Die Bio-Treppe ist das Herzstück des neuen Heizungsrechts – und der Grund, warum Sie auch 2026 noch eine Gasheizung einbauen dürfen. Sie ersetzt die alte 65-Prozent-Regel durch einen Stufenplan: Wer sich für Gas oder Öl entscheidet, muss dem Brennstoff über die Jahre einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Energie beimischen. Wir erklären Ihnen, wen die Pflicht wirklich trifft, welche Stufen gelten und mit welchen Optionen Sie sie erfüllen, ohne einen einzigen Liter Biobrennstoff zu kaufen.
- Die Bio-Treppe steht in § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und gilt für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden.
- Vier Stufen sind gesetzlich fixiert: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 – eine fünfte Stufe mit 100 % gibt es nicht.
- Bis Ende 2028 müssen Sie gar nichts beimischen; eine neue Gasheizung darf bis dahin mit reinem Erdgas laufen.
- Bestandsheizungen sind vollständig ausgenommen – ohne Austausch keine Bio-Treppe.
- Statt Beimischung erfüllen auch Solarthermie, eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung oder eine Hybridheizung die Pflicht – befristet bis 2034.
- Der Nachweis läuft über die Lieferantenbestätigung; ab 2035 braucht es bei größeren Gebäuden eine fachkundige Person.
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Was die Bio-Treppe ist – und warum es sie gibt
Bis zum 28. Juli 2026 galt die 65-Prozent-Regel: Jede neu eingebaute Heizung musste zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen. Diese Vorgabe ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz komplett entfallen. An ihre Stelle tritt ein anderer Ansatz – nicht die Technik wird vorgeschrieben, sondern der Brennstoff.
Der Gedanke dahinter ist pragmatisch. Eine Gasheizung bleibt erlaubt, aber sie darf nicht dauerhaft rein fossil betrieben werden. Über elf Jahre steigt der Pflichtanteil klimafreundlicher Brennstoffe schrittweise an – daher der Name Treppe. Für Sie als Eigentümer bedeutet das mehr Wahlfreiheit bei der Technik, dafür eine langfristige Verpflichtung beim Betrieb.
Damit ändert sich auch das Verhältnis zur kommunalen Wärmeplanung. Früher hing die Frist für Ihre Heizung davon ab, wann Ihre Gemeinde ihren Wärmeplan vorlegt. Diese Kopplung gibt es nicht mehr. Die kommunale Wärmeplanung läuft zwar weiter – Großstädte bis Mitte 2026, kleinere Gemeinden bis Mitte 2028 –, aber Ihre Pflichten hängen nicht mehr daran.
Die vier Stufen – und die fünfte, die es nicht gibt
Der Stufenplan steht fest im Gesetz und lässt keinen Interpretationsspielraum. Maßgeblich ist der Anteil an der bereitgestellten Wärme, nicht am eingekauften Volumen.
| Ab | Mindestanteil | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|
| bis 31.12.2028 | ✓ 0 % | Reines Erdgas oder Heizöl zulässig |
| 01.01.2029 | ✓ 10 % | Erster Nachweis, moderater Aufpreis |
| 01.01.2030 | ✓ 15 % | Noch problemlos über Tarife abbildbar |
| 01.01.2035 | ~ 30 % | Grenze vieler Ölkessel, spürbare Kosten |
| 01.01.2040 | ✗ 60 % | Preislich schwer kalkulierbar |
Warum die 100 Prozent bis 2045 nicht dazugehören
An vielen Stellen lesen Sie von einer fünften Stufe mit 100 Prozent im Jahr 2045. Das ist falsch. § 43 nennt ausdrücklich vier Stufen und endet bei 60 Prozent im Jahr 2040. Die 100-Prozent-Marke gehört zu einer anderen Regelung: der Grüngas- und Grünheizölquote nach § 42a, die sich an die Brennstofflieferanten richtet und deren Detailgesetz die Bundesregierung erst bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen muss.
Der Unterschied ist nicht akademisch. Was über die Quote ohnehin im Netz landet, wird auf Ihre Bio-Treppen-Pflicht angerechnet. Wie sich beides preislich auswirkt, haben wir im Beitrag zu Grüngas und Grünheizöl im Detail durchgerechnet.
Wen die Bio-Treppe trifft – und wen nicht
Die Abgrenzung ist erfreulich klar. Entscheidend ist ein einziges Datum: der 29. Juli 2026, an dem das Gesetz in Kraft getreten ist.
Betroffen sind Sie, wenn …
… Sie nach diesem Datum eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbauen – egal ob im Neubau oder als Ersatz für eine alte Anlage im Bestand. Die Pflicht trifft grundsätzlich den Gebäudeeigentümer. Ist der Eigentümer nicht zugleich Betreiber der Anlage, geht sie auf den Betreiber über. Bei vermieteten Objekten mit Zentralheizung bleiben Sie als Vermieter also verantwortlich.
Nicht betroffen sind Sie, wenn …
… Ihre Heizung vor dem 29. Juli 2026 eingebaut wurde. Für Bestandsanlagen gibt es weder eine Beimischungs- noch eine Nachweispflicht. Sie dürfen Ihre Gastherme weiter mit reinem Erdgas betreiben, bis sie das Zeitliche segnet. Erst der Austausch löst die Bio-Treppe aus – was genau dann gilt, haben wir in der Heizung Austauschpflicht aufgeschlüsselt.
Ebenfalls außen vor bleiben alle, die gar nicht mit Gas oder Öl heizen. Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse und Biomasseheizungen wie Pelletkessel fallen von vornherein nicht unter § 43. Sie erfüllen die Anforderung durch die Technik selbst und brauchen keinen einzigen Nachweis.
Auch wenn Sie heute eine neue Gasheizung einbauen, müssen Sie bis zum 31. Dezember 2028 nichts beimischen und nichts nachweisen. Die erste Stufe greift erst am 1. Januar 2029. Sie haben also gut zwei Jahre Zeit, sich um Tarif oder Erfüllungsoption zu kümmern – Panik ist fehl am Platz.
Diese Brennstoffe erfüllen die Pflicht
Das Gesetz lässt eine ganze Reihe von Energieträgern zu, und die Liste ist breiter, als die meisten erwarten.
- Biomethan: Biogas, das auf Erdgasqualität aufbereitet und ins Netz eingespeist wird. Der Standardweg für Gasheizungen.
- Bioöl: Aus Pflanzenölen oder Altspeisefetten gewonnenes Heizöl, häufig als HVO – also hydriertes Pflanzenöl.
- Biogenes Flüssiggas: Die Variante für alle, die mit Flüssiggas aus dem Tank heizen.
- Grüner Wasserstoff: Per Elektrolyse mit Ökostrom erzeugt – klimatechnisch die sauberste Option.
- Blauer Wasserstoff: Aus Erdgas gewonnen, wobei das entstehende CO₂ abgeschieden und gespeichert wird.
- Oranger und türkiser Wasserstoff: Aus Biomasse beziehungsweise per Pyrolyse hergestellt.
- Derivate: Aus den genannten Stoffen hergestellte Folgeprodukte zählen ebenfalls.
Für ein normales Einfamilienhaus schrumpft diese Auswahl allerdings schnell zusammen. Wasserstoff ist weder flächendeckend verfügbar noch für gewöhnliche Heizgeräte freigegeben, und ein Netzumbau steht in den meisten Regionen nicht an. Praktisch bleiben Biomethan für Gasheizungen und Bioöl für Ölheizungen.
Bei Öl kommt eine technische Hürde dazu: Moderne Brennwertkessel vertragen in der Regel bis zu 20 Prozent Beimischung, ältere Anlagen brauchen eine ausdrückliche Herstellerfreigabe. Spätestens die 30-Prozent-Stufe im Jahr 2035 wird für viele Bestandskessel deshalb zum Problem – ein Punkt, den wir in unseren Projekten regelmäßig ansprechen müssen, bevor jemand auf Bioöl setzt.
Die Erfüllungsoptionen: Pflicht ohne Beimischung
Hier liegt der Teil, den viele übersehen. Sie müssen die Bio-Treppe nicht zwingend über den Brennstoff erfüllen. Das Gesetz erkennt vier gleichwertige Alternativen an – und in vielen Häusern sind sie günstiger als jahrzehntelange Aufpreise.
| Option | Anforderung | Gültig bis |
|---|---|---|
| Solarthermie-Hybrid | mind. 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche | ~ 2034 |
| Lüftung mit Wärmerückgewinnung | Wirkungsgrad mind. 73 %, Leistungszahl mind. 10 | ~ 2034 |
| Wärmepumpen-Hybrid | bivalent parallel, fossiler Teil max. 70 % der Leistung | ✓ dauerhaft |
| Biomasse-Hybrid | Kombination mit Pellet- oder Holzheizung | ✓ dauerhaft |
Warum die Hybridlösung meist die klügste ist
Solarthermie und Lüftungsanlage sind bis 2034 befristet. Wer heute darauf setzt, kauft sich rund acht Jahre Ruhe – danach steht die Frage erneut im Raum, und zwar direkt auf der 30-Prozent-Stufe. Als dauerhafte Lösung taugen sie deshalb nicht.
Anders die Hybridwärmepumpe. Die Wärmepumpe übernimmt den Grundlastbetrieb über den größten Teil des Jahres, die vorhandene Gastherme springt nur an den kältesten Tagen ein. Damit ist die Beimischungspflicht erledigt, und Sie senken gleichzeitig die Betriebskosten. Für Gebäude mit hohen Vorlauftemperaturen, bei denen eine reine Wärmepumpe schwierig wäre, ist das der pragmatischste Weg.
Rechnen Sie die Erfüllungsoptionen durch, bevor Sie sich auf Biomethan-Tarife festlegen. Eine Hybridnachrüstung kostet einmalig, ist förderfähig und senkt die Heizkosten – die Beimischung kostet Sie dagegen jedes Jahr aufs Neue und steigt mit jeder Stufe. In unseren Projekten in Stuttgart und bundesweit fällt der Vergleich fast immer zugunsten der Hybridlösung aus.
- 0,04 m² je m² Nutzfläche
- Einmalige Investition
- Danach neue Lösung nötig
- Wirkungsgrad ab 73 %
- Leistungszahl ab 10
- Verbessert Raumklima
- Fossil max. 70 % Leistung
- Senkt laufende Kosten
- Förderfähig
- Pellets oder Scheitholz
- Braucht Lagerraum
- Kein Brennstoffnachweis
Nachweis: Was Sie wann vorlegen müssen
Der bürokratische Aufwand hält sich in Grenzen, unterscheidet sich aber nach Gebäudegröße und Jahr.
Bis 2034: die Lieferantenbestätigung genügt
Sie brauchen eine Bestätigung Ihres Brennstofflieferanten, die den Anteil klimafreundlicher Energie ausweist. Üblicherweise kommt sie zusammen mit der Jahresabrechnung. Grundlage sind Herkunftsnachweise oder eine Massebilanz, um die sich der Lieferant kümmert – nicht Sie. Diese Belege bewahren Sie mindestens fünf Jahre auf und legen sie auf Verlangen vor.
Ab 2035: fachkundige Person bei größeren Gebäuden
Mit der 30-Prozent-Stufe steigen die Anforderungen. Für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohnungen und für Nichtwohngebäude ist ab 2035 ein Nachweis durch eine fachkundige Person erforderlich – etwa einen Energieberater. Für kleinere Wohngebäude bleibt es bei der Lieferantenbestätigung.
Erfüllen Sie die Pflicht über eine der Erfüllungsoptionen, läuft der Nachweis anders. Dann bestätigt Ihr Fachunternehmen per Unternehmererklärung, dass die Anlage die Anforderungen einhält. Diese Erklärung brauchen Sie einmalig bei der Installation, nicht jährlich.
Wer die Pflicht nicht erfüllt oder keine Nachweise vorlegen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 5.000 Euro. Wie streng die Länder kontrollieren, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen – die Nachweise anzufordern kostet Sie aber ohnehin nichts.
Havarie, Härtefall und Übergangsfristen
Das Gesetz kennt Situationen, in denen niemand in Ruhe planen kann. Fällt Ihre Heizung mitten im Winter irreparabel aus, müssen Sie schnell handeln – und dafür gibt es Erleichterungen.
Bauen Sie nach einer Havarie im Jahr 2028 eine neue Gas- oder Ölheizung ein, greift eine Übergangszeit von bis zu zwölf Monaten, bevor die Regelungen zur Kostenbeteiligung wirksam werden. Die Bio-Treppe selbst startet ohnehin erst 2029, sodass Sie in der Havarie-Situation keinen zusätzlichen Zeitdruck haben.
Daneben gibt es echte Härtefallregelungen, vor allem im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Berufen Sie sich als Vermieter auf einen Härtefall, weil Sie die zusätzlichen Kosten für Netzentgelte und Bio-Treppe nicht oder nur teilweise tragen können, müssen Sie Ihre Mieter darüber informieren. Bei neuen Mietverträgen muss diese Information bereits beim Vertragsschluss erfolgen.
Vermieter und Eigentümergemeinschaft: Wer zahlt was
Für vermietete Objekte greift eine gestaffelte Kostenteilung, die im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz geregelt ist.
Ab 2028 werden CO₂-Kosten und Gasnetzentgelte bei neu eingebauten fossilen Heizungen hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt. Ab 2029 gilt dasselbe für die Mehrkosten der Bio-Treppe – allerdings nur bis einschließlich der 30-Prozent-Stufe. Die teure 60-Prozent-Stufe ab 2040 bleibt damit vollständig an Ihnen als Vermieter hängen. Wer heute eine Gaszentralheizung in ein Mehrfamilienhaus einbaut, sollte das einkalkulieren.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt der Heizungstausch eine bauliche Veränderung, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Bei einer Zentralheizung im Gemeinschaftseigentum entscheidet die Gemeinschaft, bei Etagenheizungen im Sondereigentum zunächst der einzelne Eigentümer – abgestimmt werden sollte trotzdem, weil die Wärmeversorgung des Hauses am Ende zusammenhängt.
Was die Bio-Treppe kostet
Die Beimischung schlägt sich unmittelbar im Brennstoffpreis nieder. Für ein Einfamilienhaus mit rund 20.000 Kilowattstunden Verbrauch liegen die Mehrkosten der ersten Stufe bei etwa 120 bis 140 Euro im Jahr, gerechnet auf heutigem Preisniveau. Bei 30 Prozent werden daraus rund 360 bis 420 Euro, bei 60 Prozent rund 720 bis 840 Euro jährlich.
Über die gesamte Lebensdauer einer 2026 eingebauten Anlage summiert sich das auf etwa 7.700 bis 9.100 Euro – und das ist konservativ gerechnet, weil steigende Nachfrage bei begrenztem Biomethanangebot die Preise eher nach oben treibt. Die vollständige Rechnung inklusive CO₂-Preis und Netzentgelten finden Sie im Beitrag zu Grüngas und Grünheizöl.
Alle Werte beruhen auf heutigen Marktpreisen und geben Größenordnungen wieder. Weil der Quotenpfad nach § 42a erst bis zum 1. Dezember 2026 festgelegt wird und Biomethan knapp bleibt, können die tatsächlichen Aufschläge abweichen. Ihre konkrete Situation rechnen wir gerne im Beratungsgespräch durch.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Wenn eine neue Heizung ansteht, entscheidet die Reihenfolge über die Kosten der nächsten zwanzig Jahre. Diese fünf Schritte bringen Sie zu einer belastbaren Entscheidung.
- Einbaudatum Ihrer jetzigen Anlage prüfen: Alles vor dem 29. Juli 2026 ist von der Bio-Treppe ausgenommen. Ein Blick auf das Typenschild oder ins Wartungsprotokoll genügt.
- Restlaufzeit realistisch einschätzen: Gas- und Ölkessel halten typischerweise 20 bis 25 Jahre. Steht der Tausch in den nächsten fünf Jahren an, treffen Sie die Entscheidung ohnehin bald.
- Erfüllungsoptionen vor Brennstofftarifen prüfen: Rechnen Sie Solarthermie, Lüftung mit Wärmerückgewinnung und vor allem die Hybridvariante durch, bevor Sie sich auf jahrzehntelange Beimischung einlassen.
- Förderung einplanen: Für klimafreundliche Systeme gibt es weiterhin Zuschüsse, für eine reine Gasheizung mit Bio-Treppe dagegen nicht. Wie sich die Heizungsförderung 2026 entwickelt, sollten Sie vor der Auftragsvergabe klären.
- Gesamtkosten über 20 Jahre gegenrechnen lassen: Erst wenn Anschaffung, Förderung, Brennstoff, Beimischung und CO₂-Preis in einer Rechnung stehen, sehen Sie, welche Lösung für Ihr Gebäude wirklich die günstigere ist.
Fazit
Die Bio-Treppe ist keine Verbotsregel, sondern eine Preisregel mit langer Laufzeit. Für Ihre bestehende Heizung ändert sich nichts, und selbst bei einem Neueinbau passiert bis Ende 2028 gar nichts. Wer dann aber auf reine Beimischung setzt, bindet sich über die Lebensdauer der Anlage an mehrere tausend Euro zusätzliche Brennstoffkosten – mit einer Preisentwicklung, die niemand seriös vorhersagen kann.
Unser Rat ist deshalb einfach: Prüfen Sie die Erfüllungsoptionen ernsthaft, bevor Sie sich für den Brennstoffweg entscheiden. Eine Hybridnachrüstung kostet einmalig und ist förderfähig, die Beimischung kostet dauerhaft und steigt mit jeder Stufe. In vielen Gebäuden rechnet sich die Wärmepumpe ohnehin schon nach wenigen Jahren.
Weiterführende Artikel: Gasheizung – Kosten und neue Rechtslage, das Gebäudemodernisierungsgesetz im Überblick und der Heizungsbestand in Deutschland 2026.
Häufige Fragen zur Bio-Treppe
Die Bio-Treppe ist ein Stufenplan in § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Wer eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss dem Brennstoff einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Energie beimischen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Sie ersetzt die frühere 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien.
Nein. Wurde Ihre Heizung vor dem 29. Juli 2026 eingebaut, sind Sie vollständig ausgenommen – weder Beimischung noch Nachweis. Sie dürfen die Anlage weiter mit reinem Erdgas oder Heizöl betreiben. Erst wenn Sie sie durch eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung ersetzen, greift die Bio-Treppe.
Die erste Stufe greift am 1. Januar 2029 mit 10 Prozent. Bis zum 31. Dezember 2028 dürfen auch neu eingebaute Gasheizungen mit reinem Erdgas laufen, ohne dass Sie etwas beimischen oder nachweisen müssen. Danach folgen 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.
Nicht in der Bio-Treppe. § 43 nennt genau vier Stufen und endet bei 60 Prozent im Jahr 2040. Die 100-Prozent-Marke für 2045 gehört zur Grüngas- und Grünheizölquote nach § 42a, die sich an die Brennstofflieferanten richtet. Deren Detailgesetz muss die Bundesregierung erst bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen.
Über vier anerkannte Erfüllungsoptionen: eine Solarthermieanlage mit mindestens 0,04 Quadratmeter Kollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche, eine Lüftungsanlage mit mindestens 73 Prozent Wärmerückgewinnung und einer Leistungszahl von mindestens 10, eine Wärmepumpen-Hybridheizung mit höchstens 70 Prozent fossilem Leistungsanteil oder eine Biomasse-Hybridheizung. Solarthermie und Lüftung gelten allerdings nur bis 2034.
Sie als Eigentümer, beziehungsweise der Betreiber der Anlage, wenn beides auseinanderfällt. Der Versorger liefert nur die Bestätigung über den grünen Anteil, üblicherweise mit der Jahresabrechnung. Diese Belege bewahren Sie mindestens fünf Jahre auf. Ab 2035 brauchen Wohngebäude mit mindestens sechs Wohnungen und Nichtwohngebäude zusätzlich den Nachweis einer fachkundigen Person.
Für ein Einfamilienhaus mit rund 20.000 Kilowattstunden Verbrauch liegen die Mehrkosten der ersten Stufe bei etwa 120 bis 140 Euro jährlich. Bei 30 Prozent sind es rund 360 bis 420 Euro, bei 60 Prozent rund 720 bis 840 Euro. Über die Lebensdauer der Anlage summiert sich das auf etwa 7.700 bis 9.100 Euro, konservativ auf heutigem Preisniveau gerechnet.
Bei einem irreparablen Ausfall dürfen Sie schnell ersetzen, ohne die Bio-Treppe sofort erfüllen zu müssen – sie startet ohnehin erst 2029. Für Vermieter greift bei einem Einbau im Jahr 2028 zusätzlich eine Übergangszeit von bis zu zwölf Monaten, bevor die Kostenbeteiligung an CO₂-Kosten und Netzentgelten wirksam wird.

