Wer sich die Förderung 2026 sichern will, liest überall dieselbe Warnung: Der Topf sei bald leer. Das stimmt nicht. Die Mittel für die Gebäudeförderung steigen 2027 sogar.
Trotzdem gibt es einen guten Grund, jetzt zu handeln. Er heißt 31. Januar 2027, und an diesem Tag sinken zwei Größen gleichzeitig. Dieser Beitrag erklärt, welche Fristen wirklich gelten, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen müssen und wann Warten sogar die bessere Entscheidung ist.
- Maßgeblich ist der Tag der Antragstellung, nicht der Einbau.
- Zum 1. Februar 2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 auf 12 Prozentpunkte.
- Gleichzeitig sinkt der Förderhöchstbetrag von 28.000 auf 27.250 Euro.
- Der Antrag setzt einen bereits geschlossenen Vertrag unter Bedingung der Förderzusage voraus.
- Nach der Zusage haben Sie 36 Monate Zeit für die Umsetzung.
- Wird der Verwendungsnachweis zu spät eingereicht, erlischt der Auszahlungsanspruch.
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Das Prinzip: der Antragstag zählt
Bevor es um Termine geht, der Satz, der alles trägt. Für die Förderbedingungen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Nicht das Angebot, nicht der Einbau, nicht die Rechnung.
Die KfW formuliert das für den Kredit wörtlich so, dass die Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseingangs gelten. Für die Zuschussförderung gilt dasselbe Prinzip.
Daraus folgt die wichtigste Entlastung dieses Beitrags: Sie müssen nicht bis Februar fertig sein. Sie müssen bis Februar beantragt haben. Für die Umsetzung bleiben danach 36 Monate.
Der Stichtag 31. Januar 2027
Zum 1. Februar 2027 ändern sich beim Heizungstausch zwei Dinge auf einmal. Fast alle Ratgeber nennen nur eines davon.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt von 16 auf 12 Prozentpunkte. Danach geht es weiter auf 8, dann auf 4 Prozentpunkte, bis er im August 2028 entfällt.
- Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt von 28.000 auf 27.250 Euro und danach halbjährlich um je 750 Euro, bis er im August 2030 bei 22.000 Euro liegt.
Beides zusammen wirkt sich spürbar aus. Ein Rechenbeispiel für den Austausch einer funktionstüchtigen Ölheizung gegen eine Wärmepumpe, selbst genutzt, mit einem zu versteuernden Einkommen über 50.000 Euro:
| Antrag | Fördersatz | Bemessungsgrundlage | Zuschuss |
|---|---|---|---|
| bis 31.01.2027 | 30 % + 16 % = 46 % | 28.000 € | 12.880 € |
| ab 01.02.2027, EU-Gerät | 15 % + 15 % + 12 % = 42 % | 27.250 € | 11.445 € |
| ab 01.02.2027, ohne Wertschöpfungsbonus | 15 % + 12 % = 27 % | 27.250 € | 7.357 € |
Die erste Differenz beträgt rund 1.400 Euro. Die zweite über 5.500 Euro. Das ist das eigentliche Argument.
Was an 2027 noch unklar ist
In der Richtlinie ist angelegt, dass die Grundförderung für Wärmepumpen im ersten Quartal 2027 von 30 auf 15 Prozent sinkt. Ausgleichen soll das ein neuer Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten für Geräte mit Ursprung in der Union.
Erstens nennt die Richtlinie kein taggenaues Datum, sondern nur das erste Quartal 2027. Wer „ab 1. Januar 2027″ schreibt, behauptet mehr, als veröffentlicht ist. Zweitens sind die Kriterien für den „Ursprung in der Union” und das Nachweisverfahren noch nicht festgelegt. Ein Antrag in 2026 entzieht sich dieser Unsicherheit vollständig.
Förderung 2026 sichern: die richtige Reihenfolge
Hier passieren die teuersten Fehler. Und die überall zitierte Formel „erst Antrag, dann Vertrag” ist falsch.
Bei Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde. Er muss außerdem ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten, das innerhalb des Bewilligungszeitraums liegt. Diesen zweiten Punkt nennt praktisch keine andere Seite.
Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags oder der tatsächliche Baustart. Ein Vertrag unter Bedingung der Förderzusage ist genau deshalb unschädlich.
Entwarnung gibt es bei der Planung: Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor der Antragstellung erbracht werden und begründen für sich genommen keinen Vorhabenbeginn. Sie können also jetzt eine Energieberatung und einen individuellen Sanierungsfahrplan beauftragen, ohne etwas zu gefährden.
Ein Vorhabenbeginn nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung ist zulässig. Er geschieht allerdings auf eigenes Risiko und ohne Rechtsanspruch.
Die Fristen nach der Zusage
Dieser Teil fehlt in fast allen Ratgebern, obwohl er darüber entscheidet, ob das Geld am Ende ankommt.
- unter Bedingung der Zusage
- mit Umsetzungsdatum
- im Bewilligungszeitraum
- legt die Konditionen fest
- Zusatzantrag für Boni
- innerhalb von 6 Monaten
- Umsetzung im Bewilligungszeitraum
- Nachweis binnen 6 Monaten
- sonst erlischt der Anspruch
Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Der Zusatzantrag für Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus muss spätestens sechs Monate nach der Zusage des Basisantrags gestellt werden und vor der Nachweiseinreichung. Und die Unterlagen sind zehn Jahre ab Zusagedatum aufzubewahren.
Wer wofür zuständig ist
Eine Verwechslung, die regelmäßig Zeit kostet: Seit 2024 läuft die Heizungsförderung nicht mehr über das BAFA.
| Maßnahme | Stelle |
|---|---|
| Dämmung, Fenster, Türen, Lüftung | BAFA |
| Heizungsoptimierung | BAFA |
| Fachplanung und Baubegleitung | BAFA |
| Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie | KfW |
| Anschluss an ein Wärmenetz | KfW |
| Sanierung zum Effizienzhaus als Kredit | KfW |
Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, erläutert unser Beitrag BAFA oder KfW.
Die Sätze, die am 5. Oktober 2026 gelten
Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung liegt die Grundförderung bei 15 Prozent. Der iSFP-Bonus bringt 5 Prozentpunkte, allerdings mit einer Besonderheit.
Seit der Reform gilt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto, und die zusätzlichen 5 Prozentpunkte entfallen ausschließlich auf den Anteil, der darüber liegt. Bei einer Maßnahme für 20.000 Euro bringt der Sanierungsfahrplan an dieser Stelle also nichts. Er muss außerdem bereits bei Antragstellung vorliegen.
Beim Heizungstausch liegt die Grundförderung bei 30 Prozent. Dazu kommen der Klimageschwindigkeitsbonus mit derzeit 16 Prozentpunkten und ein Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 Prozentpunkten, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 30.000, 40.000 oder 50.000 Euro.
Die Obergrenze liegt bei 70 Prozent, bei einem Einkommen bis 30.000 Euro bei 80 Prozent. Der maximale Zuschuss für die erste Wohneinheit beträgt damit 19.600 beziehungsweise 22.400 Euro.
Zwei Posten gibt es nicht mehr: der Effizienzbonus von 5 Prozent für natürliche Kältemittel und der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro sind ersatzlos entfallen. Wer sie noch irgendwo findet, liest eine veraltete Seite.
Der Vorteil des Jahreswechsels
Eine Regel wird fast nirgends erwähnt, obwohl sie beim Planen über den Jahreswechsel bares Geld wert ist.
Für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung gilt der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben pro Gebäude und Kalenderjahr. Für den Heizungstausch dagegen pro Gebäude insgesamt, zeitraumunabhängig.
Wer also im Dezember die Fenster und im Januar die Fassade beantragt, kann den Deckel von 30.000 Euro zweimal ausschöpfen. Beim Heizungstausch funktioniert das nicht. Diese Aufteilung gehört in jede Planung, die über den Jahreswechsel reicht.
Wann Warten die bessere Entscheidung ist
Jetzt der Teil, den Sie bei keinem Anbieter lesen werden, der Ihnen eine Heizung verkaufen will.
Ab dem ersten Quartal 2027 kommt ein neuer Bonus für besonders schlechte Gebäude hinzu, der 5 Prozentpunkte auf Hüllmaßnahmen bringt. Voraussetzung ist eine geförderte Beratung beziehungsweise ein iSFP, möglich sind bis zu drei Anträge.
Entscheidend ist: Die Höchstgrenzen für Hüllmaßnahmen sinken nicht. Es gibt dort keine Degression wie beim Heizungstausch. Wer also ein energetisch sehr schlechtes Gebäude hat und ohnehin einen Sanierungsfahrplan erstellen lässt, bekommt für die Dämmung im Jahr 2027 mehr als heute.
Die Dringlichkeit betrifft also den Heizungstausch, nicht die Gebäudehülle. Wer beides plant, sollte die Reihenfolge danach ausrichten.
Panikmache beim Förderung 2026 sichern
Drei Behauptungen kursieren, die der Datenlage widersprechen.
- „Der Antragsstopp im Juli war ein Budgetstopp.” Er war eine IT-Umstellung bei BAFA und KfW auf die reformierten Konditionen. Vom 9. bis 20. Juli 2026 konnten keine neuen technischen Projektbeschreibungen erstellt werden.
- „2027 wird der Topf gekürzt.” Der Haushaltsentwurf sieht für die Gebäudeförderung mehr Mittel vor als 2026, nicht weniger.
- „Letzte Chance, die Förderung läuft aus.” Die Richtlinie läuft bis Ende 2030.
Richtig ist allein: Die Konditionen werden schrittweise schlechter, und zwar nach einem Fahrplan, der in der Richtlinie steht. Das ist Grund genug zu handeln, aber kein Grund zur Eile ohne Planung.
Die steuerliche Alternative
Wo ein Zuschuss nicht passt, bleibt § 35c des Einkommensteuergesetzes. Er bringt 7, 7 und 6 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre, gedeckelt auf 14.000, 14.000 und 12.000 Euro. Der Höchstbetrag je Objekt liegt bei 40.000 Euro.
Voraussetzungen sind ein Gebäude, das bei Durchführung älter als zehn Jahre ist, ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und ein Abschluss vor dem 1. Januar 2030. Die Kosten eines gelisteten Energieberaters sind mit 50 Prozent absetzbar statt mit den 7 Prozent.
Der Ausschluss gilt je Maßnahme, nicht je Gebäude. Sie können also die Dämmung über das BAFA fördern lassen und den Fenstertausch steuerlich absetzen. Dieselbe Maßnahme doppelt geht nicht. Mehr dazu in unserem Beitrag zu § 35c EStG.
Wenn ein Kredit besser passt
Für die Sanierung zum Effizienzhaus läuft die Förderung über einen Kredit mit Tilgungszuschuss. Der Höchstbetrag wurde auf 150.000 Euro je Wohneinheit angehoben.
Die Tilgungszuschüsse betragen 10 Prozent beim Effizienzhaus 40 EE und 5 Prozent beim Effizienzhaus 55 EE. Für die Nachhaltigkeitsklasse kommen 5 Prozentpunkte hinzu, für besonders schlechte Gebäude 10 Prozentpunkte, für serielle Sanierung je nach Stufe 5 oder 15 Prozentpunkte.
Wichtig zur Abgrenzung: Für das frühere Programm 262 sind keine Neuanträge mehr möglich. Das Programm 270 ist kein Sanierungsprogramm, sondern ein reiner Kredit ohne Tilgungszuschuss. Und Jung kauft Alt ist weiterhin aktiv, mit seit August 2026 angehobenen Beträgen.
Alle Angaben nach der Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen, in Kraft mit Wirkung vom 21. Juli 2026, sowie den Merkblättern der KfW mit Stand September 2026. Stand dieses Beitrags: Oktober 2026. Förderbedingungen können sich kurzfristig ändern. Prüfen Sie vor der Antragstellung den aktuellen Stand bei BAFA und KfW.
Wer den Antrag begleitet
Ein Förderantrag ist kein Formular, sondern eine Abfolge. Vertrag, Antrag, Bestätigung, Umsetzung, Nachweis. An jeder dieser Stellen gibt es eine Frist, und eine davon kostet im Versäumnisfall den gesamten Zuschuss.
In der GREENOX Gruppe kommen Energieberatung, technische Projektbeschreibung und Antragsbegleitung aus einer Hand. Für die Planung größerer Sanierungen arbeiten wir mit Garnisch + Werndle zusammen.
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- KfW 261: Kredit und Tilgungszuschuss
Häufige Fragen
Fristen und Reihenfolge
Sätze, Programme und Alternativen
Ob sich der Antrag für Sie noch 2026 lohnt oder ob Warten günstiger ist, hängt davon ab, was Sie vorhaben. Wir rechnen beide Varianten durch, erstellen die technische Projektbeschreibung und behalten die Fristen im Blick, an denen die meisten Anträge scheitern.

