Wer eine Wärmepumpe einbauen lässt, stößt schnell auf einen Begriff, den kein Gesetz und keine Norm definiert: die Heizstromanlage. Gemeint ist damit im Alltag alles, was zwischen Hausanschluss und Wärmeerzeuger liegt — der eigene Stromkreis, der zusätzliche Zähler, die Steuerungstechnik und der Tarif, der am Ende auf der Rechnung steht. Genau diese Kombination entscheidet darüber, ob das Heizen mit Strom günstig wird oder teuer bleibt. Dieser Beitrag erklärt, welche Bausteine dazugehören, was der Netzbetreiber verlangt und wo die Kosten tatsächlich entstehen.
- Heizstrom ist günstiger als Haushaltsstrom, weil Netzentgelte und Konzessionsabgabe niedriger ausfallen. Der Vorteil liegt marktüblich bei etwa 6 bis 8 Cent je Kilowattstunde.
- Der Preisvorteil hat eine Bedingung: § 14a Energiewirtschaftsgesetz. Der Netzbetreiber darf die Anlage im Engpassfall drosseln, aber nicht abschalten.
- Ein zweiter Zähler ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Für das lukrativere Modul 2 und für die meisten Wärmepumpentarife wird er trotzdem gebraucht.
- Die eigentliche Arbeit steckt im Zählerschrank. Seit April 2026 gilt die neue Fassung der VDE-AR-N 4100 mit Übergangsfrist bis April 2027.
- Die Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb decken den Zähler ab, nicht den Umbau des Zählerschranks. Diese Kosten kommen separat dazu.
- Nachtspeicherheizungen müssen nicht ausgetauscht werden. Eine Austauschpflicht gibt es seit 2013 nicht mehr.
Heizstromanlage planen lassen Zur Energieberatung
Was eine Heizstromanlage eigentlich ist
Der Begriff taucht in keiner Norm auf. Er hat sich trotzdem eingebürgert, weil er ein reales Bündel beschreibt. Wenn Kunden von ihrer Heizstromanlage sprechen, meinen sie meist eine von drei Sachen — und häufig alle drei gleichzeitig.
| Bedeutung | Was dahintersteckt | Wer zuständig ist |
|---|---|---|
| Der Tarif | vergünstigter Strom für Wärmepumpe oder Elektroheizung | ~ Energieversorger |
| Die Messung | separater Zähler, Zählerplatz, Steuerungstechnik | ~ Messstellenbetreiber |
| Die Installation | Zählerschrank, Absicherung, Zuleitung, Steuerleitung | ✓ Elektrofachbetrieb |
Die dritte Ebene wird online fast nie behandelt. Vergleichsportale rechnen Tarife durch, Hersteller erklären die Wärmepumpe — aber was am Zählerschrank passieren muss, steht nirgends. Dabei entscheidet gerade dieser Punkt über den Zeitplan und über einen erheblichen Teil der Kosten.
Warum Heizstrom günstiger ist
Der Preisunterschied hat keine Marketing-Gründe, sondern regulatorische. Wer eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreibt, zahlt reduzierte Netzentgelte. Hinzu kommt eine niedrigere Konzessionsabgabe. Beides zusammen macht laut Verbraucherzentrale rund achteinhalb Cent je Kilowattstunde aus.
In Tarifvergleichen lagen Neukundenangebote für Wärmepumpenstrom im Jahr 2026 marktüblich bei etwa 20 bis 26 Cent je Kilowattstunde, während Haushaltsstrom eher zwischen 25 und 35 Cent kostete. Diese Werte stammen aus Vergleichsportalen und nicht aus einer amtlichen Statistik. Sie schwanken zudem regional, weil die Netzentgelte je Netzgebiet unterschiedlich ausfallen.
Rechtliche Angaben in diesem Beitrag beruhen auf § 14a Energiewirtschaftsgesetz sowie den Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 27.11.2023. Preisangaben in Cent je Kilowattstunde und alle Euro-Beträge für Installationsleistungen sind Marktspannen aus Vergleichs- und Branchenportalen, abgerufen im September 2026.
Ein Hinweis zur Einordnung: Der günstige Arbeitspreis nützt wenig, wenn ein zweiter Grundpreis dagegensteht. Genau deshalb lohnt sich die Frage nach dem separaten Zähler erst ab einem bestimmten Jahresverbrauch. Dazu weiter unten mehr.
§ 14a EnWG: der Preis für den Preisvorteil
Seit Januar 2024 gilt eine bundesweit einheitliche Regel. Wer eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit mehr als 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung im Niederspannungsnetz betreibt, fällt unter § 14a Energiewirtschaftsgesetz. Das Gesetz nennt ausdrücklich Wärmepumpen, private Ladepunkte, Anlagen zur Kälteerzeugung oder Stromspeicherung sowie Nachtstromspeicherheizungen.
Im Gegenzug für die reduzierten Netzentgelte darf der Netzbetreiber bei drohender Überlastung eingreifen. Wichtig ist dabei eine Unterscheidung, die viele Eigentümer beunruhigt und die tatsächlich harmloser ist als befürchtet.
Drosseln statt abschalten
Der Netzbetreiber darf die Anlage nicht vom Netz nehmen. Er darf sie lediglich auf 4,2 Kilowatt herunterregeln. Eine typische Wärmepumpe im Einfamilienhaus läuft mit dieser Leistung weiter, nur eben langsamer. Bei einem gut gedämmten Gebäude mit trägem Heizsystem bleibt das im Alltag meist unbemerkt. Seit März 2025 müssen Netzbetreiber ihre Steuerungseingriffe zudem veröffentlichen, was die Sache nachprüfbar macht.
Die drei Module
Wer unter § 14a fällt, wählt zwischen drei Varianten der Entgeltreduzierung. Die Wahl ist nicht endgültig, sollte aber zur Anlage passen.
| Modul | Vorteil | Zweiter Zähler | Passt zu |
|---|---|---|---|
| Modul 1 pauschale Reduzierung | 110–190 € pro Jahr, je nach Netzgebiet | ✓ nicht nötig | geringer bis mittlerer Heizstromverbrauch |
| Modul 2 Arbeitspreisreduzierung | Netzentgelt-Arbeitspreis um 60 % reduziert, kein Grundpreis | ✗ erforderlich | hoher Verbrauch, große Wärmepumpe |
| Modul 3 zeitvariables Netzentgelt | günstige Zeitfenster, nur zusammen mit Modul 1 | ~ intelligentes Messsystem nötig | flexible Nutzung, Speicher, Wallbox |
Bei Modul 2 kursiert eine hartnäckige Verwechslung. Reduziert wird der Arbeitspreis um 60 Prozent, es bleiben also 40 Prozent zu zahlen. Manche Portale schreiben dagegen von einer Reduzierung auf 60 Prozent. Das ist dieselbe Regel, nur falsch wiedergegeben. Modul 3 müssen Netzbetreiber seit dem 1. April 2025 anbieten.
Für Bestandsanlagen gilt eine Übergangsregel. Wer vor 2024 keine Steuerungsvereinbarung hatte, bleibt bis Ende 2028 befreit. Wer schon eine Altvereinbarung hatte, fiel dagegen sofort unter die neue Systematik. Details zur Entwicklung der Entgelte selbst finden Sie unter Netzentgelte 2026.
Braucht die Heizstromanlage einen zweiten Zähler?
Gesetzlich nicht. Wärmepumpe und Haushalt dürfen über einen gemeinsamen Zähler laufen, das bestätigt auch die Verbraucherzentrale. Praktisch wird der zweite Zähler aber zur Voraussetzung, sobald Sie Modul 2 wählen oder einen eigenen Wärmepumpentarif abschließen wollen. Ohne getrennte Messung lässt sich der vergünstigte Strom nicht abgrenzen.
Der Messstellenbetrieb selbst ist preislich gedeckelt. Nach § 31 Messstellenbetriebsgesetz darf eine moderne Messeinrichtung höchstens 20 Euro brutto pro Jahr kosten, ein Zweirichtungszähler 25 Euro. Für intelligente Messsysteme gelten je nach Fall höhere Grenzen. Diese Deckelung betrifft jedoch nur den Zähler — nicht den Umbau, der ihn erst möglich macht.
Kaskadenmessung: der unterschätzte Sonderfall
Wer zusätzlich eine Photovoltaikanlage betreibt, steht vor einem Zielkonflikt. Ein separater Heizstromzähler liegt messtechnisch neben dem Haushaltszähler, die Wärmepumpe wird dann vollständig aus dem Netz versorgt. Der eigene Solarstrom erreicht sie nicht.
Die Lösung heißt Kaskadenmessung, in den Messkonzepten der Netzbetreiber meist als Konzept 7 geführt. Ein Summenzähler sitzt vorn, die Wärmepumpe hängt an einem Unterzähler dahinter. So bleibt der günstige Heizstromtarif erhalten, und der eigene Solarstrom kann die Wärmepumpe trotzdem versorgen. Wie sich das rechnet, zeigt unser Beitrag zum Eigenverbrauch der PV-Anlage.
Die Installation: was am Zählerschrank passiert
Hier liegt der Teil, den Vergleichsportale auslassen. Eine Heizstromanlage entsteht nicht durch einen Vertragsabschluss, sondern durch Arbeit im Zählerschrank. Und der Zählerschrank vieler Bestandsgebäude stammt aus einer Zeit, in der niemand an Wärmepumpen dachte.
- zweites Zählerfeld oder Kaskade
- Steuerbereich für die Technik
- oft Auslöser für den Schranktausch
- Leitungslänge bestimmt den Querschnitt
- eigene Absicherung im Verteiler
- Fehlerstromschutz nach Herstellervorgabe
- digitale Schnittstelle oder Relaiskontakt
- Verbindung zum Netzbetreiber
- Drosselung auf 4,2 kW möglich
- Anbieter unabhängig vom Netzbetreiber
- Modul 1, 2 oder 3 festlegen
- Wechsel jederzeit möglich
VDE-AR-N 4100 in der Fassung 2026
Die technischen Anschlussregeln für das Niederspannungsnetz wurden überarbeitet. Die Fassung von April 2026 gilt verbindlich, mit einer Übergangsfrist bis April 2027. Für Heizstromanlagen ist ein Punkt besonders relevant: Der Einbau einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a zählt als Auslöser für die Nachrüstung des Zählerplatzes.
Praktisch heißt das: Wer eine Wärmepumpe einbaut, kann nicht davon ausgehen, dass der vorhandene Zählerschrank bleibt. Ergänzend gilt immer die technische Anschlussbedingung des örtlichen Netzbetreibers, die Vertragsbestandteil wird und sich von Netzgebiet zu Netzgebiet unterscheidet. Pauschale Angaben zu Querschnitten oder Platzbedarf sind deshalb unseriös — das klärt der Fachbetrieb am konkreten Objekt.
Für Wärmepumpen mit Frequenzumrichter ist ein allstromsensitiver Fehlerstromschutzschalter fachlich üblich. Eine allgemein geltende Normpflicht dazu ließ sich nicht belegen. Maßgeblich ist die Angabe des Herstellers in der Installationsanleitung — und die gehört vor die Bestellung, nicht danach.
Anmeldung beim Netzbetreiber
Jede Heizstromanlage muss angemeldet werden. Oberhalb von 12 Kilovoltampere ist zusätzlich die Zustimmung des Netzbetreibers nach der Niederspannungsanschlussverordnung erforderlich. Die meisten Wärmepumpen im Einfamilienhaus liegen darunter, sodass die Anmeldung genügt.
Eine gute Nachricht dazu: Seit der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom November 2023 dürfen Netzbetreiber den Anschluss von Wärmepumpen und Ladepunkten nicht mehr ablehnen oder verzögern. Wer früher auf einen Bescheid wartete, hat heute einen Anspruch. Anmelden und dokumentieren muss trotzdem ein eingetragener Elektrofachbetrieb.
Was eine Heizstromanlage kostet
Belastbare Preise gibt es nur für den Messstellenbetrieb, weil dieser gesetzlich gedeckelt ist. Alles andere hängt vom Gebäude ab. Die folgende Übersicht nennt daher Größenordnungen und macht transparent, woher sie stammen.
| Position | Größenordnung | Quellenlage |
|---|---|---|
| Moderne Messeinrichtung, je Zähler und Jahr | max. 20 € brutto | ✓ § 31 MsbG |
| Zweirichtungszähler, je Jahr | max. 25 € brutto | ✓ § 31 MsbG |
| Zweiter Zähler, einmalige Bereitstellung | ca. 100–200 € | ~ Portalangabe |
| Installation des zweiten Zählerfelds | ca. 300–500 € | ~ Portalangabe |
| Umbau oder Tausch des Zählerschranks | objektabhängig | ✗ nicht pauschal belegbar |
| Zuleitung, Absicherung, Steuerleitung | objektabhängig | ✗ nicht pauschal belegbar |
Die beiden letzten Zeilen sind der Grund, warum Angebote so weit auseinandergehen. Ein Neubau mit vorbereitetem Zählerplatz kostet fast nichts. Ein Gebäude aus den 1970er-Jahren mit einem Schrank ohne Reserve kann dagegen einen vollständigen Austausch nötig machen. Das ist keine Nebensächlichkeit, sondern häufig der größte Einzelposten.
Ab wann sich der zweite Zähler rechnet
Die Rechnung ist einfach, die Antwort leider uneinheitlich. Dem laufenden Vorteil aus dem günstigeren Arbeitspreis stehen zwei Nachteile gegenüber: ein zusätzlicher Grundpreis und die einmaligen Installationskosten. Erst oberhalb eines bestimmten Jahresverbrauchs kippt die Bilanz.
Als Schwelle nennen Quellen zwischen 3.000 und 5.000 Kilowattstunden Heizstrom pro Jahr. Die Verbraucherzentrale liegt mit etwa 4.000 Kilowattstunden in der Mitte. Diese Streuung ist kein Zufall, denn die Antwort hängt vom Netzgebiet ab. Wo die Netzentgelte hoch sind, lohnt sich Modul 2 früher.
- Unter etwa 3.000 kWh im Jahr: Modul 1 mit gemeinsamem Zähler ist meist die ruhigere Lösung.
- Zwischen 3.000 und 5.000 kWh: Es lohnt sich zu rechnen, mit dem Preisblatt des eigenen Netzbetreibers.
- Über 5.000 kWh im Jahr: Der separate Zähler und Modul 2 sind in der Regel im Vorteil.
- Mit Photovoltaik: Kaskadenmessung prüfen, sonst verschenken Sie den eigenen Solarstrom.
- Mit Wallbox: Lastverteilung mitdenken, siehe Lastmanagement für die Wallbox.
Eine Alternative zum klassischen Heizstromtarif ist der dynamische Stromtarif. Er nutzt Preisschwankungen an der Börse statt fester Sperrzeiten und passt gut zu Gebäuden mit Pufferspeicher.
Nachtspeicherheizung: kein Zwang zum Austausch
Der klassische Fall einer Heizstromanlage war jahrzehntelang die Nachtspeicherheizung. Sie lädt nachts auf und gibt tagsüber Wärme ab. Viele Eigentümer glauben, sie müssten diese Anlagen austauschen. Das stimmt nicht.
Die frühere Außerbetriebnahmepflicht aus der Energieeinsparverordnung wurde bereits 2013 gestrichen. Das Gebäudeenergiegesetz führte keine neue ein, und auch das Gebäudemodernisierungsgesetz, das seit Ende Juli 2026 gilt, enthält keine Austauschpflicht. Wirtschaftlich spricht trotzdem einiges für einen Wechsel: Eine Wärmepumpe erzeugt aus derselben Kilowattstunde ein Mehrfaches an Wärme.
Wer tauscht, sollte den Klimageschwindigkeitsbonus prüfen. Er beträgt 20 Prozent und greift unter anderem beim Austausch einer funktionierenden Nachtspeicherheizung. Welche Technik danach sinnvoll ist, klärt unser Ratgeber Heizung kaufen.
Der Ablauf in der richtigen Reihenfolge
Viele Projekte stocken, weil die Reihenfolge nicht stimmt. Wer zuerst den Tarif abschließt und danach feststellt, dass der Zählerschrank keinen Platz hat, verliert Wochen. So geht es sauber.
- Baujahr und Reserve erfassen
- Platz für zweites Feld?
- Fotos für die Planung
- Heizlast berechnen lassen
- Grenze 4,2 kW beachten
- 12 kVA im Blick behalten
- Verbrauch schätzen
- Preisblatt des Netzbetreibers
- Zählerfrage entscheidet sich hier
- Netzbetreiber informieren
- Messkonzept festlegen
- Zustimmung über 12 kVA
- Zählerplatz herrichten
- Zuleitung und Schutz setzen
- Steuerschnittstelle anbinden
- Zählernummer liegt jetzt vor
- Anbieter frei wählbar
- Laufzeit kurz halten
Wer die Heizstromanlage ausführen darf
Arbeiten am Zählerplatz und an der Anmeldung beim Netzbetreiber sind einem eingetragenen Elektrofachbetrieb vorbehalten. Das ist keine Empfehlung, sondern Voraussetzung: Ohne Eintragung im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers wird die Anlage nicht in Betrieb genommen.
- Elektrotechnik und Zählerplatz: Unsere Partner von Elektro Zepf übernehmen Installation, Gebäudeautomation und die Anbindung der Steuerungstechnik.
- Elektroplanung im Bestand: GREENOX Dürr Elektrotechnik plant Zählerschrank, Stromkreisaufteilung und Zuleitungen für private wie gewerbliche Gebäude.
- Auslegung und Förderung: Heizlast, Modulwahl und Antragstellung begleiten wir aus der Energieberatung heraus.
Passend zum Thema
- Wärmepumpentarif – worauf beim Anbieterwechsel zu achten ist
- Stromzähler für die Wärmepumpe – wann ein eigener Zähler verlangt wird
- Kraftstrom und Starkstrom – was am Hausanschluss zusammenkommt
- Wärmespeicher – Flexibilität für günstige Zeitfenster schaffen
- Digitalen Stromzähler ablesen – Werte richtig deuten
Häufige Fragen zur Heizstromanlage
Fragen zu Tarif und Kosten
Vergleichsportale nannten 2026 für Wärmepumpenstrom marktüblich etwa 20 bis 26 Cent je Kilowattstunde, für Haushaltsstrom rund 25 bis 35 Cent. Der Vorteil liegt damit bei ungefähr 6 bis 8 Cent. Die Werte schwanken regional, weil die Netzentgelte je Netzgebiet unterschiedlich sind.
Ja. Der Netzbetreiber ist für Netz und Messung zuständig, den Lieferanten wählen Sie frei. Achten Sie auf kurze Laufzeiten, weil sich die Netzentgelte jährlich ändern und ein Wechsel dann schnell möglich sein sollte.
Quellen nennen Schwellen zwischen 3.000 und 5.000 Kilowattstunden Heizstrom pro Jahr, die Verbraucherzentrale rund 4.000. Verlässlich wird die Antwort erst mit dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers, weil dort der konkrete Grundpreis steht.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die gesetzlichen Preisobergrenzen gelten nur für den Zähler selbst, nicht für den Schrank. Ein vorbereiteter Zählerplatz verursacht kaum Kosten, ein Schrank ohne Reserve kann dagegen vollständig getauscht werden müssen.
Fragen zu § 14a und Steuerung
Nein. Der Netzbetreiber darf die Leistung nur auf 4,2 Kilowatt reduzieren, nicht abschalten. Die Heizung läuft also weiter, nur langsamer. Seit März 2025 müssen Netzbetreiber ihre Eingriffe außerdem veröffentlichen.
Bestandsanlagen ohne frühere Steuerungsvereinbarung bleiben bis Ende 2028 übergangsweise befreit. Anlagen mit einer Altvereinbarung fielen dagegen bereits 2024 unter die neue Regelung. Neuanlagen ab Januar 2024 sind grundsätzlich erfasst.
Modul 1 ist die einfache Lösung ohne zweiten Zähler und passt bei moderatem Verbrauch. Modul 2 lohnt sich bei hohem Heizstromverbrauch, verlangt aber die getrennte Messung. Modul 3 ergänzt Modul 1 um zeitvariable Entgelte und braucht ein intelligentes Messsystem.
Fragen zu Technik und Installation
Ja, über eine Kaskadenmessung. Ein Summenzähler sitzt vorn, die Wärmepumpe hängt an einem Unterzähler dahinter. So bleibt der günstige Tarif erhalten und der eigene Solarstrom erreicht die Wärmepumpe trotzdem. Der Netzbetreiber muss das Messkonzept freigeben.
Nein. Die frühere Austauschpflicht wurde 2013 gestrichen, und weder das Gebäudeenergiegesetz noch das Gebäudemodernisierungsgesetz haben eine neue eingeführt. Wirtschaftlich spricht trotzdem vieles für einen Wechsel, zumal beim Austausch ein Bonus von 20 Prozent möglich ist.
Nein. Arbeiten am Zählerplatz und die Anmeldung beim Netzbetreiber sind einem eingetragenen Elektrofachbetrieb vorbehalten. Ohne Eintragung im Installateurverzeichnis erfolgt keine Inbetriebnahme.

