Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg wurde eingeführt, um den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor zu erhöhen und die CO₂-Emissionen nachhaltig zu senken. Es verpflichtet Eigentümer von Bestandsgebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, dazu, beim Austausch ihrer Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken. Diese Regelung soll dazu beitragen, fossile Brennstoffe schrittweise zu ersetzen und die Abhängigkeit von konventionellen Energiequellen zu reduzieren.
Für viele Hausbesitzer stellt diese gesetzliche Vorgabe jedoch eine Herausforderung dar, insbesondere wenn die baulichen Gegebenheiten oder finanziellen Mittel eine direkte Umsetzung erschweren. Glücklicherweise sieht das Gesetz mehrere Alternativen und Ersatzmaßnahmen vor, mit denen sich die Anforderungen erfüllen oder in bestimmten Fällen sogar umgehen lassen.
In diesem Artikel erfährst du detailliert, welche Möglichkeiten es gibt, die 15-Prozent-Vorgabe zu erfüllen, welche Technologien dafür in Frage kommen und wie du von Ersatzmaßnahmen profitieren kannst. Außerdem beleuchten wir mögliche Ausnahmen und Befreiungen, die unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden können. So kannst du herausfinden, welche Lösung am besten zu deiner individuellen Situation passt – sei es durch den Einsatz erneuerbarer Energien, durch Dämmmaßnahmen oder durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen.
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Wer ist von der 15-Prozent-Regel betroffen?
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg gilt für alle Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Sobald in diesen Gebäuden eine alte Heizungsanlage vollständig ersetzt wird, greift die gesetzliche Verpflichtung, mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder eine gleichwertige Ersatzmaßnahme umzusetzen.
Die Regelung betrifft sowohl Wohngebäude als auch gemischt genutzte Gebäude, die teilweise oder vollständig zu Wohnzwecken genutzt werden. Dabei macht das Gesetz einige Unterschiede zwischen verschiedenen Gebäudetypen und Nutzungsformen:
- Ein- und Zweifamilienhäuser: Für diese Gebäude gilt die Pflicht uneingeschränkt. Wer seine alte Heizungsanlage durch eine neue ersetzt, muss die 15-Prozent-Vorgabe erfüllen oder eine anerkannte Ersatzmaßnahme wählen.
- Mehrfamilienhäuser: Auch hier gilt die Verpflichtung, allerdings gibt es je nach Größe und Anzahl der Wohneinheiten besondere Regelungen. So können beispielsweise Maßnahmen wie der Anschluss an ein effizientes Nah- oder Fernwärmenetz einfacher angerechnet werden.
- Denkmalschutzgebäude: Falls das Gebäude unter Denkmalschutz steht, kann eine Befreiung von der Verpflichtung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Einsatz erneuerbarer Energien das äußere Erscheinungsbild oder die historische Substanz erheblich beeinträchtigen würde.
- Reparaturen: Wird eine Heizungsanlage lediglich repariert und nicht vollständig ersetzt, entfällt die Pflicht zur Einhaltung der 15-Prozent-Regel. Das bedeutet, dass kleinere Instandhaltungen und Modernisierungen keine verpflichtenden Zusatzmaßnahmen erfordern.
In manchen Fällen kann es auch sein, dass eine bestehende Heizungsanlage nur teilweise modernisiert wird, etwa durch den Austausch einzelner Komponenten. In solchen Fällen sollte genau geprüft werden, ob die Regelung greift oder ob möglicherweise eine Ausnahme besteht.
Möglichkeiten zur Erfüllung der 15-Prozent-Vorgabe
1. Erfüllung durch erneuerbare Energien
Option | Erfüllung | Geschätzte Kosten (€)* |
---|---|---|
Solarthermie | Deckt mindestens 15 % ab | 5.000 – 10.000 |
Biomasseheizung | Erfüllt die Vorgabe vollständig | 12.000 – 25.000 |
Wärmepumpe | Kann bis zu 100 % abdecken | 15.000 – 30.000 |
Bioöl/Biogas | Erfüllt die 15 %-Vorgabe | Geringe Zusatzkosten |
Photovoltaik | Erfüllt teilweise, muss oft kombiniert werden | 6.000 – 12.000 |
2. Erfüllung durch Ersatzmaßnahmen
Ersatzmaßnahme | Erfüllung des EWärmeG | Geschätzte Kosten (€)* |
---|---|---|
Sanierungsfahrplan | Erfüllt 5 %, muss kombiniert werden | 1.000 – 2.000 |
Dach- oder Fassadendämmung | Kann bis zu 15 % abdecken | 10.000 – 30.000 |
Kellerdeckendämmung | Erfüllt 5 – 10 % | 2.000 – 5.000 |
Fernwärmeanschluss | Erfüllt die vollen 15 % | 5.000 – 10.000 |
Wie kann man die 15-Prozent-Regel umgehen?
Obwohl die 15-Prozent-Regel des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) grundsätzlich verpflichtend ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sie zu umgehen oder alternative Maßnahmen zu nutzen. Je nach individuellen Gegebenheiten kann eine Befreiung beantragt, eine Kombination aus Maßnahmen genutzt oder in bestimmten Fällen auf eine Reparatur der bestehenden Heizungsanlage zurückgegriffen werden.
1. Härtefallregelung: Befreiung bei unverhältnismäßig hohen Kosten
Falls die Erfüllung der 15-Prozent-Vorgabe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, kann beim zuständigen Landratsamt oder der Stadtverwaltung eine Befreiung beantragt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude, bei denen die Nachrüstung erneuerbarer Energien aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht machbar ist.
Ein Antrag auf Härtefallbefreiung wird individuell geprüft und ist in der Regel nur dann erfolgreich, wenn nachgewiesen wird, dass die Kosten für die Umsetzung der Vorgaben in keinem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen stehen.
2. Denkmalschutz-Ausnahme: Befreiung bei baulichen Einschränkungen
Falls ein Gebäude unter Denkmalschutz steht oder sich in einer denkmalgeschützten Umgebung befindet, kann eine Befreiung beantragt werden. In diesen Fällen prüft die Denkmalschutzbehörde, ob die Installation von erneuerbaren Energien das äußere Erscheinungsbild oder die historische Bausubstanz erheblich beeinträchtigen würde.
Typische Beispiele für Gebäude, die von dieser Ausnahme profitieren, sind Fachwerkhäuser, denkmalgeschützte Altbauten oder historische Stadtkerne, in denen Solaranlagen oder Außeneinheiten von Wärmepumpen das Stadtbild stören könnten.
3. Kombination verschiedener Maßnahmen zur Erfüllung
Falls eine einzelne Maßnahme nicht ausreicht, erlaubt das EWärmeG auch die Kombination mehrerer Teillösungen, um die 15-Prozent-Vorgabe zu erfüllen. Dadurch können Gebäudeeigentümer flexibler entscheiden, welche Maßnahmen am besten zu ihrer Immobilie passen.
Fazit
Die 15-Prozent-Regel des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) stellt viele Gebäudeeigentümer vor eine Herausforderung. Die Pflicht, beim Austausch einer Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, kann jedoch auf verschiedene Weise erfüllt oder teilweise umgangen werden.
Welche Lösung die beste ist, hängt von mehreren Faktoren ab: Gebäudetyp, finanzielle Möglichkeiten und technische Machbarkeit. Während einige Eigentümer auf erneuerbare Energien wie Solarthermie oder Wärmepumpen setzen, entscheiden sich andere für Ersatzmaßnahmen wie Dämmung oder einen Sanierungsfahrplan. Auch eine Befreiung ist in bestimmten Fällen möglich, beispielsweise bei denkmalgeschützten Gebäuden oder unverhältnismäßig hohen Kosten.
Wer sich für eine Heizungsmodernisierung entscheidet, sollte sich rechtzeitig über staatliche Förderprogramme und Zuschüsse informieren, da diese einen erheblichen Teil der Investitionskosten reduzieren können. Eine individuelle Energieberatung kann helfen, die wirtschaftlich und technisch sinnvollste Lösung zu finden.