Die Frage stellt sich meist mit dem Koffer in der Hand. Deshalb vorweg die kurze Antwort: Im Sommer können Sie die Heizung bedenkenlos abschalten. Im Winter nicht.
Interessanter ist das Warum. Denn der teuerste Fehler ist nicht die Heizkostenrechnung, sondern eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Wohngebäudeversicherung. Kein einziger der rankenden Ratgeber zu diesem Thema erwähnt sie. Wir sehen uns die Musterbedingungen deshalb im Wortlaut an.
- Im Sommer ja, im Winter nein. Diese Trennung machen die meisten Ratgeber nicht.
- Absenken spart tatsächlich. Das folgt aus der Physik und ist keine Studienfrage.
- Die Frostschutzstellung schützt den Heizkörper, nicht vor Schimmel und nicht die Wasserleitungen.
- Die Versicherungsbedingungen nennen keine Temperatur, sondern verlangen Beheizung und Kontrolle.
- Als Alternative erlauben sie, alle wasserführenden Anlagen abzusperren und zu entleeren.
- Bei Wärmepumpen gehört die Absenkung ins Ferienprogramm, nicht an den Hauptschalter.
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Heizung im Urlaub abschalten: Sommer und Winter sind zwei Fragen
Im Sommer gibt es keinen Grund, die Heizung laufen zu lassen. Frostgefahr besteht nicht, und Schimmel durch Auskühlung ebenso wenig. Zwei Dinge sollten Sie trotzdem bedenken.
Erstens die Warmwasserbereitung. Wenn der Speicher wochenlang lauwarm steht, ist das genau der Temperaturbereich, in dem sich Legionellen vermehren. Lassen Sie die Legionellenschaltung aktiv oder erhitzen Sie den Speicher nach der Rückkehr einmal vollständig, bevor Sie duschen.
Zweitens die Anlage selbst. Eine Umwälzpumpe, die monatelang stillsteht, kann festsitzen. Viele Regelungen haben dafür einen Pumpenkick, der die Pumpe regelmäßig kurz anlaufen lässt. Am Hauptschalter abgeschaltet läuft diese Funktion nicht mehr.
Im Winter sieht es anders aus. Dort geht es nicht ums Sparen, sondern um Schäden.
Was beim Auskühlen wirklich passiert
Kalte Luft kann weniger Wasserdampf aufnehmen als warme. Kühlt ein Raum aus, bleibt die Wassermenge zunächst gleich, die relative Luftfeuchte steigt also. Am stärksten an der kältesten Stelle im Raum, und das ist die Außenwandecke oder die Fensterlaibung.
Das ist der Punkt, den fast alle Ratgeber falsch machen. Schimmel wächst lange bevor Tauwasser ausfällt. Die DIN 4108-2 legt dafür eine kritische Oberflächenfeuchte von 80 Prozent relativer Luftfeuchte zugrunde. In der Fassung 2013-02 ergab sich daraus die Anforderung eines Temperaturfaktors von mindestens 0,7, was unter den Normrandbedingungen einer raumseitigen Mindest-Oberflächentemperatur von 12,6 Grad entspricht. Die Norm wurde im Mai 2026 neu herausgegeben.
Daraus folgt etwas Wichtiges: Entscheidend ist nicht die Lufttemperatur in der Raummitte, sondern die Oberflächentemperatur an der ungünstigsten Stelle. Und die hängt vom Dämmstandard ab.
In einem gut gedämmten Haus liegen die Wandoberflächen nahe an der Raumtemperatur. In einem ungedämmten Altbau mit Wärmebrücke am Deckenanschluss können sie mehrere Grad darunter liegen. Dieselbe eingestellte Temperatur führt deshalb zu völlig unterschiedlichen Risiken.
Als praktische Untergrenze zur Schimmelvermeidung nennt die Verbraucherzentrale 16 Grad. Das ist ein Erfahrungswert, kein normativ hergeleiteter Grenzwert, aber eine brauchbare Orientierung für den Altbau.
Spart Absenken überhaupt etwas?
Ja, und das muss man nicht diskutieren. Der Wärmeverlust eines Gebäudes ist proportional zum Temperaturunterschied zwischen innen und außen. Ist es drinnen kühler, verliert das Haus weniger. Die Energie, die Sie beim Wiederaufheizen zuführen, ist kleiner als die, die Sie währenddessen gespart haben.
Das ist Wärmeübertragung, keine Studienfrage. Die oft gehörte Behauptung, Wiederaufheizen koste mehr als Durchheizen, ist schlicht falsch.
Bei der Frage, wie viel genau, wird es dünner.
| Angabe | Quelle | Einordnung |
|---|---|---|
| 5 bis 12 % durch konsequente Absenkung | Verbraucherzentrale | ✓ belastbarste frei verfügbare Spanne |
| rund 15 %, in Sonderfällen mehr | Fraunhofer IBP | ~ Simulation, Gaskessel mit Heizkörpern |
| 6 % je Grad weniger | Umweltbundesamt | ~ ausdrücklich als Faustregel bezeichnet |
| Wiederaufheizdauer in Tagen | — | ✗ keine belastbare Quelle |
Zur Wiederaufheizdauer kursieren Angaben wie „ein Altbau braucht zwei Tage”. Dafür gibt es keine veröffentlichte Messung. Was die Dauer bestimmt, lässt sich aber benennen: die Speichermasse des Gebäudes, der Wärmeverlust über die Hülle, die Leistungsreserve der Heizung und die Trägheit des Übergabesystems.
Es kommt auf Gebäude und Heizsystem an
Dieselbe Empfehlung passt nicht für jedes Haus. Vier Konstellationen, vier unterschiedliche Antworten.
- höchstes Sparpotenzial
- kühlt am schnellsten aus
- höchstes Schimmelrisiko
- nicht unter 16 Grad
- kühlt kaum aus
- warme Oberflächen
- Absenkung bringt wenig
- dafür auch kein Risiko
- Estrich speichert über Stunden
- Absenkung kommt verzögert an
- Wiederaufheizen dauert lange
- erst bei langer Abwesenheit sinnvoll
- Effizienz hängt am Vorlauf
- Wiederaufheizen ist teuer
- nicht am Hauptschalter aus
- bei Wochen lohnt es trotzdem
Warum die Wärmepumpe anders zu behandeln ist
Bei der täglichen Nachtabsenkung raten Fachleute bei Wärmepumpen zur Zurückhaltung, und das hat drei Gründe.
Die Leistungszahl sinkt mit steigender Vorlauftemperatur. Beim Wiederaufheizen muss die Anlage genau das tun, was sie am schlechtesten kann: mehr Leistung bei höherer Vorlauftemperatur liefern. Und häufiges Absenken und Anheben erhöht die Taktzahl, was den Verdichter belastet.
Bei mehrwöchiger Abwesenheit kippt die Rechnung allerdings. Dann überwiegt der eingesparte Dauerverlust die einmalige Wiederaufheizlast deutlich.
Nahezu jede moderne Regelung hat ein Urlaubs- oder Ferienprogramm. Es senkt kontrolliert ab und hält dabei Frostschutz, Pumpenkick und Legionellenfunktion aktiv. Wer stattdessen die Anlage am Hauptschalter ausschaltet, deaktiviert genau diese Schutzfunktionen. Das ist der entscheidende Unterschied.
Heizung im Urlaub abschalten oder nur absenken?
Wer die Heizung im Urlaub abschalten will, landet meist bei der Frostschutzstellung. Hier werden allerdings zwei verschiedene Dinge regelmäßig verwechselt.
Die Frostschutzstellung am Heizkörperthermostat, meist mit einem Schneeflockensymbol, entspricht ungefähr fünf bis sechs Grad Raumtemperatur. Zur Einordnung die üblichen Stufenwerte, die allerdings herstellerabhängig sind: Stufe 1 etwa 12 Grad, Stufe 2 etwa 16, Stufe 3 etwa 20, Stufe 4 etwa 24 Grad.
Diese Stellung schützt den Heizkörper und das Heizungswasser in diesem Raum vor dem Einfrieren. Sie schützt nicht vor Schimmel, denn fünf Grad liegen weit unter jedem Grenzwert. Und sie schützt nicht die Trinkwasserleitungen, denn die verlaufen woanders und werden vom Thermostat gar nicht erfasst.
Die Frostschutzfunktion der Heizungsregelung ist etwas anderes. Sie springt an, wenn eine Außen- oder Anlagentemperatur unterschritten wird, und hält das Heizungswasser in Bewegung. Auch sie hat eine Grenze: Sie wirkt nur, solange Strom und Brennstoff anliegen. Bei einem Stromausfall, einer Störabschaltung oder einem leeren Tank ist sie wirkungslos.
Die Botschaft dieses Abschnitts ist deshalb: „Ich habe Frostschutz eingestellt” ist kein vollständiger Schutz und ersetzt keine Kontrolle durch eine andere Person.
Wasserleitungen und Außenzapfstellen
Der häufigste Winterschaden entsteht nicht am Heizkörper, sondern an einer vergessenen Leitung.
- Innenliegendes Absperrventil zur Außenzapfstelle schließen.
- Den Außenhahn danach geöffnet lassen, damit Restwasser ablaufen kann.
- Gartenschlauch abnehmen, sonst entleert sich die Armatur nicht.
- Leitungen in Keller, Dachboden und Garage prüfen und bei Bedarf absperren und entleeren.
- Hauptabsperrventil schließen, wenn Sie länger weg sind.
- Eine Person mit Schlüssel bitten, in Abständen nachzusehen.
Zum Hauptabsperrventil eine Einschränkung: Wenn die Heizung weiterläuft, darf sie dadurch nicht ihre Nachspeisung verlieren. Fachlich sauber ist die Kombination aus geschlossener Hauptabsperrung und Heizung im Ferienprogramm.
Was die Versicherung tatsächlich verlangt
Jetzt zum Teil, den kein anderer Ratgeber hat. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer regeln das in den Sicherheitsvorschriften. In den Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2022 heißt es im Abschnitt A 20.1.3 wörtlich:
„In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.”
Daraus folgen drei Dinge, die Sie kennen sollten.
Dort steht „beheizt werden”, nicht „auf mindestens 15 Grad”. Jede Seite, die behauptet, die Versicherung verlange einen bestimmten Wert, erfindet das. Und die Musterbedingungen sind nur ein Muster. Maßgeblich ist Ihr eigener Vertrag, der abweichen kann. Es lohnt sich, dort einmal nachzusehen, bevor Sie fahren.
Zweitens enthält die Klausel ein echtes Entweder-oder. Beheizen und kontrollieren ist der eine Weg, absperren und entleeren der andere. Für eine längere Winterabwesenheit ist die zweite Variante eine legitime Option.
Drittens gibt es eine strengere Regel für nicht genutzte Gebäude. Eine Urlaubsabwesenheit macht ein bewohntes Haus aber nicht automatisch zu einem nicht genutzten Gebäude. Diese Abgrenzung wird in der Praxis gern zulasten der Versicherten verwischt.
Wie oft muss kontrolliert werden?
Eine feste Frist gibt es nicht, und das ist höchstrichterlich geklärt.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 25.06.2008, Aktenzeichen IV ZR 233/06, einen Fall entschieden, in dem die letzte Kontrolle elf Tage zurücklag und die Heizung während einer Frostperiode bis minus 14 Grad ausfiel. Das Berufungsgericht hatte eine Kontrolle zweimal pro Woche verlangt. Der BGH hat diesen Maßstab ausdrücklich verworfen.
Maßgeblich ist nach dem BGH, in welchen Abständen die konkret eingesetzte Heizungsanlage nach Bauart, Alter, Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit und Störanfälligkeit kontrolliert werden muss. Ein elftägiges Intervall schließt die Erfüllung der Obliegenheit nicht aus.
Praktisch heißt das: Je älter und störanfälliger Ihre Anlage, desto engmaschiger sollte jemand nachsehen. Diese Aussage ist belastbar, die üblichen Behauptungen von „alle drei Tage” sind es nicht.
Was passiert, wenn etwas schiefgeht
Auch hier ist die Lage besser, als viele Ratgeber behaupten. Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes gilt ein Quotenmodell statt des früheren Alles-oder-Nichts.
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er nach § 28 Absatz 2 VVG lediglich kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Regel ist also die Kürzung, nicht der Totalverlust.
Dazu kommt ein Rettungsanker, den fast niemand nennt: § 28 Absatz 3 VVG. Weisen Sie nach, dass die Pflichtverletzung für den Schaden nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer leistungspflichtig.
Wie eine solche Quote aussieht, zeigt eine Entscheidung des OLG Celle vom 10.07.2025, Aktenzeichen 11 U 179/24. Dort war vor einer dreiwöchigen Abwesenheit der Hauptwasserhahn eines unbewohnten Hauses nicht abgesperrt worden, eine Mischbatterie platzte, der Schaden lag bei rund 200.000 Euro. Das Gericht bejahte grobe Fahrlässigkeit, hielt die vom Versicherer angesetzte Kürzung um 80 Prozent aber für überzogen und setzte sie auf ein Drittel herab.
Was Mieter beachten müssen
Mieter trifft eine Obhutspflicht als vertragliche Nebenpflicht. Sie dürfen die Heizung im Winter also nicht vollständig abschalten.
Die geschuldete Höhe ist allerdings geringer, als oft behauptet wird. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 09.10.1968, Aktenzeichen VIII ZR 173/66, den Maßstab gesetzt, dass die Wohnung nur so weit beheizt werden muss, dass die Leitungen nicht einfrieren. Eine konkrete Gradzahl nennt das Urteil nicht. Wer schreibt, der BGH verlange 15 Grad, erfindet das.
Wichtiger und seltener genannt ist eine zweite Entscheidung. Im Urteil vom 20.10.1971, Aktenzeichen VIII ZR 164/70, hat der BGH festgehalten, dass der Mieter bei längerer Abwesenheit dem Vermieter Zutritt zu den Räumen ermöglichen muss. Praktisch heißt das: Schlüssel bei einer erreichbaren Person hinterlegen.
Wer die Einstellung übernimmt
Ob Ihre Anlage ein brauchbares Ferienprogramm hat und wie tief Sie in Ihrem Gebäude absenken dürfen, entscheidet sich an der Regelung und an den Oberflächentemperaturen. Beides lässt sich nicht aus einem Ratgeber ablesen.
In der GREENOX Gruppe kommen Heizungstechnik und energetische Bewertung aus einer Hand. Für Fernüberwachung, Störmeldungen aufs Handy und die elektrische Einbindung arbeiten wir mit GREENOX Dürr Elektrotechnik zusammen.
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