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Energieaudit

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Ein Energieaudit ist ein wesentliches Instrument zur Identifizierung und Ausschöpfung von Energieeinsparpotenzialen in Unternehmen. Gerade für Unternehmen, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) klassifiziert sind, besteht seit 2015 eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Energieaudits gemäß der Norm DIN EN 16247-1. Dieser Blogbeitrag erklärt die Grundlagen und den Ablauf eines Energieaudits, die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Vorteile, die sich aus einem solchen Audit ergeben.


Was ist ein Energieaudit?

Ein Energieaudit gemäß der Norm DIN EN 16247-1 zielt darauf ab, die Energieeinsparpotenziale eines Unternehmens systematisch zu ermitteln und zu nutzen. Es handelt sich um einen strukturierten Prozess, bei dem die wesentlichen Energieflüsse eines Unternehmens durch Auditoren erfasst und analysiert werden. Diese Analyse erfolgt in der Regel alle vier Jahre und basiert auf aktuellen Betriebsdaten. Am Ende des Audits steht ein Abschlussbericht, der wirtschaftlich effiziente Einsparpotenziale und empfehlenswerte Maßnahmen zusammenfasst. Eine Zertifizierungspflicht besteht dabei nicht.



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Wer ist von der Energieauditpflicht betroffen?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen mit Nicht-KMU-Status zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet. Als KMU gelten Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 43 Millionen Euro.


Bagatellgrenze für Energieaudits

Seit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) im Jahr 2019 sind Unternehmen von der Energieauditpflicht befreit, deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch 500.000 kWh nicht überschreitet. Für diese Unternehmen reicht oft ein vereinfachtes Audit, um unnötig hohe Kosten zu vermeiden.


Befreiung durch Energie- oder Umwelt-Management-Systeme

Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (nach DIN EN ISO 50001 ) oder ein Umweltmanagementsystem (nach EMAS) vorweisen können, sind ebenfalls von der Energieauditpflicht ausgenommen. Diese Systeme bieten eine kontinuierliche Überwachung und Verbesserung der Energieeffizienz und erfüllen somit die Anforderungen des EDL-G.


Gesetzliche Grundlagen der Energieauditpflicht

Die EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU, die 2012 verabschiedet wurde, legte die Grundlage für die Energieauditpflicht. Diese Richtlinie verpflichtete die Mitgliedsstaaten, nationale Regelungen zur Steigerung der Energieeffizienz zu treffen, mit dem Ziel, die Energieeffizienz in der EU bis 2020 um 20 Prozent zu verbessern. In Deutschland trat daraufhin am 22. April 2015 das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) in Kraft. Nach §8 EDL-G mussten betroffene Unternehmen erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen.


Wiederholungsaudits

Nach dem initialen Energieaudit im Jahr 2015 sind betroffene Unternehmen verpflichtet, alle vier Jahre ein Wiederholungsaudit durchzuführen. Bis Ende 2023 mussten somit die dritten Audits abgeschlossen werden. Dies stellt sicher, dass die Unternehmen kontinuierlich an ihrer Energieeffizienz arbeiten und neue Einsparpotenziale identifizieren können.


Zusätzliche Verpflichtungen für große Energieverbraucher

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) legt zusätzliche Verpflichtungen für Unternehmen mit einem jährlichen Endenergieverbrauch von über 2,5 GWh fest. Diese Unternehmen müssen umsetzbare Energieeinsparpläne erstellen, veröffentlichen und zertifizieren lassen. Außerdem ist eine Wirtschaftlichkeitsbewertung identifizierter Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI) erforderlich. Unternehmen mit einem Jahresendenergieverbrauch von über 7,5 GWh sind sogar zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet, das die bisherigen Energieaudits ersetzt.


Ablauf eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 und ISO 50001

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 folgt einem strukturierten Ablauf, der in sieben Schritten beschrieben wird:

  1. Vorbereitung des Energieaudits: Einleitender Kontakt, Festlegung der Rahmenbedingungen, Ziele und Erwartungen bestimmen, Kriterien für die Beurteilung von Energieeffizienzmaßnahmen diskutieren.
  2. Auftaktbesprechung: Erläuterung der zu erhebenden Daten, Benennung des Auditverantwortlichen im Unternehmen.
  3. Datenerfassung: Erfassung der Daten und beeinflussenden Parameter.
  4. Vor-Ort-Untersuchung: Untersuchung des Objekts und Generierung von Verbesserungsvorschlägen.
  5. Datenanalyse: Aufschlüsselung des Energieverbrauchs, Bewertung der Ansätze zur Verbesserung der Energieeffizienz, Darstellung der angewandten Berechnungsmethoden und Annahmen.
  6. Bericht: Erstellung einer Liste der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Schlussfolgerungen.
  7. Abschlussbesprechung: Präsentation und Erklärung der Ergebnisse, Übergabe des Berichts.

Für ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 wird zwischen den Schritten "Datenerfassung" und "Vor-Ort-Untersuchung" ein zusätzlicher Schritt "Messplan" eingefügt. Dieser Schritt umfasst die Datensammlung und Energiemessung.


Unterschiede von Energieaudit nach DIN EN 16247-1 und einem Energie-Management-System nach ISO 50001:

Merkmal Energieaudit (DIN EN 16247-1) Energiemanagementsystem (ISO 50001)
Ziel Einsparpotenziale identifizieren Kontinuierliche Energieoptimierung
Dauer Alle 4 Jahre Kontinuierlich
Verpflichtung Gesetzlich für Nicht-KMUs Freiwillig, gesetzlich anerkannt
Zertifizierung Keine Erforderlich
Kosten Einmalig, variabel Laufend, variabel
Berichterstattung Abschlussbericht, Meldung an BAFA Regelmäßige interne/externe Berichte
Kontrolle Alle 4 Jahre Regelmäßige Audits

Mindestanforderungen an ein Energieaudit

Ein Energieaudit muss alle Unternehmensteile und dazugehörigen Einrichtungen umfassen und mindestens 90% des Energieverbrauchs des Unternehmens überprüfen. Die Basis für das Audit bilden aktuelle, kontinuierlich oder zeitweise gemessene Betriebsdaten zum Energieverbrauch. Zudem muss das Energieverbrauchsprofil von Gebäuden, Betriebsabläufen und Beförderungen geprüft werden.


Herausforderungen bei der Umsetzung von Energieaudits

Obwohl Energieaudits eine ideale Basis zur Verbesserung der Energieeffizienz darstellen, bleibt die Umsetzung der ermittelten Maßnahmen in vielen Unternehmen eine Herausforderung. Das Gesetz verlangt lediglich die Durchführung des Audits, nicht jedoch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Dies führt oft dazu, dass die Ergebnisse und Empfehlungen der Audits ungenutzt bleiben. Unternehmen mit einem Jahresendenergieverbrauch von über 7,5 GWh sind jedoch verpflichtet, Maßnahmen zur Energieeinsparung umzusetzen, was einen positiven Einfluss auf die Gesamtenergieeffizienz hat.


Meldepflicht für Energieaudits

Seit der EDL-G Novelle 2019 besteht eine neue Online-Meldepflicht der Energieauditerklärung zum Stichtag. Diese Meldung muss spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden. Die Meldung muss Angaben zum Unternehmen, zum Energieauditor, zum Gesamtenergieverbrauch (aufgeteilt nach Energieträgern), zu den Energiekosten (aufgeteilt nach Energieträgern), zu identifizierten Maßnahmen inklusive Investitionskosten und erwarteten jährlichen Einsparungen sowie zu den Kosten des Energieaudits enthalten. Unternehmen, die diese Verpflichtung nicht erfüllen, drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro.


Weitere Fragen und Antworten zum Thema Energieaudit

Wer darf Energieaudits durchführen?
Energieaudits müssen von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die beim BAFA registriert sind. Diese Auditoren müssen eine entsprechende Ausbildung nachweisen und regelmäßige Fortbildungen belegen. Unternehmen müssen die Durchführung des Audits und die Qualifikation des Auditors beim BAFA nachweisen.


Was kostet ein Energieaudit?
Die Kosten eines Energieaudits variieren je nach Größe und Komplexität des Unternehmens. Kleine und mittlere Unternehmen müssen mit Kosten von bis zu 5.000 Euro rechnen, während bei großen Standorten oder Filialsystemen die Kosten erheblich höher ausfallen können – bei einigen Kunden können die Kosten bis zu 40.000 Euro betragen.


Fördermöglichkeiten für Energieaudits
Das BAFA vergibt Fördermittel im Rahmen des Programms "Energieberatung im Mittelstand". Diese Förderung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Prüfung durch einen vom
Energieaudits müssen von BAFA zugelassenen Energieberater erfolgt. Für kleine und mittlere Unternehmen können bis zu 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten übernommen werden, abhängig von den jährlichen Energiekosten.

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