Die kurze Antwort vorweg: Eine Filterpflicht gibt es nicht. Die maßgebliche Verordnung verlangt an keiner Stelle den Einbau eines Filters. Sie verlangt die Einhaltung von Grenzwerten. Der Filter ist einer von mehreren Wegen dorthin.
Das Bundesumweltministerium formuliert es ebenso, und der Industrieverband der Feuerstättenhersteller hat 2024 ausdrücklich klargestellt, dass sämtliche Presseberichte über eine Filterpflicht falsch sind. Trotzdem lebt ein ganzer Markt von dieser Verunsicherung. Dieser Beitrag räumt damit auf und nennt drei Fallen, die Sie vor dem Kauf kennen sollten.
- Gefordert sind Grenzwerte, nicht ein Filter. Der Nachweis kann auch anders gelingen.
- Eine Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik ist kein Nachweis nach der Verordnung.
- Rechtlich zählt ein Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent, bezogen auf die Staubmasse.
- Die beworbenen 90 Prozent beziehen sich meist auf die Partikelanzahl.
- Reißt der Ofen den Kohlenmonoxidwert, hilft kein Staubabscheider.
- Falsche Bedienung erhöht den Staubausstoß stärker, als ein Filter ihn senkt.
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Warum es keine Filterpflicht gibt
Der Grund, warum von einer Filterpflicht keine Rede sein kann, steckt im Aufbau der Vorschrift. § 26 Absatz 1 Satz 1 der 1. BImSchV sagt, dass Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, nur weiterbetrieben werden dürfen, wenn bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden.
Erst Absatz 2 kommt ins Spiel, und zwar mit einer Bedingung: Er greift nur, wenn ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht geführt werden kann. Dann erst stellt sich die Frage nach Nachrüstung oder Außerbetriebnahme.
Gegen die angebliche Filterpflicht spricht auch das Bundesumweltministerium: Anlagen mit Nachweis zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden können und sich der Betreiber alternativ für eine bauartzugelassene Einrichtung zur Staubminderung entscheiden kann.
Erstens eingemauerte Kamin- und Kachelofeneinsätze: § 26 Absatz 4 nimmt sie von Absatz 2 aus, verlangt aber ausdrücklich die Ausstattung mit einer nachgeschalteten Einrichtung zur Staubminderung. Eine Stilllegung kann die Behörde hier nicht anordnen. Zweitens Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet wurden: Für sie gilt nach § 4 Absatz 5 dasselbe, sofern der Nachweis über die Typprüfwerte nicht gelingt.
Statt Filterpflicht: diese Grenzwerte gelten
Für Bestandsgeräte stehen sie in § 26 Absatz 1 Satz 1, bezogen auf 13 Prozent Sauerstoff im Abgas.
| Messgröße | Grenzwert | durch Filter beeinflussbar |
|---|---|---|
| Staub | 0,15 g/m³ | ✓ ja |
| Kohlenmonoxid | 4 g/m³ | ✗ nein |
Ein Hinweis zur Fundstelle, weil hier fast das gesamte Feld danebenliegt: Der oft zitierte § 5 gilt ausdrücklich nicht für Einzelraumfeuerungsanlagen. Er regelt Kessel. Für Neugeräte stehen die Werte in Anlage 4 Nummer 1, für Bestandsgeräte in § 26.
Erste Falle: die Zulassung beweist nicht, was Sie brauchen
Dies ist der wichtigste Abschnitt dieses Beitrags, und wir haben ihn in keinem anderen Ratgeber gefunden.
Staubabscheider brauchen nach § 4 Absatz 6 eine Eignungsfeststellung oder eine Bauartzulassung. Erteilt wird sie vom Deutschen Institut für Bautechnik, erkennbar an Nummern wie Z-7.4 mit nachfolgender Ziffernfolge. Händler werben damit prominent.
In einer Meldung vom April 2024 stellt das Deutsche Institut für Bautechnik klar, dass bei der Erteilung dieser Zulassungen die Anforderungen der 1. BImSchV nicht geprüft werden und die Zulassung demnach auch kein Nachweis für deren Einhaltung ist. Geprüft werde lediglich die grundsätzliche Funktionsfähigkeit, um Geräte auszuschließen, mit denen praktisch keine Minderung erreicht wird. Das gilt ausdrücklich auch für Katalysatoren.
Eine Zulassungsnummer allein beweist also nicht, dass Ihr Gerät damit die Verordnung erfüllt. Prüfen lässt sich das an einer Beispielzulassung: Dort steht die Verwendbarkeit im Sinne der Landesbauordnungen, aber kein Abscheidegrad und kein Bezug zur 1. BImSchV.
Was tatsächlich gefordert ist
Maßgeblich ist der Auslegungsfragenkatalog der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in der Fassung von März 2026. Er verweist auf die Richtlinie VDI 3670 in der Ausgabe April 2016.
Für die Nachrüstung bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen ist dort die Zeile einschlägig, die einen Abgaszustand von 150 bis 300 Milligramm Staub je Kubikmeter beschreibt. Verlangt wird ein gravimetrisch bestimmter Abscheidegrad für Gesamtstaub von mindestens 50 Prozent.
Nachzuweisen ist das über eine Prüfung in Anlehnung an die DIN/TS 33999-1 in der Fassung 2025-03 oder über ein gleichwertiges Verfahren. Alternativ kann der Abscheidegrad im Rahmen der Zulassungsprüfung bescheinigt werden.
Praktisch heißt das für Sie: Lassen Sie sich den gravimetrischen Abscheidegrad schriftlich geben und klären Sie die Anerkennung vorher mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger. Nicht umgekehrt.
Zweite Falle: Masse oder Partikelanzahl?
Wer wegen einer vermeintlichen Filterpflicht ein Gerät sucht, findet Zahlen zwischen 73 und 97 Prozent. Rechtlich zählt davon oft keine.
- gravimetrisch, Gesamtstaub
- Stand der Technik
- die einzige verbindliche Zahl
- Umweltbundesamt
- auch Kriterium des Blauen Engels
- ebenfalls nach Masse
- elf reale Haushalte
- Einzelwerte 32 bis 96 %
- Prüfstand lag bei 79 bis 85 %
- beworbener Spitzenwert
- rechtlich ohne Bedeutung
- oder Prüfstands-Bestwert
Die Feldzahlen stammen aus einem Vorhaben des Technologie- und Förderzentrums Straubing. Gemessen wurde ein elektrostatischer Abscheider auf der Schornsteinmündung über zwei komplette Heizperioden ohne zwischenzeitliche Reinigung, dazu elf reale Standorte.
Auf dem Prüfstand lagen die Mittelwerte bei 85 und 79 Prozent. In den elf Haushalten waren es im Mittel 65 Prozent. Bei ordnungsgemäßem Betrieb sank der Staubgehalt von 35 bis 74 Milligramm auf 0,1 bis 15,6 Milligramm je Kubikmeter.
Dritte Falle: der Kohlenmonoxidwert
Dieser Punkt ist fachlich der härteste und entscheidet darüber, ob eine Nachrüstung überhaupt sinnvoll ist.
Ein elektrostatischer Abscheider lädt Staubpartikel auf und lenkt sie zur Schornsteinwand. Gasförmige Bestandteile beeinflusst er nicht. Das Umweltbundesamt stellt das ausdrücklich fest.
Die amtliche Auslegung ist eindeutig: Bei Überschreitung des Grenzwerts für Kohlenmonoxid kommt nur die Außerbetriebnahme in Frage, es sei denn, die Maßnahme zur Staubminderung senkt nachweislich auch das Kohlenmonoxid. Wer einen Staubabscheider kauft, ohne vorher beide Messwerte zu kennen, kann mehrere tausend Euro für nichts ausgeben.
Genau hier hat ein Katalysator eine eigenständige Funktion, und nur hier.
Ein praktischer Nebenbefund aus derselben Quelle: Weist eine Prüfbescheinigung eine Kohlenmonoxid-Konzentration unter 1,5 g/m³ aus, wird der Staubwert von 0,15 g/m³ bei handbeschickten Anlagen in der Regel nicht überschritten. Das hilft bei älteren Bescheinigungen, die gar keine Staubangabe enthalten.
Was die einzelnen Bauarten leisten
| Bauart | Wirkung | Einordnung |
|---|---|---|
| Elektrostatischer Abscheider | senkt Staub deutlich | ✓ einzige praxistaugliche Bauart |
| Katalysator allein | senkt Kohlenmonoxid, kaum Staub | ✗ keine Staubminderung nach Stand der Technik |
| Katalytischer Tiefenfilter | je nach Produkt | ~ anerkennungsfähig ab 50 % Masse |
| Filternder Abscheider | sehr wirksam, aber teuer | ✗ bei Einzelraumfeuerungen nicht eingesetzt |
Zum Katalysator: Das Umweltbundesamt stellt klar, dass er als Einzellösung keine Staubminderung nach dem Stand der Technik darstellt und nur ergänzend Anwendung finden kann. Beim Kohlenmonoxid leisten Katalysatoren dagegen viel, Messungen von Fraunhofer-Instituten nennen bis zu 80 Prozent.
Entscheidend ist also nicht die Bauart, sondern der nachgewiesene Massenabscheidegrad. Ein katalytischer Tiefenfilter kann anerkannt werden, ein reiner Katalysator nicht.
Eine Warnung zur Abgrenzung: Schaumkeramik-Filterplatten, die im Ofen selbst im Abgasweg sitzen, sind etwas anderes. Es gibt keinen Beleg, dass sie den Nachweis nach der Verordnung erfüllen.
Was der Betrieb kostet
Der Anschaffungspreis ist nur ein Teil. Diese Posten kommen dazu, und sie fehlen in den meisten Ratgebern.
- Stromanschluss: Elektrostatische Abscheider brauchen 230 Volt, oft am Schornsteinkopf. Das ist eine eigene Elektroleistung.
- Stromverbrauch: rund 30 Watt im Betrieb, ein bis zwei Watt im Bereitschaftsbetrieb. Einen belastbaren Jahreswert veröffentlicht niemand.
- Zusätzliche Kehrungen: Wegen stärkerer Ablagerungen können ein bis zwei zusätzliche Kehrungen je Heizsaison nötig werden. Darüber entscheidet der Bezirksschornsteinfeger.
- Reinigung der Elektroden: Unterbleibt sie, sinkt die Wirksamkeit messbar. Die Abreinigung übernimmt der Schornsteinfeger, nicht Sie.
- Katalysatoren altern. Herstellerangaben nennen Standzeiten um fünf Jahre, Kassetten teils ein bis zwei Jahre.
Rechnen Sie diese Posten gegen den Preis eines neuen Ofens. In vielen Fällen liegt eine fachgerecht installierte Nachrüstung in derselben Größenordnung.
Wer nach dem Einbau nachmisst
Niemand, jedenfalls nicht routinemäßig. Das überrascht viele.
Die wiederkehrende Emissionsmessung durch den Schornsteinfeger nimmt Einzelraumfeuerungsanlagen ausdrücklich aus. Geprüft wird im Rahmen der Feuerstättenschau nur der zulässige Brennstoff und der ordnungsgemäße technische Zustand.
Praktisch kontrolliert der Schornsteinfeger also, ob eine zugelassene Einrichtung vorhanden ist. Eine Einzelmessung nach § 26 ist möglich, aber freiwillig und kostenpflichtig. Sie setzt ein geeignetes Messgerät voraus, das nicht jeder Betrieb besitzt.
Was mehr bringt als jeder Filter
Und jetzt der Vergleich, der die ganze Diskussion in ein anderes Licht rückt. Das Technologie- und Förderzentrum Straubing hat untersucht, wie stark das Nutzerverhalten die Emissionen verändert.
Referenz war der ordnungsgemäße Betrieb nach Herstelleranleitung mit 22 Milligramm Gesamtstaub je Kubikmeter. Gemessen wurde dann, was typische Bedienfehler bewirken.
| Bedienfehler | Faktor beim Staub |
|---|---|
| Primärluft nach dem Anheizen offen gelassen | 6,5-fach |
| Zu feuchter Brennstoff | 4,3-fach |
| Zu spätes Nachlegen | 4-fach |
| Anzünden von unten mit Zeitungspapier | 2-fach |
Ein Filter senkt den Staubausstoß im realen Betrieb um etwa zwei Drittel. Eine offen gelassene Primärluft erhöht ihn um das Sechseinhalbfache. Wer richtig heizt, erreicht damit mehr als jede Nachrüstung, und zwar kostenlos. Das ersetzt den Nachweis nicht, sollte aber der erste Schritt sein.
Konkret heißt das: trockenes Holz mit unter 25 Prozent Feuchte, von oben anzünden, nach dem Anheizen die Primärluft schließen, rechtzeitig nachlegen und den Ofen nicht im Schwachlastbetrieb glimmen lassen.
Förderung gibt es keine
Die Einzelmaßnahme zur Emissionsminderung bei Biomasseheizungen wird mit 50 Prozent gefördert. Sie klingt passend, ist es aber nicht.
Gefördert werden Anlagen ab vier Kilowatt Nennwärmeleistung, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Die Förderung gilt also für Biomassekessel, nicht für Kaminöfen, Kachelöfen oder Kamineinsätze.
Ebenfalls überholt: Die Angabe, das BAFA zahle 750 Euro zum Staubabscheider dazu, stammt aus einem früheren Programm. Und der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen ist mit der Richtlinie vom Juli 2026 ersatzlos entfallen.
Kommunal kann es strenger sein als die Filterpflicht-Debatte vermuten lässt
Ein Punkt, den kein Wettbewerber nennt: Einzelne Kommunen stellen über die bundesweiten Vorgaben hinausgehende Anforderungen.
München verlangt über eine eigene Brennstoffverordnung höchstens 1.250 Milligramm Kohlenmonoxid und 40 Milligramm Staub je Kubikmeter, seit 2015 auch für Bestandsanlagen, samt Meldepflicht.
Für Stuttgart gilt das Gegenteil einer Verschärfung: Das frühere Betriebsverbot für Komfortkamine an Feinstaubalarmtagen ist historisch. Die Landesverordnung lief im April 2022 aus, der Feinstaubalarm selbst endete bereits 2020.
Wer die Entscheidung begleitet
Die Frage nach dem Filter ist fast nie nur eine Filterfrage. Dahinter stehen der Zustand der Feuerstätte, der Schornstein, die Verbrennungsluftversorgung in einem inzwischen dichteren Gebäude und die Rolle, die das Gerät im Wärmekonzept überhaupt noch spielt.
In der GREENOX Gruppe kommen die energetische Bewertung und die Förderprüfung aus einer Hand. Für bauliche Eingriffe an Dach und Schornstein arbeiten wir mit Garnisch + Werndle zusammen.
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Häufige Fragen
Pflicht und Nachweis
Technik, Kosten und Alternativen
Ob eine Nachrüstung bei Ihnen überhaupt zum Ziel führt, hängt an zwei Messwerten und an der Anerkennung durch Ihren Schornsteinfeger. Wir ordnen die Befunde ein, prüfen die Alternativen und sagen Ihnen, ob sich die Investition rechnet.

