Der Einkommensbonus für die Wärmepumpe ist einer der stärksten Hebel der staatlichen Heizungsförderung. Er belohnt Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen mit einem kräftigen Zuschlag zur Grundförderung – und ab dem 21. Juli 2026 wird er sogar noch attraktiver. Wer bis zu 30.000 Euro im Jahr versteuert, erhält künftig 40 Prozent zusätzlich. Damit lässt sich die Förderquote auf bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten heben. Wir erklären Ihnen, wer den Einkommensbonus bekommt, welches Einkommen zählt und wie Sie den Zuschlag sicher beantragen.
- Der Einkommensbonus ist ein Zuschlag zur KfW-Heizungsförderung (Programm 458) für selbstnutzende Eigentümer mit begrenztem Haushaltseinkommen.
- Ab 21. Juli 2026 gilt eine neue Staffelung: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen.
- Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus den Steuerbescheiden des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrag – für 2026 also 2023 und 2024.
- Mit Einkommensbonus sind bis zu 80 % Förderquote und bis zu 22.400 € Zuschuss für die erste Wohnung möglich.
- Ein minderjähriges Kind im Haushalt senkt das anzusetzende Einkommen um einmalig 10.000 € – dadurch profitieren auch Familien mit etwas höherem Einkommen.
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Was ist der Einkommensbonus bei der Wärmepumpe?
Der Einkommensbonus ist ein zusätzlicher Zuschuss innerhalb der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Er kommt oben auf die Grundförderung und richtet sich gezielt an Haushalte, für die der Heizungstausch sonst finanziell schwer zu stemmen wäre. Beantragt wird er zusammen mit der übrigen Heizungsförderung über die KfW im Programm 458.
Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Zunächst gibt es die Grundförderung von 30 Prozent, die jeder selbstnutzende Eigentümer erhält. Dazu kommt der Klimageschwindigkeitsbonus – ein Zuschlag von 16 Prozent für den zügigen Austausch einer alten fossilen Heizung. Und schließlich der Einkommensbonus, der allein vom Haushaltseinkommen abhängt. Alle drei Bausteine lassen sich kombinieren, allerdings gilt eine Obergrenze für die gesamte Förderquote.
Den Einkommensbonus gibt es ausschließlich, wenn Sie das Gebäude selbst bewohnen und als volljähriger Eigentümer im Grundbuch stehen. Vermieter und Kapitalanleger erhalten zwar die Grundförderung, jedoch keinen Einkommensbonus.
Neu ab 21. Juli 2026: der gestaffelte Einkommensbonus
Mit der Reform der Gebäudeförderung ändert sich der Einkommensbonus grundlegend. Bisher galt ein einheitlicher Satz von 30 Prozent für alle Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro. Ab dem 21. Juli 2026 wird der Bonus dagegen in drei Stufen gestaffelt – wer weniger verdient, bekommt mehr.
Konkret sinkt der Bonus mit steigendem Einkommen ab. Haushalte mit sehr geringem Einkommen erhalten künftig sogar 40 statt bisher 30 Prozent. Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze auf 50.000 Euro angehoben, sodass erstmals auch mittlere Einkommen einen kleinen Zuschlag bekommen. Die genaue Staffelung sehen Sie in der folgenden Übersicht.
| Zu versteuerndes Haushaltseinkommen | Bis 20.07.2026 | Ab 21.07.2026 |
|---|---|---|
| bis 30.000 € | ~ 30 % | ✓ 40 % |
| bis 40.000 € | ~ 30 % | ✓ 30 % |
| bis 50.000 € | ✗ 0 % | ✓ 10 % |
| über 50.000 € | ✗ 0 % | ✗ 0 % |
- höchster Zuschlag
- bis 80 % Förderquote
- weiterhin voller Bonus
- bis 80 % Förderquote
- neu ab Juli 2026
- bis 70 % Förderquote
Bis zum 20. Juli 2026 gelten noch die alten Konditionen. Wer bereits eine Förderzusage hat, behält diese (Vertrauensschutz). Für neue Anträge ab dem 21. Juli 2026 gilt automatisch die neue Staffelung. Mehr dazu lesen Sie in unserem Überblick zur Reform der Heizungsförderung.
Wer bekommt den Einkommensbonus?
Der Einkommensbonus ist an klare Voraussetzungen geknüpft. Alle Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein – erst dann zahlt die KfW den Zuschlag aus. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt.
- Sie sind volljährige Eigentümerin oder volljähriger Eigentümer und stehen im Grundbuch.
- Sie nutzen das Gebäude selbst und haben dort Ihren Haupt- oder alleinigen Wohnsitz.
- Das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt bei höchstens 50.000 Euro (ab Juli 2026).
- Der Antrag wird für eine förderfähige Wärmepumpe im bestehenden Wohngebäude gestellt.
Zum Haushalt zählen alle Eigentümer sowie deren Ehe- oder Lebenspartner, sofern sie an der Adresse gemeldet sind. Das Einkommen dieser Personen wird zusammengerechnet. Erwachsene Kinder oder Mitbewohner ohne Eigentumsanteil bleiben dagegen außen vor. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn sie entscheidet mit darüber, ob Sie unter der Einkommensgrenze bleiben.
Welches Einkommen zählt – und wie Sie es nachweisen
Für den Einkommensbonus zählt weder das Brutto- noch das Nettoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen (zvE). Das ist der Betrag, der nach allen Abzügen im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist. Er liegt in der Regel deutlich unter dem Bruttoeinkommen, weshalb sich eine genaue Prüfung fast immer lohnt.
Der maßgebliche Zeitraum
Die KfW schaut nicht auf das aktuelle Jahr, sondern bildet einen Durchschnitt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Stellen Sie den Antrag also 2026, zählen die Steuerbescheide der Jahre 2023 und 2024. Aus beiden Werten wird der Mittelwert gebildet und mit der Einkommensgrenze verglichen.
So weisen Sie das Einkommen nach
Den Nachweis führen Sie über die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts. In der Praxis reichen Sie dazu die Bescheide der beiden relevanten Jahre ein. Liegt für eines der Jahre noch kein Bescheid vor, akzeptiert die KfW in bestimmten Fällen Ersatznachweise – hier hilft ein frühzeitiges Gespräch mit Ihrem Energieberater. Anschließend erfolgt der Vergleich mit der zutreffenden Einkommensstufe.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, senkt die KfW das anzusetzende Einkommen um einmalig 10.000 Euro. Eine Familie mit einem zu versteuernden Einkommen von 48.000 Euro rutscht dadurch rechnerisch auf 38.000 Euro – und sichert sich statt 10 Prozent den vollen Bonus von 30 Prozent.
Rechenbeispiele: So viel Förderung ist möglich
Am anschaulichsten wird der Einkommensbonus an konkreten Zahlen. Als Rechenbasis dienen die ab Juli 2026 gültigen förderfähigen Höchstkosten von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Wichtig ist dabei die Obergrenze: Insgesamt fördert die KfW maximal 70 Prozent der Kosten, bei einem Einkommen bis 40.000 Euro sogar bis zu 80 Prozent.
Nehmen wir an, Sie tauschen eine alte Gasheizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe – also eine Wärmepumpe, die ihre Energie aus der Außenluft zieht. Dann kombinieren sich Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus wie folgt.
| Haushalt | Bausteine | Förderquote | Zuschuss (bei 28.000 €) |
|---|---|---|---|
| zvE 28.000 € | 30 % + 16 % + 40 % | 80 % (Deckel) | 22.400 € |
| zvE 38.000 € | 30 % + 16 % + 30 % | 76 % | 21.280 € |
| zvE 48.000 € | 30 % + 16 % + 10 % | 56 % | 15.680 € |
| zvE 60.000 € | 30 % + 16 % | 46 % | 12.880 € |
Der Unterschied ist beträchtlich: Zwischen einem Haushalt mit hohem und einem mit niedrigem Einkommen liegen fast 10.000 Euro Zuschuss. Deshalb lohnt es sich, das zu versteuernde Einkommen vor dem Antrag genau zu ermitteln. Wie und wann das Geld anschließend fließt, erklären wir Ihnen im Detail unter Auszahlung der Wärmepumpen-Förderung.
Die Beispiele zeigen die maximale Förderquote auf die förderfähigen Höchstkosten. Liegen Ihre tatsächlichen Kosten darunter, sinkt der Zuschuss entsprechend. Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt zudem den Austausch einer funktionierenden fossilen Heizung voraus. Alle Werte: Stand BEG-Reform ab 21.07.2026, vor Antrag auf kfw.de prüfen.
So beantragen Sie den Einkommensbonus
Der Einkommensbonus wird nicht separat, sondern zusammen mit der Heizungsförderung 458 beantragt. Entscheidend ist die richtige Reihenfolge, denn ein zu früher Vertragsabschluss ist der häufigste Grund für eine Ablehnung. Wir gehen Schritt für Schritt mit Ihnen durch.
- Fachbetrieb und Angebot einholen: Zunächst planen Sie die Wärmepumpe mit einem Fachbetrieb und schließen einen Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung ab – der Vertrag wird also erst mit der Förderzusage wirksam.
- Bestätigung zum Antrag sichern: Ihr Fachunternehmen oder Energieberater stellt die nötige Bestätigung zum Antrag (BzA) aus, die Ihre Vorhaben-Daten dokumentiert.
- Antrag im KfW-Portal stellen: Anschließend registrieren Sie sich im Kundenportal „Meine KfW” und wählen das Programm 458. Dort geben Sie auch das Haushaltseinkommen für den Einkommensbonus an.
- Nachweise einreichen und umsetzen: Nach der Zusage lassen Sie die Wärmepumpe einbauen und reichen die Steuerbescheide sowie den Verwendungsnachweis ein. Danach zahlt die KfW den Zuschuss aus.
In unseren Projekten in Stuttgart und ganz Deutschland erleben wir häufig, dass Eigentümer den Einkommensbonus übersehen oder die Einkommensgrenze falsch einschätzen. Als Energieberater und Fachpartner übernehmen wir die Förderplanung komplett – von der Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 bis zum fertigen Antrag. So holen Sie die maximale Förderung heraus, ohne sich durch Formulare zu kämpfen. Einen Überblick über alle passenden Programme finden Sie außerdem auf unserer Seite zu den KfW-Programmen.
Fazit
Der Einkommensbonus für die Wärmepumpe macht den Heizungstausch gerade für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen bezahlbar. Ab dem 21. Juli 2026 profitieren Sie von der neuen Staffelung mit bis zu 40 Prozent Zuschlag und einer Förderquote von bis zu 80 Prozent. Entscheidend sind das richtige zu versteuernde Einkommen, der Familienzuschlag und die korrekte Antragsreihenfolge. Prüfen Sie deshalb Ihre Steuerbescheide frühzeitig und lassen Sie sich beraten, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.
Weiterführende Artikel: Förderung Wärmepumpe 2026, BAFA oder KfW – wer fördert was? und Reform der Heizungsförderung.
Häufige Fragen zum Einkommensbonus der Wärmepumpe
Ab dem 21. Juli 2026 ist der Bonus gestaffelt: 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Bis dahin gilt noch einheitlich 30 Prozent bis 40.000 Euro.
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid, nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen. Die KfW bildet den Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Antrag – für 2026 also aus den Bescheiden von 2023 und 2024.
Ja. Der Einkommensbonus lässt sich mit der Grundförderung von 30 Prozent und dem Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent kombinieren. Insgesamt fördert die KfW jedoch höchstens 70 Prozent, bei einem Einkommen bis 40.000 Euro bis zu 80 Prozent der Kosten.
Ja. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, senkt die KfW das anzusetzende Einkommen um einmalig 10.000 Euro. Dadurch erreichen auch Familien mit etwas höherem Einkommen eine bessere Bonusstufe.
Sie reichen die Einkommensteuerbescheide der beiden maßgeblichen Jahre ein. Liegt ein Bescheid noch nicht vor, sind in bestimmten Fällen Ersatznachweise möglich. Der Nachweis erfolgt im Zuge des Antrags über das Kundenportal „Meine KfW”.
Nein. Den Einkommensbonus erhalten nur selbstnutzende Eigentümer mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz an der Adresse. Vermieter und Kapitalanleger bekommen die Grundförderung, aber keinen Einkommensbonus.

