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Energieaudit-Pflicht für Unternehmen: Was Sie wissen müssen

Themen in diesem Beitrag
Energieaudit-Pflicht für Unternehmen

Ein Energieaudit hilft dabei, den Energieverbrauch Ihres Unternehmens zu analysieren und Einsparpotenziale zu identifizieren. Diese Maßnahmen gehen jedoch über den verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen und den wirtschaftlichen Nutzen hinaus. Seit April 2015 sind Energieaudits gemäß dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für bestimmte Unternehmen verpflichtend. Diese Audits müssen mindestens alle vier Jahre wiederholt werden, was bedeutet, dass viele Unternehmen im Jahr 2019 das erste Wiederholungsaudit durchführen mussten. Bei GREENOX können Sie eine kostenlose Anfrage für ein Energieaudit und Fördermöglichkeiten stellen.

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Wer muss ein Energieaudit durchführen?

Nicht alle Unternehmen sind verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem (EMAS) erfolgreich eingeführt haben, sind von dieser Pflicht befreit. Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von weniger als 43 Millionen Euro müssen ebenfalls kein Pflichtaudit nachweisen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Kleine und mittelständische Unternehmen, die als "verbundenes Unternehmen" oder "Partnerunternehmen" klassifiziert werden und somit die genannten Kriterien überschreiten, müssen dennoch ein Energieaudit durchführen.


Wie läuft ein Energieaudit ab?

Ein Energieaudit ist im Wesentlichen eine strukturierte Energieeffizienzberatung, die eine Analyse des Energieverbrauchs und eine anschließende Besprechung der Ergebnisse umfasst. Unternehmen müssen eine bei der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gelistete Energieauditorin oder einen -auditor beauftragen.

Im Auditprozess werden mithilfe von Einspar- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Energiekosten bewertet. Die Ergebnisse werden im abschließenden Auditbericht dokumentiert. Dieser Bericht dient als Empfehlung, und es liegt im Ermessen des Unternehmens, welche Maßnahmen umgesetzt werden. Wichtig ist jedoch, dass der Bericht vorliegt und das Energieaudit alle vier Jahre wiederholt wird.

Wird ein Energieaudit nicht ordnungsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt, kann die BAFA ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen.


IHK-Veranstaltung: Aktueller Stand Energieaudit

Das Wiederholungsaudit bringt Änderungen mit sich. Durch die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes im Oktober wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh pro Jahr brauchen kein vollständiges Energieaudit mehr durchzuführen. Am 13. November informieren wir Sie in Potsdam über den aktuellen Stand der Energieauditpflicht.


Adressaten der Energieaudit-pflicht nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 4 EDL-G

Zur Durchführung eines Energieaudits sind alle Unternehmen verpflichtet, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission sind. Der Status eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich aus der Umkehrung der KMU-Definition. Verpflichtet sind demnach sogenannte Nicht-KMU, unabhängig von Branche oder Tätigkeitsbereich.

Unternehmenstyp Auditpflicht
KMU Nein
Nicht-KMU Ja
Energieverbrauch < 500.000 kWh Nein
ISO 50001 oder EMAS zertifiziert Nein

Der Begriff des Unternehmens umfasst:

  • Jede rechtlich selbständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert und wirtschaftlich tätig ist.
  • Öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind.

Nicht der Energieaudit-pflicht unterliegen:

  • Kommunale Regiebetriebe.
  • Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten.

Energieaudit Pflicht: Ist auch Ihr Unternehmen betroffen?

Möchten Sie wissen, ob Ihr Unternehmen der Energieauditpflicht unterliegt und was das für Sie bedeutet? Wir erläutern Ihnen neben allen wissenswerten Informationen zum Energieaudit nach DIN EN 16247-1 auch, warum die gesetzliche Energieauditpflicht durchaus Vorteile bieten kann. Ein Audit kann beispielsweise die Grundlage für die Erstellung eines Transformationskonzeptes und somit für die Einführung eines Klimaschutzmanagements schaffen. Außerdem gibt ein Energieaudit einen Überblick über die tatsächlichen Quellen Ihres Energieverbrauchs und Ihrer Energiekosten und zeigt konkrete Einsparpotenziale auf.

Seit 2015 ist die Durchführung eines Energieaudits für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Regelung fallen, Pflicht. Das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 wird über das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) reguliert, wonach Unternehmen alle vier Jahre ein Energieaudit wiederholen müssen. Nach der Erst-Auditierung in 2015 und dem ersten Wiederholungsaudit in 2019 folgt nun für viele Unternehmen das zweite Wiederholungsaudit.

Wer ist von der Energieaudit-pflicht befreit?

Die Pflicht besteht grundsätzlich für alle Nicht-KMU in Deutschland, branchenübergreifend. Es gibt jedoch drei Ausnahmen:

  • Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU): Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sind von der Auditpflicht befreit, außer sie überschreiten einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von 43 Millionen Euro.
  • Unternehmen mit einem Energieverbrauch unter 500.000 kWh: Diese Unternehmen sind von der Pflicht zur Durchführung des Audits befreit.
  • Unternehmen, die nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziert sind: Diese Unternehmen sind ebenfalls von der Energieauditpflicht befreit.

Welche Neuerungen müssen beim Wiederholungs-audit berücksichtigt werden?

Änderungen durch die Novellierung des EDL-G

Die Novelle zielte darauf ab, Unternehmen zu entlasten und gleichzeitig die Qualität der verpflichtenden Energieaudits zu erhöhen. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Höhere Anforderungen: Sowohl an den Inhalt und Aufbau des Energieauditberichts als auch an die Auditoren, die regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen müssen.
  • Bagatellschwelle: Unternehmen mit einem Energieverbrauch unter 500.000 kWh pro Jahr sind von der Pflicht zur Durchführung des Audits befreit.
  • Online-Meldepflicht: Nach Durchführung des Energieaudits muss dies online an die BAFA gemeldet werden. Die Frist beträgt zwei Monate nach Abschluss des Audits.

Verschärfung durch neue Energieeinspar-verordnung (EnSimiMaV)

Aufgrund der Energiekrise, die durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelöst wurde, hat die Bundesregierung im Oktober zwei neue Energieeinsparverordnungen erlassen. Diese haben insbesondere Auswirkungen auf Energieaudits, die innerhalb der nächsten zwei Jahre durchgeführt werden müssen.

  • Verpflichtende Umsetzung von Energiesparmaßnahmen: Wirtschaftlich umsetzbare Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz müssen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden.
  • Wirtschaftliche Umsetzbarkeit: Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 nach maximal 20 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.

Mögliche Änderungen durch das Energieeffizienz-gesetz (EnEfG)

Ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung, das Energieeffizienzgesetz (EnEfG), könnte die Anforderungen an Energieaudits weiter beeinflussen. Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 GWh pro Jahr sollen verpflichtet werden, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und entsprechende Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Kleinere Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr müssen Energieaudits einführen, jedoch ohne die Pflicht zur Umsetzung von Maßnahmen.


Das Energieaudit als Chance für mehr Energieeffizienz nutzen

Trotz der erhöhten Anforderungen und Pflichten bieten Energieaudits auch zahlreiche Vorteile:

  • Höhere Energieeffizienz: Ein Energieaudit bringt Transparenz über die Energieverbräuche im Unternehmen und zeigt Verbesserungspotenziale auf. Investitionen in neue Technik und Energieeffizienzmaßnahmen können unter Umständen staatlich gefördert werden.
  • Betriebskosten senken: Die Optimierung des Energieverbrauchs und die Senkung der Energiekosten sind durch ein Energieaudit möglich, wobei Einsparungen von 10-30 % realisiert werden können.
  • Steuerliche Entlastungen: Im Zuge eines Energieaudits kann geprüft werden, ob Entlastungen von der Strom- und Energiesteuer sowie weiteren Energieumlagen möglich sind.
  • Grundlage für die Dekarbonisierung: Ein Energieaudit liefert wichtige Informationen für die Dekarbonisierung und die Erstellung eines zertifizierbaren Carbon-Footprints.

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