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§ 48 GEG 2024: Energetische Anforderungen bei Sanierungen

§ 48 GEG 2024: Energetische Anforderungen bei Sanierungen

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§ 48 GEG 2024: Energetische Anforderungen bei Sanierungen

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Themen in diesem Beitrag
Energieausweis für die Vermietung – Alles, was Sie wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2024 ist die überarbeitete Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Diese Novellierung bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die vor allem Bestandsgebäude betreffen. Ein zentrales Element ist dabei § 48 GEG, der die energetischen Anforderungen bei baulichen Veränderungen an bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden regelt.

Ziel dieser Regelung ist es, bei Sanierungen oder Modernisierungen einen deutlich höheren energetischen Standard zu gewährleisten. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduktion des CO₂-Ausstoßes im Gebäudesektor geleistet werden – ein Bereich, der bislang einen erheblichen Anteil an den bundesweiten Emissionen hat.

Der überarbeitete § 48 enthält klare und verbindliche Vorgaben, wann welche Anforderungen erfüllt werden müssen. Dies betrifft unter anderem den Austausch von Fenstern, die Dämmung von Außenwänden, die Erneuerung von Dächern oder Maßnahmen an obersten Geschossdecken. Besonders hervorzuheben ist, dass die Anforderungen nicht nur bei vollständigen Sanierungen greifen, sondern auch bei einzelnen Maßnahmen, sobald diese eine gewisse Größenordnung überschreiten.

Für Eigentümer und Bauherren ist es daher essenziell, sich frühzeitig mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen. Eine Missachtung kann nicht nur zu rechtlichen Konsequenzen führen, sondern auch dazu, dass Fördermittel nicht in Anspruch genommen werden können.

In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte von § 48 GEG im Detail. Sie erhalten eine strukturierte Übersicht über die gesetzlichen Anforderungen, erfahren, wann welche Maßnahmen umgesetzt werden müssen und welche Ausnahmen bestehen. Darüber hinaus geben wir Ihnen praxisorientierte Tipps, wie Sie Sanierungsvorhaben effizient und regelkonform umsetzen – unter Berücksichtigung aktueller Fördermöglichkeiten und technischer Standards.


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Quelle: freepik.com


Was regelt § 48 GEG?


§ 48 GEG legt fest, welche energetischen Anforderungen bei baulichen Änderungen an beheizten oder gekühlten Räumen eines bestehenden Gebäudes einzuhalten sind. Konkret betrifft dies Maßnahmen an Außenbauteilen, wie sie in Anlage 7 des GEG aufgeführt sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Außenwände

  • Dächer

  • Fenster und Außentüren

  • Decken und Böden gegen Außenluft oder unbeheizte Räume

Werden diese Bauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, müssen sie bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einhalten, um den energetischen Anforderungen zu genügen.


Die Bagatellgrenze: Wann gelten die Anforderungen?


Nicht jede kleine Maßnahme zieht die Anforderungen des § 48 GEG nach sich. Es gibt eine sogenannte Bagatellgrenze:

Wenn die Fläche des betroffenen Bauteils weniger als 10 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe (z. B. Außenwände) beträgt, müssen die Anforderungen nicht eingehalten werden.

Diese Regelung soll verhindern, dass bei kleineren Instandsetzungsmaßnahmen unverhältnismäßig hohe Anforderungen gestellt werden.


Alternative: Die 140-Prozent-Regel


Statt die Anforderungen für jedes einzelne Bauteil zu erfüllen, können Eigentümer auch die sogenannte 140-Prozent-Regel anwenden. Dabei wird für das gesamte Gebäude ein Nachweis geführt, dass der Jahres-Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.

Diese Werte dürfen maximal 140 % der entsprechenden Werte eines Referenzgebäudes betragen.

Diese Methode bietet mehr Flexibilität, erfordert jedoch eine umfassende energetische Bewertung des gesamten Gebäudes.


Anforderungen bei Nutzungsänderungen


Bei einer Nutzungsänderung eines Gebäudes gelten unterschiedliche Anforderungen, abhängig von der Art der Änderung:

  • Ohne bauliche Änderungen: Keine zusätzlichen Anforderungen gemäß § 48 GEG.

  • Mit baulichen Änderungen an der Gebäudehülle: Anforderungen gemäß § 48 GEG müssen eingehalten werden.

  • Erweiterung um beheizte oder gekühlte Räume: Anforderungen gemäß § 51 GEG sind zu erfüllen.

Es ist wichtig, die spezifischen Anforderungen je nach Art der Nutzungsänderung zu beachten, um gesetzeskonform zu handeln.


Wärmedurchgangskoeffizienten gemäß Anlage 7


Die folgenden U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizienten) sind gemäß Anlage 7 des GEG einzuhalten:


Bauteil Maximaler U-Wert (W/m²·K)
Außenwand 0,24
Dachfläche 0,20
Decke gegen unbeheizten Raum 0,25
Fenster 1,30
Außentür 1,80

Diese Werte dienen als Richtlinie für die energetische Qualität der Bauteile bei Sanierungsmaßnahmen.


Beratungspflicht bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen


Für Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen besteht eine besondere Beratungspflicht:

Vor der Beauftragung von Planungsleistungen muss ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GEG berechtigten Person geführt werden, sofern ein solches Gespräch unentgeltlich angeboten wird.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Eigentümer über die energetischen Anforderungen und mögliche Förderungen informiert sind.


Fördermöglichkeiten


Für energetische Sanierungsmaßnahmen stehen verschiedene Förderprogramme zur Verfügung:

  • BAFA-Förderung: Zuschüsse für Einzelmaßnahmen wie Dämmung, Fensteraustausch oder Heizungserneuerung.

  • KfW-Förderung: Zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse für umfassende Sanierungen zum Effizienzhaus.

Eine professionelle Energieberatung kann helfen, die passenden Förderprogramme zu identifizieren und zu beantragen.


Fazit


§ 48 GEG 2024 stellt klare Anforderungen an die energetische Qualität von Bauteilen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden. Eigentümer sollten sich frühzeitig über die geltenden Vorschriften informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um gesetzeskonform zu handeln und von Fördermöglichkeiten zu profitieren.

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