Zur Austauschpflicht für Kaminöfen zuerst die Antwort, auf die es ankommt: Stand Oktober 2026 läuft keine Übergangsfrist mehr. Die letzte endete am 31. Dezember 2024. Es gibt in der Verordnung keine fünfte Frist, keine Verlängerung und keine Anschlussregelung.
Trotzdem titeln zahlreiche Ratgeber mit Jahreszahlen und bauen Handlungsdruck auf. Das ist aus zwei Gründen irreführend. Erstens, weil keine Frist mehr läuft. Und zweitens, weil die eigentliche Pflicht dadurch nicht verschwunden ist, sondern unbefristet geworden ist. Genau das erklärt dieser Beitrag.
- Alle vier Übergangsfristen der Verordnung sind abgelaufen, die letzte Ende 2024.
- Ein generelles Verbot für Kaminöfen gibt es nicht und gab es nie.
- Bestandsgeräte dürfen laufen, wenn sie 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten.
- Fünf Ausnahmen bleiben, darunter offene Kamine und Grundöfen.
- Ein Staubabscheider senkt den Staubwert, nicht den Kohlenmonoxidwert.
- Für Kaminöfen und Staubabscheider gibt es keine Bundesförderung.
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Austauschpflicht: aus der Frist ist ein Dauerzustand geworden
Maßgeblich ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, kurz 1. BImSchV. Sie stammt vom 26. Januar 2010 und wurde zuletzt im Oktober 2021 geändert. Der hier entscheidende § 26 steht seit 2010 unverändert.
Dieser Paragraf regelt die Austauschpflicht und enthielt dafür vier gestaffelte Fristen. Wer den Nachweis über die Grenzwerte nicht führen konnte, musste bis zu einem bestimmten Stichtag nachrüsten oder die Anlage außer Betrieb nehmen.
| Datum auf dem Typenschild | Stichtag | Status heute |
|---|---|---|
| bis 31.12.1974 oder nicht feststellbar | 31.12.2014 | ✗ abgelaufen |
| 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | ✗ abgelaufen |
| 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | ✗ abgelaufen |
| 01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 | ✗ abgelaufen |
Beachten Sie die erste Zeile: Ein fehlendes oder unleserliches Typenschild fiel in die erste Gruppe, nicht in die letzte. Mehrere Ratgeber stellen das falsch dar.
§ 26 Absatz 1 Satz 1 gilt weiterhin und dauerhaft: Eine vor dem 22. März 2010 errichtete Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe darf nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte nicht überschritten werden. Seit dem 1. Januar 2025 ist das ein unbefristetes Betriebsverbot für nicht konforme Geräte, kein ablaufender Countdown.
Welche Grenzwerte gelten
Hier passiert der häufigste Fachfehler. Für Bestandsgeräte stehen die Werte in § 26 Absatz 1 Satz 1, nicht in § 4 oder § 5. Der oft zitierte § 5 gilt ausdrücklich nicht für Einzelraumfeuerungsanlagen, sondern für Kessel.
| Gerät | Staub | Kohlenmonoxid |
|---|---|---|
| Bestandsanlage vor dem 22.03.2010 | 0,15 g/m³ | 4 g/m³ |
| Neugerät Stufe 1, ab 22.03.2010 | 0,075 g/m³ | 2,0 g/m³ |
| Neugerät Stufe 2, ab 2015 | 0,04 g/m³ | 1,25 g/m³ |
Die Werte für Stufe 1 und 2 gelten für Raumheizer mit Flachfeuerung und stehen in Anlage 4 Nummer 1. Alle Angaben beziehen sich auf 13 Prozent Sauerstoff im Abgas.
Ein wichtiger Unterschied: Die Werte der Anlage 4 sind Typprüfungswerte unter Prüfstandsbedingungen. Die Bestandswerte nach § 26 lassen sich dagegen durch eine Messung im Schornstein nachweisen.
Fünf Ausnahmen von der Austauschpflicht
§ 26 Absatz 3 nimmt mehrere Gerätearten vollständig aus. Die Abgrenzung ist genauer, als sie meist dargestellt wird.
- von § 26 ausgenommen
- aber § 4 Abs. 4 begrenzt die Nutzung
- nur Scheitholz oder Briketts
- an Ort und Stelle gebaut
- ausgenommen von § 26
- ab 2015 errichtet: § 4 Abs. 5 beachten
- wenn die Wohnung ausschließlich
- über diese Anlage beheizt wird
- keine weitere Heizung vorhanden
- hergestellt oder errichtet
- Beweislast beim Betreiber
- gegenüber dem Schornsteinfeger
Zur Ausnahme für alte Geräte: Der Text verlangt, dass die Anlage vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurde. Ein Standortkriterium, wie es mehrere Ratgeber erfinden, steht dort nicht. Die Glaubhaftmachung erfolgt gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Der übersehene Absatz 4
Für eingemauerte Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze und vergleichbare Ofeneinsätze gilt Absatz 2 nicht. Das klingt nach einer Ausnahme, ist aber das Gegenteil.
§ 26 Absatz 4 verlangt, dass diese Einsätze spätestens zu denselben Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Minderung der Staubemission nachgerüstet werden. Es gibt hier also kein Wahlrecht zwischen Nachrüsten und Stilllegen, sondern eine reine Nachrüstpflicht. Und auch diese Fristen sind sämtlich abgelaufen.
Praktisch ist das die Situation vieler Kachelofenbesitzer. Die gute Nachricht: Oft lässt sich der Heizeinsatz tauschen, ohne den gesetzten Ofen abzureißen.
Ihre Optionen bei bestehender Austauschpflicht
Greift bei Ihrem Gerät die Austauschpflicht und keine Ausnahme, gibt es fünf Wege.
| Option | Was dafür nötig ist |
|---|---|
| Nachweis der Einhaltung | Prüfstandsbescheinigung des Herstellers oder Messung durch den Schornsteinfeger |
| Nachrüstung | Staubminderungseinrichtung mit festgestellter Eignung oder Bauartzulassung |
| Austausch | Neugerät, das die Werte der Stufe 2 einhält |
| Stilllegung | Außerbetriebnahme und Abmeldung |
| Härtefallantrag | Antrag bei der zuständigen Behörde nach § 22 |
Den Härtefallantrag nennt keine der rankenden Seiten. Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Anforderungen im Einzelfall zu unangemessenem Aufwand oder einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
Bei der Nachrüstung gilt eine Bedingung, die oft übersehen wird: Die Einrichtung darf nur verwendet werden, wenn ihre Eignung behördlich festgestellt ist oder eine Bauartzulassung vorliegt.
Warum ein Filter nicht immer reicht
Dieser Punkt entscheidet über mehrere tausend Euro, und wir haben ihn in keinem anderen Ratgeber gefunden.
§ 26 Absatz 2 nennt ausdrücklich nur eine Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen. Wer am Grenzwert von 4 g/m³ Kohlenmonoxid scheitert, kommt mit einer Nachrüstung nicht durch und muss austauschen oder stilllegen. Lassen Sie sich deshalb vor jeder Investition beide Messwerte zeigen, nicht nur den Staubwert.
Auch die Wirksamkeit lohnt einen zweiten Blick. Das Technologie- und Förderzentrum in Straubing hat über zwei Heizperioden Prüfstands- und Feldversuche durchgeführt. Auf dem Prüfstand lagen die Abscheidegrade im Mittel bei 85 beziehungsweise 79 Prozent. Über zehn Feldstandorte hinweg waren es im Durchschnitt 65 Prozent, mit Einzelwerten zwischen 32 und 96 Prozent.
Das ist ein deutlicher Abstand zu den Marketingangaben von mindestens 90 Prozent, die im Markt kursieren.
Wer prüft und wer vollzieht
Eine saubere Trennung, die in Ratgebern fehlt: Der Schornsteinfeger erfasst, misst und meldet. Vollziehen tut die Behörde.
Im Rahmen der Feuerstättenschau prüft der Bezirksschornsteinfeger unter anderem den ordnungsgemäßen technischen Zustand und den zulässigen Brennstoff. Werden Mängel nicht fristgerecht behoben, vermerkt er das. Wird die Behebung nicht binnen sechs Wochen nachgewiesen, zeigt er die Mängel der zuständigen Behörde an. Bei unmittelbarer Gefahr geschieht das unverzüglich.
Die Stilllegungsverfügung erlässt dann die zuständige Immissionsschutzbehörde als Anordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Der Schornsteinfeger ist die Meldekette, nicht das Vollzugsorgan.
Was im Ernstfall droht
Die Zahl 50.000 Euro steht überall, meist ohne Rechtsgrundlage. Die vollständige Normenkette lautet: § 24 Nummer 16 der 1. BImSchV in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zwei Präzisierungen gehören dazu. Der Bußgeldtatbestand knüpft an das Weiterbetreiben über den Grenzwerten an, nicht an das Versäumen einer Nachrüstfrist. Und 50.000 Euro ist der gesetzliche Höchstrahmen, nicht der Regelfall. Konkrete Regelsätze ergeben sich aus den Bußgeldkatalogen der Länder und sind nicht bundeseinheitlich.
Was die EU-Vorgaben damit zu tun haben
Seit dem 1. Januar 2022 gelten für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte die Anforderungen der europäischen Ökodesign-Verordnung. Sie wird regelmäßig mit der Austauschpflicht vermischt, betrifft aber einen völlig anderen Rechtskreis.
| 1. BImSchV § 26 | Ökodesign-Verordnung | |
|---|---|---|
| Adressat | Betreiber | Hersteller und Importeur |
| Gegenstand | Weiterbetrieb von Altgeräten | Marktzugang von Neugeräten |
| Wirkung auf Bestandsgeräte | ✓ ja | ✗ keine |
Die Verordnung löst also keine Austauschpflicht aus. Sie regelt, was seit 2022 noch verkauft werden darf. Verlangt werden unter anderem ein Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von mindestens 65 Prozent bei geschlossener Brennkammer und 79 Prozent bei Pelletgeräten.
Praktisch heißt das: Wer heute ein Neugerät kauft, bekommt ohnehin nur Geräte, die beide Regelwerke erfüllen.
Zur Zukunft: Auf EU-Ebene laufen Verhandlungen über eine Überarbeitung. Ein erster Entwurf wurde nach Kritik zurückgezogen. Ein Ergebnis liegt nicht vor, und ein Termin ist nicht bekannt. Wer Ihnen heute künftige Grenzwerte nennt, spekuliert.
Ein regionaler Punkt für Stuttgart
In älteren Beiträgen steht häufig, in Stuttgart dürften Komfortkamine an Feinstaubalarm-Tagen nicht betrieben werden. Das stimmt nicht mehr.
Die zugrunde liegende Landesverordnung ist am 15. April 2022 außer Kraft getreten. Der Feinstaubalarm selbst wurde von der Stadt bereits zum 15. April 2020 eingestellt. Ein Betriebsverbot für Komfortkamine gibt es in Stuttgart derzeit nicht.
Förderung: für den Kaminofen gibt es keine
Diese klare Absage fehlt in allen geprüften Ratgebern, kostet aber Geld, wenn man sich darauf verlässt.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt den Einbau einer förderfähigen Heizungsanlage voraus. Ein Kaminofen gegen einen Kaminofen löst ihn nie aus.
- Die 50-prozentige Förderung für Emissionsminderung nimmt Einzelraumfeuerungsanlagen ausdrücklich aus. Sie gilt für Biomassekessel ab vier Kilowatt.
- Handbeschickte Einzelöfen und luftgeführte Pelletöfen sind von der Förderung ausdrücklich ausgenommen.
- Der Staubabscheider am Kaminofen ist damit ebenfalls nicht förderfähig.
Förderfähig sind dagegen Biomasseheizungen ab fünf Kilowatt, darunter Pellet- und Hackgutkessel sowie Pelletöfen mit Wassertasche, jeweils mit Pufferspeicher. Wer ohnehin über einen Austausch nachdenkt, sollte diesen Weg prüfen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Biomasseheizung.
Die Angabe, das BAFA zahle 750 Euro zum Staubabscheider dazu, stammt aus dem alten Marktanreizprogramm und gilt nicht mehr. Ebenso ist der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen mit der Richtlinie vom Juli 2026 ersatzlos entfallen.
Austauschpflicht prüfen: so gehen Sie vor
Der Weg ist kurz, wenn man die Reihenfolge einhält.
- Typenschild suchen, meist auf der Rückseite oder im Aschefach, und das Datum notieren.
- Prüfen, ob eine der fünf Ausnahmen greift.
- Beim Hersteller nach einer Prüfstandsbescheinigung fragen, viele führen Datenbanken.
- Gibt es keine, eine Messung durch den Schornsteinfeger beauftragen.
- Beide Werte ansehen, Staub und Kohlenmonoxid.
- Erst danach über Nachrüstung, Austausch oder Stilllegung entscheiden.
Wird das Gerät stillgelegt, gehört die Abmeldung beim Schornsteinfeger dazu. Sonst bleibt es in der Feuerstättenschau geführt.
Wer dabei unterstützt
Die Entscheidung über eine Feuerstätte hängt selten nur am Ofen. Oft stellt sich gleichzeitig die Frage nach dem Schornstein, nach der Verbrennungsluftversorgung in einem inzwischen dichteren Gebäude und danach, welche Rolle die Feuerstätte im Wärmekonzept überhaupt noch spielt.
In der GREENOX Gruppe kommen die energetische Bewertung und die Förderprüfung aus einer Hand. Für bauliche Eingriffe an Dach und Schornstein arbeiten wir mit Garnisch + Werndle zusammen.
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Häufige Fragen
Fristen und Betroffenheit
Technik, Sanktionen und Kosten
Ob sich eine Nachrüstung lohnt oder ob der Austausch der günstigere Weg ist, hängt an zwei Messwerten und an der Rolle, die die Feuerstätte in Ihrem Wärmekonzept noch spielt. Wir ordnen beides ein und prüfen, ob eine förderfähige Alternative infrage kommt.

