GEG selbst regelt die Nachweisberechtigung nicht abschließend – zuständig sind die Landesbauordnungen. Deshalb unterscheiden sich die Anforderungen zwischen den Bundesländern, im Kern gilt aber überall dasselbe Muster.
- Bauvorlageberechtigte Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure.
- Personen mit besonderer Nachweisberechtigung nach Landesrecht, teils mit eigener Eintragung bei der Kammer.
- Qualifizierte Energieberater mit entsprechender Ausbildung, sofern das Landesrecht dies zulässt.
- Für Förderanträge zusätzlich: Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes.
Wenn Ihr Vorhaben gefördert werden soll, sollten Sie von Anfang an mit einem Sachverständigen arbeiten, der beide Voraussetzungen erfüllt – nachweisberechtigt nach Landesrecht und gelistet für die Bundesförderung. Sonst brauchen Sie zwei Fachleute für eine Berechnung.
Was kostet ein GEG-Nachweis?
Die Kosten hängen von Gebäudegröße, Geometrie und Komplexität der Anlagentechnik ab. Ein kompaktes Einfamilienhaus mit einfachem Grundriss ist deutlich schneller gerechnet als ein verwinkelter Anbau mit drei Heizkreisen und Lüftungsanlage.
| Vorhaben | Typische Kosten | Anmerkung |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus, Neubau | 600 – 1.200 € | kompakte Geometrie, Standardtechnik |
| Einfamilienhaus, komplexe Geometrie | 1.000 – 1.500 € | Gauben, Anbauten, mehrere Heizkreise |
| Mehrfamilienhaus | ab ca. 1.500 € | abhängig von Wohneinheiten und Technik |
| Anbau oder Ausbau im Bestand | 400 – 900 € | Bestandsaufnahme erhöht den Aufwand |
| Zusatz: Effizienzhaus-Nachweis für Förderung | Aufschlag 300 – 800 € | als Fachplanung förderfähig |
Wird der Nachweis im Rahmen einer geförderten Sanierung erstellt, ist der Aufwand für Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten separat bezuschussbar. Rechnen Sie deshalb nicht nur den Rechnungsbetrag, sondern die Nettobelastung nach Förderung.
Der Ablauf in fünf Schritten
Je früher der Nachweis in die Planung eingebunden wird, desto günstiger. Nachträgliche Änderungen an einem bereits durchgeplanten Entwurf sind teuer – im Zweifel wird die Dämmstärke erhöht, obwohl eine andere Anlagentechnik billiger gewesen wäre.
- Unterlagen zusammenstellen: Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Bauteilaufbauten und die geplante Anlagentechnik. Im Bestand kommt eine Aufnahme vor Ort dazu.
- Variantenvergleich rechnen: Der Nachweisberechtigte prüft, mit welcher Kombination aus Hülle und Technik die Anforderungen am wirtschaftlichsten erreicht werden.
- Nachweis erstellen: Berechnung nach DIN V 18599 mit allen Kennwerten, dazu die Bauteilnachweise und der sommerliche Wärmeschutznachweis.
- Einreichen oder bereithalten: Je nach Landesbauordnung geht der Nachweis mit dem Bauantrag ein oder wird auf Verlangen vorgelegt.
- Ausführung begleiten: Weicht die Bauausführung von der Berechnung ab – andere Fenster, andere Wärmepumpe –, muss der Nachweis fortgeschrieben werden.
Der häufigste Konflikt entsteht, wenn während der Bauzeit Produkte getauscht werden – ein anderes Fensterprofil, eine andere Dämmstoffgüte, ein anderes Heizgerät. Jede dieser Entscheidungen verändert die Bilanz. Melden Sie Änderungen an den Nachweisberechtigten, bevor sie eingebaut werden, nicht nach der Schlussrechnung.
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
Aus unserer Praxis als Energieberater kennen wir die Muster, die immer wieder zu Verzögerungen führen. Vier davon lassen sich mit sehr wenig Aufwand ausschließen.
- Nachweis zu spät beauftragt. Wer erst nach der fertigen Ausführungsplanung rechnet, kann die günstigste Lösung nicht mehr wählen.
- Energieausweis statt GEG-Nachweis bestellt. Die Bauaufsicht akzeptiert den Energieausweis nicht als Nachweis im Genehmigungsverfahren.
- Wärmebrücken pauschal angesetzt. Der pauschale Zuschlag ist sicher, aber teuer. Ein detaillierter Nachweis schafft oft Spielraum bei der Dämmstärke.
- Sommerlichen Wärmeschutz übersehen. Große Südverglasungen ohne Verschattung fallen im Nachweis durch – und werden nachträglich zum teuren Sonnenschutz.
Weiterführende Artikel: Energieausweis Kosten, Wärmebrücken berechnen und vermeiden, BAFA oder KfW 2026 und Taupunkt berechnen.
Häufige Fragen zum GEG-Nachweis
Der GEG-Nachweis ist die rechnerische Dokumentation, dass ein Bauvorhaben die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält. Er wird im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt und enthält unter anderem den Jahres-Primärenergiebedarf, den Transmissionswärmeverlust und den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes.
Nein. Der GEG-Nachweis richtet sich an die Bauaufsichtsbehörde und gehört zum Bauantrag. Der Energieausweis richtet sich an Kauf- und Mietinteressenten und ist bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung vorzulegen. Er ist zehn Jahre gültig, der GEG-Nachweis ist projektbezogen.
Bei jedem Neubau, bei Anbauten und Erweiterungen, bei wesentlichen Änderungen an der Gebäudehülle sowie bei Nutzungsänderungen, durch die neue beheizte Fläche entsteht. Für reine Instandhaltungsmaßnahmen wie einen Fassadenanstrich ist kein Nachweis erforderlich.
Das regeln die Landesbauordnungen. In der Regel sind bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure sowie Personen mit besonderer Nachweisberechtigung nach Landesrecht befugt, teilweise auch qualifizierte Energieberater. Für Förderanträge ist zusätzlich die Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes erforderlich.
Für ein Einfamilienhaus liegen die Kosten typischerweise zwischen 600 und 1.200 Euro, bei komplexer Geometrie bis etwa 1.500 Euro. Mehrfamilienhäuser starten bei rund 1.500 Euro. Wird der Nachweis im Rahmen einer geförderten Sanierung erstellt, ist der Aufwand als Fachplanung gesondert förderfähig.
Er hat kein Ablaufdatum, gilt aber nur für das konkrete Vorhaben in der berechneten Ausführung. Ändern sich Bauteile oder Anlagentechnik während der Bauzeit, muss der Nachweis fortgeschrieben werden.
Beim Einbau einer neuen Heizung müssen mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Im Neubau innerhalb von Neubaugebieten gilt das seit Anfang 2024. Im Bestand ist die Regel an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt: Für Städte über 100.000 Einwohner endete die Frist am 30. Juni 2026, für kleinere Kommunen läuft sie bis zum 30. Juni 2028.


