Jedes Jahr Ende September stellt sich dieselbe Frage: Wann beginnt die Heizperiode eigentlich? Die gängige Antwort lautet 1. Oktober bis 30. April. Fast ebenso gängig ist die Behauptung, das sei gesetzlich vorgeschrieben. Das stimmt nicht. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch die Heizkostenverordnung noch das Gebäudemodernisierungsgesetz definieren einen solchen Zeitraum. Dieser Beitrag erklärt, woher die Daten wirklich stammen, welche Temperaturen tatsächlich geschuldet sind und wie der technische Beginn der Heizsaison im Regler festgelegt wird.
- Es gibt keine gesetzliche Heizperiode. Der Zeitraum 1. Oktober bis 30. April stammt aus Mietverträgen und aus Gerichtsentscheidungen, nicht aus einem Gesetz.
- Maßgeblich ist zuerst der Mietvertrag. Nur wenn er nichts regelt, greifen die von Gerichten entwickelten Richtwerte.
- Auch außerhalb des Zeitraums kann eine Heizpflicht bestehen, wenn es über mehrere Tage empfindlich kalt bleibt.
- Technisch beginnt die Heizsaison nicht am Kalendertag, sondern bei Unterschreiten der Heizgrenztemperatur. Der klassische Rechenwert liegt bei 15 Grad.
- Wärmepumpen vertragen eine Nachtabsenkung schlecht. Was beim Gaskessel spart, kostet hier oft mehr.
- Bis zum 31. Dezember 2026 müssen ältere Erfassungsgeräte fernablesbar nachgerüstet sein.
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Ist die Heizperiode gesetzlich geregelt?
Nein. Diese Antwort überrascht viele, lässt sich aber leicht überprüfen. Die Heizkostenverordnung regelt die Verteilung der Kosten, nicht die Betriebszeiten. Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das seit Ende Juli 2026 das Gebäudeenergiegesetz ablöst, enthält technische und energetische Anforderungen, aber keine Vorgabe zu Heizzeiten. Und im Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht kein Datum.
Was stattdessen gilt, ist eine allgemeine Pflicht: Der Vermieter schuldet eine Wohnung in vertragsgemäßem Zustand, und dazu gehört eine funktionsfähige Beheizung. Wie warm es sein muss und wann, haben Gerichte im Einzelfall ausgefüllt. Daraus sind die bekannten Richtwerte entstanden.
Die genannten Entscheidungen stammen überwiegend von Landgerichten und Amtsgerichten. Sie binden andere Gerichte nicht. Eine höchstrichterliche Festlegung der Heizperiode existiert nicht. Angaben zur Heizkostenverordnung beziehen sich auf die Fassung mit der letzten Änderung vom 16.10.2023. Stand dieses Beitrags: September 2026.
Woher der 1. Oktober kommt
Die am häufigsten zitierte Entscheidung ist ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 1998. Es legt fest, dass ohne abweichende Vereinbarung im Mietvertrag die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres läuft. Genannt werden dort außerdem konkrete Temperaturen.
| Entscheidung | Kernaussage | Verbindlichkeit |
|---|---|---|
| LG Berlin, 26.05.1998 Az. 64 S 266/97 | Heizperiode 1.10. bis 30.4.; 20 °C von 6 bis 23 Uhr, 18 °C nachts | ~ Landgericht, kein Gesetz |
| LG Berlin, 05.11.1991 Az. 65 S 9/91 | 20 bis 22 °C angemessen; eine vertragliche Mindesttemperatur von nur 18 °C ist unwirksam | ~ Landgericht |
| LG Berlin, 21.12.2016 Az. 65 S 422/16 | Mieter trifft keine generelle Heizpflicht | ~ Landgericht |
| LG Berlin, 14.09.2007 Az. 63 S 359/06 | Haftung des Mieters für Frost- und Schimmelschäden bei Nichtheizen in Kälteperioden | ~ Landgericht |
| AG Uelzen, 09.04.1986 Az. 4a C 272/86 | Heizpflicht auch außerhalb der Heizperiode, wenn es drei Tage in Folge unter 12 °C bleibt | ✗ nur in der Literatur zitiert |
Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst gilt der Mietvertrag. Regelt er die Heizzeiten, ist das die maßgebliche Grundlage — allerdings nur, soweit die Klausel wirksam ist. Eine Klausel, die dauerhaft unter die von Gerichten genannten Mindesttemperaturen geht, hält der Prüfung nicht stand. Erst wenn der Vertrag schweigt, greifen die Richtwerte aus der Rechtsprechung.
Und außerhalb der Heizperiode?
Kälte hält sich nicht an Kalender. Wird es Mitte Mai für mehrere Tage empfindlich kalt, muss die Heizung laufen. Als Orientierung wird in der Literatur genannt, dass eine Heizpflicht besteht, wenn die Innentemperatur tagsüber unter 18 Grad fällt und die Kälte länger als einen Tag anhält.
Die dazu häufig zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Uelzen mit den drei Tagen unter 12 Grad Außentemperatur ließ sich nur über Sekundärquellen nachweisen. Sie wird in der Fachliteratur regelmäßig genannt, der Volltext war jedoch nicht auffindbar. Als Faustregel taugt sie, als Rechtsanspruch sollten Sie sich nicht darauf verlassen.
Praktisch heißt das für Vermieter: Die Anlage sollte auch im Sommer betriebsbereit bleiben. Eine vollständige Abschaltung über Monate schafft Probleme, sobald ein Kälteeinbruch kommt.
Die Heizgrenztemperatur: der technische Beginn
Während Juristen über Kalenderdaten streiten, arbeitet die Gebäudetechnik mit einem anderen Begriff. Die Heizgrenztemperatur ist jene Außentemperatur, unterhalb derer ein Gebäude beheizt werden muss, weil die inneren und solaren Gewinne die Verluste nicht mehr decken.
Der klassische Rechenwert liegt bei 15 Grad, bezogen auf eine Raumtemperatur von 20 Grad. Diese Kombination steckt hinter der gängigen Notation für die Gradtagzahl. Sie stammt aus der Berechnungspraxis nach den einschlägigen technischen Regelwerken und ist kein Naturgesetz.
Entscheidend ist nämlich der Dämmstandard. Ein gut gedämmtes Gebäude braucht erst bei deutlich niedrigeren Außentemperaturen Wärme, weil es die vorhandenen Gewinne länger hält. Deshalb ist die Heizgrenze im Regler ein Einstellwert, kein fester Wert. Wer sie nicht anpasst, heizt entweder zu früh oder friert im Oktober.
- aus Mietverträgen und Urteilen
- nicht gesetzlich verankert
- Vertrag geht vor
- klassischer Rechenwert 15 °C
- je besser gedämmt, desto niedriger
- im Regler einstellbar
- Raumtemperatur statt Außenwert
- Fenster und Bodenbelag wirken mit
- gefühlte Kälte ist real
Gradtagzahl und Heizgradtage
Zwei verwandte Kennzahlen beschreiben, wie kalt eine Heizperiode war. Die Gradtagzahl summiert für jeden Tag unterhalb der Heizgrenze die Differenz zwischen 20 Grad Raumtemperatur und der mittleren Außentemperatur. Die Heizgradtage rechnen ähnlich, verwenden aber die gebäudespezifische Heizgrenztemperatur statt eines festen Werts.
Für Eigentümer sind diese Zahlen kein akademisches Thema. Wer zwei Abrechnungsjahre vergleicht, ohne die Witterung zu berücksichtigen, zieht falsche Schlüsse. Ein milder Winter senkt den Verbrauch ohne jede Maßnahme. Der Deutsche Wetterdienst stellt Gradtagzahlen kostenfrei bereit, sodass sich Verbräuche bereinigt vergleichen lassen. Wie sich Ihr Verbrauch insgesamt einordnet, zeigt der Heizspiegel.
Was Sie am Regler einstellen sollten
Die meisten Heizungsregler haben eine Sommer- und Winterumschaltung. Sie schaltet die Heizung automatisch ab, sobald die gemittelte Außentemperatur die eingestellte Heizgrenze überschreitet. Genau hier liegt der praktische Beginn der Heizperiode — und genau hier wird häufig falsch eingestellt.
Heizkurve: Steilheit und Niveau
Die Heizkurve legt fest, welche Vorlauftemperatur bei welcher Außentemperatur erzeugt wird. Sie hat zwei Stellschrauben, und beide werden gern verwechselt. Die Steilheit wirkt vor allem bei niedrigen Außentemperaturen, das Niveau verschiebt die gesamte Kurve nach oben oder unten.
- Es ist im Winter zu kalt, in der Übergangszeit aber angenehm: Steilheit erhöhen.
- Es ist durchgehend zu kalt oder zu warm: Niveau verschieben.
- Es ist im Herbst zu warm, im Januar aber passend: Niveau senken, Steilheit anheben.
- Testen Sie eine Änderung über mehrere Tage, weil träge Systeme verzögert reagieren.
- Prüfen Sie den Außenfühler: Steht er in der Sonne oder an einer warmen Fassade, misst er falsch.
Wärmepumpe: bitte keine Nachtabsenkung
Beim Gas- oder Ölkessel war die Nachtabsenkung jahrzehntelang der Standardtipp. Bei der Wärmepumpe kehrt sich das um. Das morgendliche Wiederaufheizen verlangt eine höhere Vorlauftemperatur, und genau dabei sinkt die Effizienz überproportional. Häufig kostet die Absenkung mehr, als sie nachts spart.
Sinnvoller ist ein möglichst gleichmäßiger Betrieb mit niedriger Vorlauftemperatur. Eine Fußbodenheizung arbeitet dafür mit etwa 30 bis 35 Grad, Heizkörper brauchen eher 40 bis 55 Grad. Wie sich die Einzelräume dabei regeln lassen, erklärt unser Beitrag zum Thermostat der Fußbodenheizung.
Auch der Brennwertkessel profitiert übrigens von niedrigen Temperaturen, allerdings aus einem anderen Grund: Nur bei kühlem Rücklauf kondensiert der Wasserdampf im Abgas, und genau daraus entsteht der Brennwertgewinn. Mehr dazu unter Gasheizung.
Die Heizung auf die Heizperiode vorbereiten
Der beste Zeitpunkt für die Vorbereitung liegt im September, nicht im ersten Kälteeinbruch. Dann sind Handwerkstermine noch verfügbar, und ein Defekt fällt auf, bevor er zum Notfall wird.
- Wartung terminieren: Dazu gehören Brenner, Abgasweg, Sicherheitseinrichtungen und die Regelung. Einzelheiten unter Heizungswartung.
- Anlagendruck prüfen: Fällt er regelmäßig, liegt eine Undichtigkeit oder ein defektes Ausdehnungsgefäß vor.
- Heizkörper entlüften: Gluckernde Körper werden nicht richtig warm. Die Reihenfolge erklärt unser Beitrag zum Entlüften in der Mietwohnung.
- Hydraulischen Abgleich prüfen lassen: Ohne ihn werden entfernte Räume nicht warm, während nahe Räume überversorgt sind.
- Außeneinheit der Wärmepumpe freiräumen: Laub am Ansauggitter und ein verstopfter Kondensatablauf kosten Leistung und können einfrieren.
- Heizkurve nachjustieren: Nach jedem Umbau, jedem Fenstertausch und jeder Dämmmaßnahme stimmt die alte Einstellung nicht mehr.
Pflichten für größere Gebäude
Für Gebäude ab sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten gelten zusätzliche Betreiberpflichten. Sie betreffen die Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen sowie älteren Heizungsanlagen und den hydraulischen Abgleich. Diese Regelungen bestehen nach der Ablösung des Gebäudeenergiegesetzes durch das Gebäudemodernisierungsgesetz inhaltlich fort.
Für Anlagen, die vor Oktober 2009 eingebaut wurden, läuft die Frist zur Prüfung und Optimierung bis Ende September 2027. Bei jüngeren Anlagen bemisst sie sich nach dem Einbaujahr. Wer ein Mehrfamilienhaus verwaltet, sollte diesen Punkt vor der kommenden Heizperiode klären, weil die Terminlage im Herbst regelmäßig eng wird.
Fernablesbare Zähler bis Ende 2026
Eine zweite Frist rückt näher. Erfassungsgeräte, die vor Dezember 2021 installiert wurden und nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Das ergibt sich aus der Heizkostenverordnung.
Der Hintergrund ist die unterjährige Verbrauchsinformation. Seit Anfang 2022 müssen Bewohner monatlich über ihren Verbrauch informiert werden — allerdings nur, wenn fernablesbare Geräte vorhanden sind. Mit dem Ablauf der Frist entfällt diese Einschränkung weitgehend. Für Eigentümer bedeutet das konkreten Handlungsbedarf noch in dieser Heizperiode.
Wer die Anlage einstellen sollte
Wartung und hydraulischer Abgleich gehören in Fachhand. Die Regelung selbst ist zunehmend eine Frage der Gebäudeautomation, besonders wenn Wärmepumpe, Photovoltaik und Speicher zusammenarbeiten sollen.
- Heizungstechnik und Abgleich: Auslegung, Wartung, Optimierung der Vorlauftemperatur und Nachweisführung.
- Regelung und Gebäudeautomation: Unsere Partner von Elektro Zepf binden Steuerung, Sensorik und Anlagentechnik zusammen.
- Energetische Einordnung: Wenn der Verbrauch dauerhaft zu hoch bleibt, hilft ein individueller Sanierungsfahrplan weiter.
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- Zentralheizung – Aufbau, Komponenten und Regelung im Überblick
- Heizung kaufen – worauf es beim Systemwechsel ankommt
- Wärmebedarfsberechnung – die Grundlage jeder Auslegung
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Häufige Fragen zur Heizperiode
Fragen zum rechtlichen Rahmen
Nein. Kein Bundesgesetz legt einen Zeitraum fest. Der übliche Rahmen vom 1. Oktober bis 30. April stammt aus Mietverträgen und aus Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten. Vorrang hat immer eine wirksame Regelung im Mietvertrag.
Ohne abweichende Vereinbarung gelten nach der zitierten Rechtsprechung 20 Grad tagsüber zwischen 6 und 23 Uhr sowie 18 Grad nachts. Für Bad und WC werden 21 Grad genannt. Eine vertragliche Mindesttemperatur von dauerhaft nur 18 Grad wurde als unwirksam angesehen.
Betriebsbereit ja, dauerhaft in Betrieb nein. Kommt ein längerer Kälteeinbruch, besteht eine Heizpflicht auch außerhalb des üblichen Zeitraums. Als Orientierung gilt, dass die Innentemperatur tagsüber nicht länger als einen Tag unter 18 Grad liegen sollte.
Eine generelle Heizpflicht besteht nach einer Berliner Landgerichtsentscheidung nicht. Wer allerdings in einer Frostperiode gar nicht heizt und dadurch Frost- oder Schimmelschäden verursacht, haftet dafür. Praktisch läuft es also auf eine Grundbeheizung hinaus.
Fragen zur Technik
Sie ist die Außentemperatur, unterhalb derer das Gebäude Wärme braucht. Der klassische Rechenwert liegt bei 15 Grad. Im Regler findet sich die Einstellung meist als Sommer- und Winterumschaltung oder als Heizgrenze. Gut gedämmte Gebäude vertragen deutlich niedrigere Werte.
Beim Gas- oder Ölkessel meist ja, bei der Wärmepumpe meist nein. Das Wiederaufheizen am Morgen verlangt höhere Vorlauftemperaturen und senkt die Effizienz überproportional. Ein gleichmäßiger Betrieb mit niedriger Vorlauftemperatur ist dort günstiger.
Idealerweise im Spätsommer oder frühen Herbst. Dann sind Termine verfügbar, Ersatzteile lieferbar, und ein Defekt fällt auf, bevor die ersten kalten Nächte kommen. Im November wird es deutlich enger.
Erfassungsgeräte, die vor Dezember 2021 eingebaut wurden und nicht fernablesbar sind, müssen bis dahin nachgerüstet oder ersetzt werden. Grundlage ist die Heizkostenverordnung. Danach ist die monatliche Verbrauchsinformation flächendeckend möglich.

