Eine energetische Sanierung senkt Ihre Heizkosten dauerhaft – doch die Investition ist oft vier- bis sechsstellig. Genau deshalb gibt es ein breites Paket an Förderungen für die energetische Sanierung: Zuschüsse der BAFA, Kredite mit Tilgungszuschuss von der KfW und ein Steuerbonus nach §35c EStG. Seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 gelten dabei neue Sätze und Höchstbeträge. Wer die Programme klug kombiniert, kann beim Heizungstausch weiterhin bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten zurückbekommen. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, welche Förderungen es aktuell gibt, wie hoch die Zuschüsse ausfallen und wie Sie den Antrag richtig stellen. Außerdem erklären wir, wann sich der Steuerbonus mehr lohnt als die klassische Förderung – und welche Fehler in der Praxis am häufigsten zur Ablehnung führen.
- Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bündelt alle wichtigen Programme: BAFA für Einzelmaßnahmen, KfW für Heizung und Komplettsanierung.
- Für Einzelmaßnahmen wie Dämmung oder Fenstertausch gibt es 15 Prozent Grundzuschuss; der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten greift seit Juli 2026 nur noch oberhalb der regulären Kostengrenze – beim Einfamilienhaus also oberhalb von 30.000 Euro.
- Beim Heizungstausch übernimmt die KfW bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten, bei Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro bis zu 80 Prozent.
- Alternativ können Sie 20 Prozent der Sanierungskosten über drei Jahre von der Steuer absetzen (§35c EStG) – ganz ohne Antrag.
- Die Kombination aus BAFA-Zuschuss, KfW-Kredit und Steuerbonus ist nicht beliebig möglich – doch mit der richtigen Reihenfolge holen Sie das Maximum heraus.
Kostenlose Förder-Beratung anfragen Energetische Sanierung planen
Die drei Säulen der Förderung für eine energetische Sanierung
Hausbesitzer stehen beim Thema Förderung erstmal vor einem Dschungel aus Programmen, Paragrafen und Abkürzungen. Deshalb hilft es, das System gedanklich in drei Säulen zu teilen. Jede Säule hat eine eigene Logik, einen eigenen Antragsweg – und eigene Vor- und Nachteile.
BAFA, KfW und Steuerbonus – wer macht was?
Die erste Säule sind die Zuschüsse der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Sie fördert klassische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik: Dämmung, neue Fenster, Lüftungsanlagen, Anlagen-Optimierung. Das läuft unter dem Kürzel BEG EM (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen). Der Zuschuss wird direkt auf Ihr Konto überwiesen, sobald der Nachweis erbracht ist.
Die zweite Säule bildet die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Sie fördert zwei Dinge: den Heizungstausch als Einzelmaßnahme über das Programm KfW 458 und die Komplettsanierung zum Effizienzhaus über KfW 261. Der Heizungstausch wird als Zuschuss ausgezahlt, die Komplettsanierung als zinsgünstiger Kredit mit Tilgungszuschuss.
Die dritte Säule ist der Steuerbonus nach §35c EStG. Dieser greift, wenn Sie keinen Zuschuss beantragen möchten oder können. Sie setzen 20 Prozent der Sanierungskosten über drei Jahre direkt von Ihrer Einkommensteuer ab. Welche Variante sich lohnt, hängt vom Einzelfall ab – in unseren Projekten in Stuttgart und ganz Deutschland erleben wir häufig, dass der direkte Zuschuss für Eigentümer mit mittlerem Einkommen deutlich attraktiver ist.
So unterscheiden sich die drei Säulen auf einen Blick
| Kriterium | BAFA (BEG EM) | KfW (Heizung & KfW 261) | Steuerbonus §35c EStG |
|---|---|---|---|
| Form der Förderung | ✓ Direkter Zuschuss | ✓ Zuschuss oder Kredit | ~ Steuerrabatt |
| Höhe | 15 % (+5 %-Pkt. iSFP) | bis 80 % (Heizung) / 5 – 10 % plus Boni (KfW 261) | 20 % über 3 Jahre |
| Antragszeitpunkt | vor Vertragsabschluss | vor Vertragsabschluss | nachträglich via Steuererklärung |
| Fachunternehmen zwingend? | ✓ Ja | ✓ Ja | ✓ Ja |
| Kombinierbar mit Anderen | ~ Bedingt | ~ Bedingt | ✗ Nicht mit Zuschuss kombinierbar |
Welche Säule für Sie die richtige ist, entscheidet sich anhand der Sanierungsmaßnahme und Ihrer steuerlichen Situation. Für eine schnelle Ersteinschätzung hilft unser Ratgeber BAFA oder KfW – welche Förderung passt zu Ihrem Sanierungsprojekt? weiter.
BAFA-Förderung für energetische Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die BAFA-Zuschüsse sind das Rückgrat jeder schrittweisen energetischen Sanierung. Deshalb lohnt es sich, diesen Baustein als Erstes zu verstehen. Das Programm richtet sich an Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Gebäudehülle verbessern oder die Anlagentechnik modernisieren möchten.
Welche Maßnahmen werden von der BAFA gefördert?
Die BAFA-Förderung deckt alle klassischen Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik ab. Gefördert werden konkret:
- Dämmung: Fassade, Dach, oberste Geschossdecke, Kellerdecke sowie Wärmebrücken-Reduktion. Auch die Einblasdämmung von zweischaligem Mauerwerk ist förderfähig.
- Fenster und Außentüren: Austausch gegen Modelle, die den geforderten U-Wert von 0,95 W/(m²K) oder besser erreichen.
- Lüftungsanlagen: Einbau oder Austausch zentraler und dezentraler Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung.
- Anlagentechnik: Heizungsoptimierung, hydraulischer Abgleich, Austausch alter Heizungspumpen gegen Hocheffizienzpumpen.
- Sommerlicher Wärmeschutz: Außen liegender Sonnenschutz wie Raffstore oder Screens.
So hoch ist die BAFA-Förderung 2026
Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten funktioniert seit der BEG-Reform anders als früher: Er wird nur noch auf den Kostenanteil oberhalb der regulären Förderhöchstgrenze gewährt, nicht mehr auf die gesamte Rechnung – bei der ersten Wohneinheit sind das 30.000 Euro, bei der zweiten bis sechsten 15.000 Euro und ab der siebten 8.000 Euro. Bei 42.500 Euro förderfähigen Kosten bedeutet das 15 Prozent auf den Gesamtbetrag plus 5 Prozent auf die 12.500 Euro darüber – zusammen 7.000 Euro Zuschuss.
Die förderfähigen Kosten sind auf 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr gedeckelt, mit iSFP auf 60.000 Euro. Bei Mehrfamilienhäusern gilt eine Staffel: 15.000 Euro je Wohneinheit für die zweite bis sechste, 8.000 Euro ab der siebten (mit iSFP jeweils das Doppelte). Konkret heißt das: Sie können jedes Jahr neue Einzelmaßnahmen beantragen und so Ihre Sanierung über mehrere Jahre strecken.
Wer beispielsweise Fassade, Dach und Fenster in drei separaten Jahren sanieren lässt, kann dreimal die volle Förderquote in Anspruch nehmen. Ein Sanierungsfahrplan gibt dafür die optimale Reihenfolge vor und hebt die Kostengrenze auf 60.000 Euro – der Bonus selbst zahlt sich allerdings erst bei Maßnahmen oberhalb von 30.000 Euro aus.
KfW-Förderung: Heizungstausch und Komplettsanierung
Die KfW hat 2024 die komplette Heizungsförderung von der BAFA übernommen. Seitdem beantragen Hausbesitzer den Austausch alter Heizungen direkt im KfW-Portal für energieeffiziente Sanierung. Das war für viele zunächst verwirrend, mittlerweile läuft der Prozess jedoch stabil.
KfW 458: Der große Zuschuss für neue Heizungen
Das Programm KfW 458 fördert den Einbau klimafreundlicher Heizungen wie Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Solarthermie oder Hybridheizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien. Die Förderung für die Wärmepumpe setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
- Grundförderung 30 Prozent: für alle Antragsteller, unabhängig von Einkommen oder Gebäude.
- Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent: für selbst nutzende Eigentümer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen sowie mindestens 20 Jahre alter Gas- und Biomasseheizungen. Ab 1. Februar 2027 sinkt dieser Bonus halbjährlich um 4 Prozentpunkte; für Anträge ab dem 1. August 2028 entfällt er ganz.
- Einkommensbonus gestaffelt: 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen. Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, steigt jede dieser Grenzen einmalig um 10.000 Euro.
Den früheren Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gibt es seit der BEG-Reform nicht mehr, ebenso wenig den Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen.
Die Boni sind kumulierbar, jedoch bei 70 Prozent gedeckelt – bei Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro (mit Kind bis 40.000 Euro) bei 80 Prozent. Die förderfähigen Kosten liegen bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten – wobei der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro sinkt. Daraus ergibt sich ein maximaler Zuschuss von 19.600 Euro pro Einfamilienhaus, im Einkommensfall 22.400 Euro. Ergänzend können Sie den KfW-Ergänzungskredit 358/359 mit bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit in Anspruch nehmen, um den Eigenanteil günstig zu finanzieren – zinsverbilligt bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro.
KfW 261: Kredit mit Tilgungszuschuss für die Komplettsanierung
Wer sein Haus in einem Zug zum Effizienzhaus saniert, nutzt KfW 261 als günstigen Kredit mit Tilgungszuschuss. Der Kredit reicht bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit. Die EE-Klasse – also mindestens 65 Prozent erneuerbare Wärme – ist seit der Reform Pflicht, und die Tilgungszuschüsse sind deutlich kleiner geworden: 10 Prozent für das Effizienzhaus 40 EE, 5 Prozent für das Effizienzhaus 55 EE und das Effizienzhaus Denkmal EE. Die Stufen 70 und 85 werden für private Eigentümer nicht mehr bezuschusst.
Aufstocken lässt sich das über Boni: 5 Prozentpunkte für die Nachhaltigkeits-Klasse, 10 Prozentpunkte für ein „Worst-Performing-Building” – also ein Gebäude im energetisch schlechtesten Viertel des Bestands – und bis zu 15 Prozentpunkte für serielles Sanieren mit industriell vorgefertigten Bauteilen.
Für Eigentümer, die zunächst eine Immobilie kaufen und erst später sanieren möchten, lohnt ein Blick auf das KfW 124 Wohneigentumsprogramm als zinsgünstiges Basisdarlehen.
Ein rückwirkender Antrag ist bei KfW und BAFA ausgeschlossen. Erst den Lieferungs- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung unterschreiben, dann den Antrag stellen, dann den Vertrag wirksam werden lassen.
iSFP-Bonus: Was der Sanierungsfahrplan seit Juli 2026 noch bringt
Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist der unterschätzteste Hebel im gesamten Fördersystem. Er wird von einem zertifizierten Energieberater erstellt und zeigt, wie Sie Ihr Gebäude in sinnvollen Schritten auf einen modernen energetischen Standard bringen. Das reine Papier hat bereits einen Wert – vor allem aber hebt es die Förderobergrenze und schaltet den iSFP-Bonus frei. Wie viel dieser Bonus wert ist, hat sich mit der BEG-Reform allerdings verschoben.
Was der Bonus konkret bringt
Setzen Sie Maßnahmen um, die in Ihrem individuellen Sanierungsfahrplan aufgeführt sind, erhöht sich die BAFA-Grundförderung um 5 Prozentpunkte. Seit dem 21. Juli 2026 gilt das jedoch nur noch für den Kostenanteil oberhalb der regulären Förderhöchstgrenze, beim Einfamilienhaus also oberhalb von 30.000 Euro. Bei einer Fassadendämmung für 40.000 Euro sind das 5 Prozent auf 10.000 Euro – also 500 Euro zusätzlich statt der 2.000 Euro nach alter Regel.
Der größere Hebel liegt deshalb inzwischen woanders: Mit dem Fahrplan verdoppelt sich die förderfähige Kostengrenze pro Wohneinheit und Jahr von 30.000 auf 60.000 Euro. Bei einer 55.000-Euro-Maßnahme sind ohne iSFP nur 30.000 Euro förderfähig (4.500 Euro Zuschuss), mit iSFP dagegen die vollen 55.000 Euro plus Bonus – ein Unterschied von mehreren tausend Euro.
Die Erstellung des iSFP ist selbst förderfähig. Die BAFA übernimmt 50 Prozent der Beratungskosten, maximal 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern. Unterm Strich bezahlen Sie oft nur 350 bis 700 Euro für einen Fahrplan, der über Jahre einen Förderbonus von mehreren tausend Euro bringt.
Steuerliche Förderung nach §35c EStG – die Alternative ohne Antrag
Nicht jeder möchte sich mit BAFA-Portalen und KfW-Merkblättern herumschlagen. Für genau diese Zielgruppe hat der Gesetzgeber den Steuerbonus nach §35c EStG geschaffen. Die Idee dahinter ist bestechend einfach: Sie sanieren, zahlen die Rechnung und setzen anschließend einen Teil der Kosten direkt von Ihrer Einkommensteuer ab.
So funktioniert der Steuerbonus im Detail
Nach §35c EStG im Gesetzestext können Sie insgesamt 20 Prozent der Sanierungskosten – maximal 40.000 Euro pro Objekt – von der Steuer absetzen. Die Verteilung läuft über drei Jahre: 7 Prozent im Jahr der Fertigstellung, 7 Prozent im Folgejahr und 6 Prozent im Jahr darauf. Pro Jahr sind höchstens 14.000 Euro (in den ersten beiden Jahren) beziehungsweise 12.000 Euro (im dritten Jahr) absetzbar.
Förderfähig sind dieselben Maßnahmen wie bei der BAFA: Dämmung, Fenstertausch, Lüftung, Heizungserneuerung, digitale Systeme zur Energieverbrauchsoptimierung. Die Maßnahme muss an einem Gebäude erfolgen, das älter als zehn Jahre ist und das Sie selbst bewohnen. Ein Antrag ist nicht nötig – Sie benötigen lediglich eine Fachunternehmer-Bescheinigung und reichen diese mit Ihrer Steuererklärung ein.
Der §35c EStG rechnet sich besonders dann, wenn Sie hohe steuerpflichtige Einkünfte haben und die Förderquote bei der BAFA „nur” 15 Prozent betragen würde. Außerdem ist er für Eigentümer interessant, die den Antragsaufwand scheuen oder die Frist für den BAFA-Antrag verpasst haben.
Energetische Sanierung steuerlich absetzen trotz Förderung – geht das?
Diese Frage taucht in unseren Beratungsgesprächen fast täglich auf. Die kurze Antwort: Für dieselbe Maßnahme müssen Sie sich entscheiden – Zuschuss oder Steuerermäßigung. Über getrennte Maßnahmen lässt sich beides in einem Sanierungsprojekt durchaus verbinden.
Für dieselbe Maßnahme gilt: entweder Förderung oder Steuerermäßigung
Der Steuerbonus nach §35c EStG lässt sich nicht mit einem BAFA-Zuschuss oder einem KfW-Tilgungszuschuss für dieselbe Maßnahme kombinieren. Genau dasselbe gilt für den Handwerkerbonus nach §35a EStG: Auch er ist gesperrt, sobald Sie für die Maßnahme einen steuerfreien Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Förderdarlehen in Anspruch nehmen. §35a Absatz 3 Satz 2 EStG formuliert das eindeutig: „Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.”
Auf der Förderseite steht dieselbe Aussage noch einmal. Die BEG-Richtlinie schließt die Kumulierung in Nummer 8.6 ausdrücklich aus, und im KfW-Merkblatt zur Heizungsförderung heißt es wörtlich: „Die Kumulierung mit einer steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ausgeschlossen. Für dieselbe Maßnahme darf kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt werden.” Wer beides ansetzt, riskiert eine Rückforderung – vom Finanzamt oder vom Fördergeber.
Wichtig dabei: Nach Auffassung der Finanzverwaltung betrifft der Ausschluss die gesamte Maßnahme, nicht nur den bezuschussten Teil der Kosten. Liegt Ihre Rechnung über der förderfähigen Höchstgrenze, können Sie den selbst getragenen Rest also nicht ersatzweise nach §35a absetzen. Eine Aufteilung innerhalb einer Maßnahme akzeptiert die Finanzverwaltung nicht.
Immer wieder liest man, die reinen Handwerker-Arbeitskosten seien zusätzlich zum BAFA- oder KfW-Zuschuss absetzbar. Das trifft nicht zu. Für eine geförderte Maßnahme ist §35a EStG vollständig gesperrt – unabhängig davon, ob die Rechnung Arbeits- und Materialkosten sauber trennt.
Was funktioniert: getrennte Maßnahmen unterschiedlich fördern
Zulässig ist die Kombination, wenn es sich um klar voneinander abgegrenzte Maßnahmen handelt. Beispiel: Sie lassen den Heizungstausch über die KfW fördern und setzen im selben Jahr eine davon unabhängige, nicht geförderte Handwerkerleistung – etwa neue Innentüren oder den Anstrich im Treppenhaus – nach §35a EStG ab. Voraussetzung ist eine saubere Trennung: eigene Angebote, eigene Rechnungen, keine Kostenposition, die in beiden Töpfen auftaucht.
Für die nicht geförderte Maßnahme gelten dann die üblichen §35a-Regeln: 20 Prozent der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Materialkosten zählen nicht mit, die Rechnung muss die Arbeitskosten separat ausweisen, und die Zahlung muss per Überweisung erfolgt sein – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Vermietete Objekte: Werbungskosten statt Steuerbonus
Bei vermieteten Objekten greifen weder §35c noch §35a EStG. §35c setzt ein selbst bewohntes Gebäude voraus, §35a eine Leistung im eigenen Haushalt – beides trifft auf die vermietete Wohnung nicht zu. Als Eigentümer machen Sie die Sanierungskosten stattdessen in der Anlage V geltend, je nach Einordnung als Erhaltungsaufwand oder über die Abschreibung.
Eine BEG-Förderung bleibt dabei allerdings nicht folgenlos: Der Zuschuss mindert den abziehbaren Erhaltungsaufwand. R 21.5 der Einkommensteuer-Richtlinien stellt klar, dass bezuschusste Erhaltungsaufwendungen „nur vermindert um den Zuschuss als Werbungskosten abziehbar” sind. Fließt der Zuschuss erst in einem späteren Jahr, erfassen Sie ihn in diesem Jahr als Einnahme. Der Abzug entfällt also nicht – aber Zuschuss und ungekürzter Werbungskostenabzug lassen sich nicht nebeneinander behalten.
Energieberatung, Fachplanung und Baubegleitung: 50 Prozent Zuschuss
Ohne Energieexperte läuft bei KfW und BAFA kaum etwas. Für die Komplettsanierung nach KfW 261 ist die Einbindung eines zertifizierten Experten sogar gesetzliche Pflicht. Deshalb fördert der Bund auch die fachliche Begleitung selbst.
Die Bundesförderung für Energieberatung sowie für Fachplanung und Baubegleitung übernimmt jeweils 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei Fachplanung und Baubegleitung zu BAFA-Einzelmaßnahmen sind bis zu 5.000 Euro förderfähig, also maximal 2.500 Euro Zuschuss je Ein- oder Zweifamilienhaus; bei Mehrfamilienhäusern sind es 2.000 Euro je Wohneinheit und höchstens 20.000 Euro insgesamt. Für die Energieberatung mit iSFP gibt es 50 Prozent des Honorars, maximal 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten einmalig bis zu 250 Euro zusätzlich, wenn der Berater die Ergebnisse in der Eigentümerversammlung erläutert.
Ein Detail, das in der Praxis oft untergeht: Beim Heizungstausch über die KfW gibt es keine separate Förderung für Fachplanung und Baubegleitung – diese Kosten sind Teil der Heizungsmaßnahme und zählen in deren Höchstbetrag hinein.
Die Förderrichtlinie „Energieberatung für Wohngebäude” ist befristet: Nach Nummer 9.1 der Richtlinie vom 31. Mai 2023 endet sie zum 31. Dezember 2026. Eine Nachfolgeregelung für 2027 ist bislang nicht veröffentlicht. Wer einen geförderten Sanierungsfahrplan plant, sollte den Antrag deshalb nicht ins neue Jahr schieben.
Als KfW-zertifizierten Energieberater übernehmen wir bei GREENOX den gesamten Ablauf aus einer Hand – vom Erst-Check und der Heizlastberechnung über den iSFP bis zur fertigen Förderbestätigung nach Sanierungsende. Das spart Ihnen doppelte Termine, doppelte Anfahrten und vor allem: Schnittstellen-Probleme zwischen Planung und Umsetzung.
So beantragen Sie die Förderung Schritt für Schritt
Der größte Fehler in der Praxis ist falsche Reihenfolge. Wer erst den Vertrag unterschreibt und dann an die Förderung denkt, verliert alle Zuschüsse. Der richtige Ablauf sieht so aus:
- Energieberater beauftragen. Ein zertifizierter Experte erstellt einen iSFP oder zumindest eine Bestätigung zum Antrag (BzA/TPB). Ohne diese Unterlagen geht kein BAFA- oder KfW-Antrag.
- Angebote einholen. Beauftragen Sie ein Fachunternehmen mit einem detaillierten Angebot – wichtig sind technische Daten der Bauteile und Anlagentechnik. Diese Angaben fließen in den Antrag.
- Lieferungs- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung schließen. Der Vertrag wird erst mit Erhalt der Förderzusage wirksam. Diese Klausel schützt Sie, falls die Förderung abgelehnt wird.
- Antrag bei BAFA (Einzelmaßnahmen) oder KfW (Heizung/Komplett) stellen. Jeweils im entsprechenden Portal mit Technischer Projektbeschreibung (TPB) und Unternehmererklärung.
- Zuwendungsbescheid abwarten. Erst nach Erhalt mit den Arbeiten beginnen. Die Bearbeitungszeit liegt bei wenigen Tagen für automatisierte Programme, bis zu einigen Wochen bei KfW 261.
- Sanierung umsetzen und Rechnungen prüfen. Achten Sie darauf, dass die Rechnungen Maßnahme, Datum und förderfähige Einzelposten genau ausweisen.
- Verwendungsnachweis einreichen. Nach Fertigstellung reichen Sie Rechnungen, die Fachunternehmer-Erklärung und bei KfW 261 den Nachweis des erreichten Effizienzhaus-Standards ein. Danach wird der Zuschuss ausgezahlt bzw. der Tilgungszuschuss verbucht.
Welche Förderprogramme lassen sich kombinieren?
Kombinieren ist erlaubt – aber nur nach bestimmten Regeln. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen gleicher Maßnahme und unterschiedlichen Maßnahmen in einem Projekt.
Das geht zusammen
- BAFA-Zuschuss für Einzelmaßnahme + KfW 358/359 Ergänzungskredit: Der Eigenanteil lässt sich günstig finanzieren.
- KfW 458 für Heizung + BAFA für Dämmung: Unterschiedliche Gewerke, unterschiedliche Programme – perfekt kombinierbar.
- BEG-Förderung für eine Maßnahme + §35a EStG für eine andere: Die geförderte Maßnahme bleibt beim Zuschuss, eine davon getrennte, nicht geförderte Handwerkerleistung setzen Sie nach §35a ab.
- Länder- und Kommunal-Programme: Viele Bundesländer und Städte fördern zusätzlich – solange die Bundesförderung nicht explizit ausschließt.
Das schließt sich aus
- BAFA-Zuschuss + §35c EStG für dieselbe Maßnahme: Klassische Doppelförderung, die das Finanzamt rückwirkend zurückfordert.
- BEG-Zuschuss + §35a EStG für dieselbe Maßnahme: Sobald ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Förderdarlehen fließt, ist der Handwerkerbonus für diese Maßnahme vollständig gesperrt (§35a Abs. 3 Satz 2 EStG).
- KfW 261 (Effizienzhaus) + BAFA für Einzelmaßnahme im selben Projekt: Wer die Komplettsanierung wählt, kann nicht parallel Einzelmaßnahmen als Zuschuss einstreichen.
- Zwei KfW-Kredite für dasselbe Bauvorhaben: Beispielsweise KfW 261 und KfW 124 – nur, wenn sie unterschiedliche Zwecke abdecken.
Typische Fehler, die zur Ablehnung führen
In unseren Projekten in Stuttgart und ganz Deutschland sehen wir immer wieder dieselben Stolperfallen. Diese Fehler kosten nicht selten die komplette Förderung. Wer sie kennt, spart sich viel Ärger.
- Vertrag ohne aufschiebende Bedingung vor Antragstellung unterschrieben. Folge: Kein Zuschuss, die Förderung ist verwirkt.
- Kein zertifiziertes Fachunternehmen beauftragt. Die BEG verlangt zwingend eingetragene Energieeffizienz-Experten beziehungsweise SHK-Fachbetriebe.
- Technische Anforderungen der BEG nicht eingehalten. Zum Beispiel U-Werte bei Fenstern oder Dämmstärken an der Fassade – schon 1 Zentimeter weniger kann den Antrag kippen.
- Rechnungen weisen Arbeits- und Materialkosten nicht getrennt aus. Das kostet Sie bei nicht geförderten Maßnahmen den §35a-Abzug der Arbeitskosten.
- Umsetzungsfrist versäumt. Bei der KfW-Heizungsförderung muss das Vorhaben innerhalb von 36 Monaten nach der Zusage abgeschlossen sein, den Nachweis reichen Sie danach innerhalb von sechs Monaten ein. Bei BAFA-Einzelmaßnahmen gilt der im Zuwendungsbescheid genannte Bewilligungszeitraum – prüfen Sie das Datum dort, statt sich auf eine Faustregel zu verlassen. Bei KfW 261 gilt eine Nachweisfrist von 54 Monaten. Wer diese Fristen versäumt, verliert den Zuschuss.
Eine fachliche Förderberatung vor Projektstart kostet kaum Zeit, rechnet sich aber fast immer über den vermiedenen Förderverlust. Gerade bei größeren Sanierungen mit mehreren Gewerken sind die Regeln komplex und ändern sich regelmäßig.
Fazit: Förderungen richtig einsetzen senkt die Sanierungskosten deutlich
Die Förderlandschaft hat sich mit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 spürbar verändert – kleiner, aber weiterhin substanziell. Mit der BEG-Grundförderung, dem iSFP-Bonus, dem Klimageschwindigkeitsbonus beim Heizungstausch und dem Steuerbonus nach §35c EStG stehen Ihnen je nach Projekt zwischen 15 und 80 Prozent Zuschuss zur Verfügung. Der Schlüssel liegt in der richtigen Reihenfolge: erst Energieberater, dann Antrag, dann Vertrag – und dann sanieren.
Wer seine Sanierung strategisch über mehrere Jahre plant und die Programme klug kombiniert, holt aus einem 80.000-Euro-Projekt realistisch 20.000 bis 30.000 Euro Förderung heraus. Dafür braucht es jedoch saubere Antragsarbeit, technisch korrekte Ausführung und einen Partner, der alle Schritte überblickt.
Weiterführende Artikel: Förderung Wärmepumpe 2026: Bis zu 70 % Zuschuss sichern, § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Sanierung und BAFA oder KfW – welche Förderung zu meinem Sanierungsprojekt?.
Häufige Fragen zu den Förderungen für die energetische Sanierung
Die Höhe hängt von der Maßnahme ab. Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle werden mit 15 Prozent BAFA-Zuschuss gefördert; der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten kommt seit Juli 2026 nur noch auf den Kostenanteil oberhalb von 30.000 Euro hinzu. Beim Heizungstausch sind je nach Einkommen bis zu 70 Prozent möglich, bei Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro bis zu 80 Prozent. Für eine Komplettsanierung zum Effizienzhaus liegt der Tilgungszuschuss über KfW 261 bei 5 bis 10 Prozent, zuzüglich Boni für Nachhaltigkeits-Klasse, Worst-Performing-Building und serielles Sanieren.
Die BAFA fördert klassische Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik – etwa Dämmung, Fenster oder Lüftung. Die KfW fördert seit 2024 den Heizungstausch über KfW 458 sowie die Komplettsanierung zum Effizienzhaus über KfW 261. Unsere Übersicht zeigt, welches Programm zu welcher Maßnahme passt.
Ja, solange es sich um unterschiedliche Maßnahmen handelt. Sie können beispielsweise eine Wärmepumpe über KfW 458 und eine Dämmung über die BAFA parallel fördern lassen. Ausgeschlossen ist die Kombination innerhalb einer Maßnahme (z.B. zwei Zuschüsse für dieselbe Heizung) oder die gleichzeitige Nutzung von Zuschuss und Steuerbonus §35c EStG für dasselbe Projekt.
Immer vor Vertragsabschluss und vor Beginn der Arbeiten. Rückwirkende Anträge sind bei BAFA und KfW ausgeschlossen. Der Trick in der Praxis: Sie schließen den Vertrag mit aufschiebender Bedingung ab, das heißt er wird erst wirksam, wenn der Zuwendungsbescheid vorliegt. So sichern Sie sich Konditionen und Förderung gleichzeitig ab.
Für dieselbe Maßnahme nicht. Sowohl der Steuerbonus nach §35c EStG als auch der Handwerkerbonus nach §35a EStG sind ausgeschlossen, sobald Sie dafür einen steuerfreien Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Förderdarlehen erhalten (§35a Abs. 3 Satz 2 und §35c Abs. 3 EStG, BEG-Richtlinie Nr. 8.6). Möglich ist die Kombination nur über getrennte Maßnahmen: eine Maßnahme über die BEG, eine andere, nicht geförderte Handwerkerleistung über §35a EStG. Bei vermieteten Objekten greifen weder §35a noch §35c – dort setzen Sie die Kosten in der Anlage V an, gemindert um einen erhaltenen Zuschuss.
Der iSFP-Bonus ist ein Zuschlag von 5 Prozentpunkten auf die BAFA-Förderung. Voraussetzung ist ein individueller Sanierungsfahrplan, den ein zertifizierter Energieberater erstellt. Seit dem 21. Juli 2026 wird der Bonus allerdings nur noch auf den Kostenanteil oberhalb der regulären Förderhöchstgrenze gewährt – beim Einfamilienhaus also oberhalb von 30.000 Euro. Bei kleineren Maßnahmen bringt er damit nichts mehr. Weiterhin wertvoll ist er, weil sich mit dem Fahrplan die förderfähige Kostengrenze pro Wohneinheit und Jahr von 30.000 auf 60.000 Euro verdoppelt.
Antragsberechtigt sind Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland: Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermieter, Unternehmen und Kommunen. Der Antrag selbst muss jedoch mit einem zertifizierten Energieeffizienz-Experten (bei Dämmung etc.) oder einem zugelassenen Fachunternehmen (bei Heizungstausch) vorbereitet werden. Ohne diese Fachbegleitung ist kein Antrag möglich.
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Dazu kommen der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent beim Austausch alter fossiler Heizungen und der gestaffelte Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 Prozent bei Haushaltseinkommen bis 30.000, 40.000 beziehungsweise 50.000 Euro. Der frühere Effizienzbonus für Wärmepumpen ist entfallen. Gedeckelt ist die Förderquote bei 70 Prozent, bei Einkommen bis 30.000 Euro bei 80 Prozent – jeweils auf maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit.


